Sachsen

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

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Quellenkennung: 11659. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 4, S. 62 Fsn-Nr.: 244-3.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. Januar 2025

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Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung Vom 24. Februar 2025 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 6. Januar 2025 (SächsGVBl. S. 26) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung in der vom 29. Januar 2025 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 12. Februar 2011 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 2), 2. die am 30. Januar 2016 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 2), 3. die am 14. Februar 2021 in Kraft getretene Verordnung vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 212), 4. die am 29. Januar 2025 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung. Dresden, den 24. Februar 2025 Der Staatsminister des Innern Armin Schuster Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zu den Wahlen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz (Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung – SächsPersVWVO) Inhaltsübersicht Teil 1 Wahl des Personalrats Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 1 Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer § 2 Feststellung der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis § 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis § 4 Vorabstimmungen § 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen § 6 Wahlausschreiben § 7 Vorschlagslisten § 8 Inhalt der Vorschlagslisten § 9 Sonstige Erfordernisse § 10 Behandlung der Vorschlagslisten, ungültige Vorschlagslisten § 11 Nachfrist für die Einreichung von Vorschlagslisten § 12 Bezeichnung der Vorschlagslisten § 13 Bekanntmachung der Vorschlagslisten § 14 Sitzungsniederschriften § 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmen § 16 Wahlhandlung § 17 Briefwahl § 18 Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen § 19 Anordnung der Briefwahl § 20 Feststellung des Wahlergebnisses § 21 Wahlniederschrift § 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber § 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses § 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Abschnitt 2 Wahlverfahren bei Listenwahl § 25 Voraussetzungen, Stimmzettel, Stimmabgabe § 26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei Gruppenwahl § 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl Abschnitt 3 Wahlverfahren bei Personenwahl § 28 Voraussetzungen, Stimmzettel und Stimmabgabe bei Vorliegen einer Vorschlagsliste § 29 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber § 30 Wahl eines Personalratsmitglieds, einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters Teil 2 Wahl der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats Abschnitt 1 Wahl des Bezirkspersonalrats § 31 Anzuwendende Vorschriften § 32 Leitung der Wahl § 33 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis § 34 Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder § 35 Gleichzeitige Wahl § 36 Wahlausschreiben § 37 Sonstige Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands § 38 Sitzungsniederschriften § 39 Stimmabgabe, Stimmzettel § 40 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses Abschnitt 2 Wahl des Hauptpersonalrats § 41 Anzuwendende Vorschriften § 42 Leitung der Wahl § 43 Durchführung der Wahl nach Bezirken Abschnitt 3 Wahl des Gesamtpersonalrats § 44 Anzuwendende Vorschriften Teil 3 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Referendariatsräte § 45 Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 46 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung § 47 Wahl der Referendariatsräte Teil 4 Sonstige Vorschriften, Schlussbestimmungen § 48 Berechnung von Fristen § 49 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten) Teil 1 Wahl des Personalrats Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 1 Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer (1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2Er kann Wahlberechtigte im Einvernehmen mit der Dienststelle als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen (§ 23 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes). 3§ 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt auch für die Tätigkeit als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. (2) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. (3) 1Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter sowie seine Anschrift unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. 2Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. 3Der Wahlvorstand hat in der Bekanntmachung auf die sich aus § 6 Absatz 3 und 6 sowie § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ergebenden Vorabstimmungen mit ihren Fristen (§ 4) hinzuweisen. (4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. § 2 Feststellung der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis (1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der am Wahltag in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das jeweilige zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern fest. (2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf. (3) 1Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist unverzüglich bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht auszulegen oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt zu machen. 2§ 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (1) Jede und jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe einlegen. (2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand. 2Die Entscheidung ist der oder dem Beschäftigten, die oder der den Einspruch eingelegt hat, spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen. (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei einem Eintritt, bei einem Ausscheiden oder bei einer Änderung der Gruppenzugehörigkeit einer oder eines Wahlberechtigten bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen. § 4 Vorabstimmungen 1Vorabstimmungen über 1. eine von § 17 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes), 2. die Durchführung einer gemeinsamen Wahl (§ 19 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes), 3. die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbstständige Dienststelle (§ 6 Absatz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes) oder 4. die Geltung der organisatorischen Einheiten einer länderübergreifenden Dienststelle in einem Bundesland als selbständige Dienststelle (§ 6 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes) werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen acht Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Absatz 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 in nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder 1. in der Dienststelle, 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 in der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle oder 3. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 in den organisatorischen Einheiten vertretenen Gruppe angehören. § 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen (1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 16 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes). 2Ist eine von § 17 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes) nicht beschlossen worden, errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 17 Absatz 1 bis 4 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes) nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren. (2) 1Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 2 Absatz 1) werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Personalratssitze verteilt sind. (3) 1Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 Absatz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, erhält sie die in § 17 Absatz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. 2Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend. (4) Bei einer gleichen Anzahl von Wahlberechtigten der Gruppen oder bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. § 6 Wahlausschreiben (1) 1Nach Ablauf der in § 4 Satz 1 bestimmten Frist und spätestens sieben Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben. (2) Das Wahlausschreiben muss enthalten: 1. Ort und Tag seines Erlasses, 2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, 3. Angaben darüber, ob die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob eine gemeinsame Wahl beschlossen worden ist (§ 19 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und § 4 Satz 1 Nummer 2), 4. das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern, nach Gruppen getrennt, mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis auf den Vorschlagslisten vertreten sein sollen (§ 12 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes), 5. die Angaben, wo und wann der Abdruck des Wählerverzeichnisses, das Sächsische Personalvertretungsgesetz und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von dem Wählerverzeichnis, dem Gesetz und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann, 6. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, 7. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 3 Absatz 1), 8. die Aufforderung, Vorschlagslisten binnen achtzehn Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen (§ 19 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und § 7); der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben, 9. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen eine Vorschlagsliste unterzeichnet sein muss (§ 19 Absatz 4 bis 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes), und den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte für die Wahl des Personalrats nur auf einer Vorschlagsliste benannt werden kann (§ 19 Absatz 8 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes), 10. den Hinweis, dass Vorschlagslisten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein müssen (§ 19 Absatz 7 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes), 11. den Hinweis, dass nach Einreichung der Vorschlagsliste Unterzeichner ihre Unterschrift nicht widerrufen können (§ 9 Absatz 2), 12. den Hinweis, dass Bewerberinnen und Bewerber ihre Zustimmung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen können (§ 9 Absatz 1), 13. den Ort, an dem die Vorschlagslisten bekannt gegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von den Vorschlagslisten Kenntnis genommen werden kann, 14. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, ob und welche Wahlräume barrierefrei sind, 15. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl (§ 17), 16. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird und 17. den Ort, an dem Einsprüche, Vorschlagslisten und Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind. (3) 1Der Wahlvorstand hat einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle auszuhängen oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt zu machen. 2§ 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet (§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes). § 7 Vorschlagslisten 1Die Vorschlagslisten sind innerhalb von achtzehn Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. 2Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Vorschlagslisten einzureichen. § 8 Inhalt der Vorschlagslisten (1) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viel wählbare Wahlberechtigte als Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie 1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter, 2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind. (2) 1Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf der Vorschlagsliste untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und die Beschäftigungsstelle anzugeben. 3Bei gemeinsamer Wahl sind in der Vorschlagsliste die Bewerberinnen und Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. 4Die Vorschlagsliste darf nach Unterzeichnung nicht geändert werden. (3) 1Aus der Vorschlagsliste soll zu ersehen sein, welche Wahlberechtigte zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt sind. 2Fehlt eine Angabe hierüber, gilt die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht. (4) Die Vorschlagsliste soll mit einer Kennzeichnung (Kennwort) versehen werden. § 9 Sonstige Erfordernisse (1) Der Vorschlagsliste ist die schriftliche Zustimmung der in ihr aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber beizufügen; die Zustimmung kann bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen werden. (2) Jede und jeder Wahlberechtigte kann ihre oder seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats nur für eine Vorschlagsliste abgeben und nicht widerrufen. (3) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig. § 10 Behandlung der Vorschlagslisten, ungültige Vorschlagslisten (1) 1Der Wahlvorstand vermerkt auf den Vorschlagslisten den Tag des Eingangs. 2Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Eingang der berichtigten Vorschlagsliste zu vermerken. (2) Vorschlagslisten, die ungültig sind, insbesondere 1. weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen (§ 19 Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 bis 7 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes) oder 2. weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind (§ 7 Satz 1), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. (3) 1Der Wahlvorstand hat eine Bewerberin oder einen Bewerber, der mit ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten benannt ist, schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, auf welcher Vorschlagsliste sie oder er benannt bleiben will. 2Gibt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, wird sie oder er von sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. (4) 1Der Wahlvorstand hat eine Wahlberechtigte oder einen Wahlberechtigten, die oder der mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet hat, schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift sie oder er aufrechterhält. 2Gibt die oder der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt ihre oder seine Unterschrift auf keiner Vorschlagsliste. (5) 1Vorschlagslisten, die 1. den Erfordernissen des § 8 Absatz 2 nicht entsprechen, 2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber eingereicht sind oder 3. infolge von unbeachtlichen Unterschriften gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. 2Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Vorschlagslisten ungültig. § 11 Nachfrist für die Einreichung von Vorschlagslisten (1) 1Ist nach Ablauf der Fristen nach § 7 Satz 1 und § 10 Absatz 5 Satz 1 bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe eine gültige Vorschlagsliste, bei gemeinsamer Wahl keine gültige Vorschlagsliste eingegangen, gibt der Wahlvorstand dies sofort in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. 2Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Vorschlagslisten innerhalb einer Nachfrist von fünf Arbeitstagen auf. (2) 1Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreterinnen oder Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie keine gültige Vorschlagsliste eingeht. 2Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist keine gültige Vorschlagsliste eingeht. (3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Vorschlagslisten nicht ein, gibt der Wahlvorstand in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt 1. bei Gruppenwahl, für welche Gruppe keine Vertreterin oder kein Vertreter gewählt werden kann, 2. bei gemeinsamer Wahl, dass die Wahl nicht stattfinden kann. § 12 Bezeichnung der Vorschlagslisten 1Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Satz 1, § 10 Absatz 3 bis 5 und § 11 Absatz 1 Satz 2 ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel. 2Finden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen gleichzeitig statt, ist für alle Listen mit einem gleichen Kennwort in allen Stufen die Losentscheidung der obersten Stufe maßgebend. 3Für Vorschlagslisten, die an der Losentscheidung auf der obersten Stufe nicht beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel ausgelost. § 13 Bekanntmachung der Vorschlagslisten (1) 1Spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten vollständigen Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. 2In dieser Bekanntmachung ist auf das gesonderte Antragserfordernis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 hinzuweisen. (2) Die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Vorschlagslisten werden nicht bekannt gemacht. § 14 Sitzungsniederschriften Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift, die mindestens die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie den Wortlaut des Beschlusses enthält; sie ist von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. § 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmen (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. (2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der in der Weise gefaltet sein muss, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, ausgeübt. 2Die Stimmzettel müssen bei Gruppenwahl jeweils gesondert für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl sämtlich dieselbe Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Dasselbe gilt für die bei Briefwahl erforderlichen Wahlumschläge. (3) 1Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) zu wählen (§ 25 Absatz 1), kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. 2Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) zu wählen (§ 28 Absatz 1, § 30 Absatz 1), wird die Stimme für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben. (4) Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen, 2. aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder 3. die einen Vorbehalt enthalten. (5) Hat die Wählerin oder der Wähler einen Stimmzettel oder Wahlumschlag (§ 17) unbrauchbar gemacht, ist ihr oder ihm auf Verlangen nach Rückgabe und Vernichtung ein neuer Stimmzettel oder Wahlumschlag auszuhändigen. § 16 Wahlhandlung (1) 1Vor Abgabe eines Stimmzettels durch den Wahlvorstand an die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten ist festzustellen, ob diese oder dieser in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Die Stimmabgabe ist in dem Wählerverzeichnis zu vermerken. (2) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten kann. (3) 1Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. 2Vor Beginn der Stimmabgabe sind die leeren Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. (4) Findet Gruppenwahl statt, ist die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchzuführen. (5) 1Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. 2Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht als Person nach Satz 1 bestimmt werden. 3Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe. 4Die nach Satz 1 bestimmte Person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. (6) 1Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands oder ein Mitglied und eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein. 2Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 3Der Wahlvorstand teilt mit dem Wahlausschreiben mit, ob und welche Wahlräume barrierefrei sind. (7) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. § 17 Briefwahl (1) 1Einer oder einem Wahlberechtigten, die oder der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, ihre oder seine Stimme persönlich abzugeben, ha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.