Brandenburg

Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)

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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK) vom 21. Juli 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 46]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 23])

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g einer Schusswaffe (§ 20 Absatz 6 WaffG) 10,00 14.7.7 vom Alterserfordernis für das Schießen auf Schießstätten (§ 27 Absatz 4 WaffG) 25,00 14.7.8 von den Beschränkungen des § 9 Absatz 2 AWaffV beim Schießen auf Schießstätten 70,00 14.7.9 von den Handelsverboten (§ 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG) 40,00 bis 250,00 14.7.10 von dem Verbot des Führens von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 Absatz 2 WaffG) 40,00 bis 120,00 14.8 Prüfungen/Überprüfungen/Anerkennungen 14.8.1 Regelüberprüfung (§ 4 Absatz 3 WaffG) 25,00 bis 50,00 14.8.2 Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses (§ 4 Absatz 4 WaffG) 20,00 bis 40,00 14.8.3 Abnahme einer Sachkundeprüfung (§ 7 WaffG i. V. m. § 2 AWaffV) 70,00 bis 250,00 14.8.4 Abnahme einer Fachkundeprüfung (§ 22 Absatz 1 WaffG i. V. m. § 16 AWaffV) 50,00 bis 300,00 14.8.5 Anerkennung von Lehrgängen (§ 7 WaffG i. V. m. § 3 Absatz 2 AWaffV) 500,00 bis 1 500,00 14.8.6 Kontrolle der Aufbewahrung (§ 36 Absatz 3 WaffG) 75,00 14.9 Gestattungen 14.9.1 Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung (§ 13 Absatz 5 bis 8, § 14 AWaffV) 30,00 bis 150,00 14.9.2 Gestattung der Teilnahme am Lehrgang im Verteidigungsschießen (§ 23 Absatz 2 AWaffV) 30,00 bis 150,00 14.10 Anordnungen 14.10.1 nicht belegt   14.10.2 zur Abwehr von Gefahren (§ 9 Absatz 3 WaffG) 20,00 bis 100,00 14.10.3 zur Kennzeichnungspflicht (§ 25 Absatz 2 WaffG) 20,00 bis 50,00 14.10.4 zur Aufbewahrung (§ 36 Absatz 6 WaffG) 20,00 bis 100,00 14.10.5 nach § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG gebührenfrei 14.10.6 nach § 39 Absatz 3 WaffG 20,00 bis 100,00 14.10.7 nach § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG gebührenfrei 14.10.8 nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WaffG 50,00 bis 220,00 14.10.9 nach § 46 Absatz 2 und 3 20,00 bis 100,00 14.11 Untersagungen nach § 10 Absatz 4, nach § 12 Absatz 2 und § 25 Absatz 1 AWaffV 40,00 bis 80,00 14.12 Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 36 Absatz 1 Satz 2, § 40 Absatz 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 1 WaffG 20,00 bis 100,00 14.13 Einziehungen und Verwertungen eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG 20,00 bis 50,00 14.14 Sonstige Fälle 14.14.1 Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 45 WaffG) 40,00 bis 100,00 14.14.2 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für eine in Verlust geratene, unlesbar oder anderweitig unbrauchbar gewordene waffenrechtliche Erlaubnis 50 Prozent der Gebühr für die jeweilige Erlaubnis 14.14.3 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene waffenrechtliche Erlaubnis (sofern Platz nicht ausreicht) 5,00 bis 50,00 14.14.4 Ausstellung einer Bescheinigung (§ 55 Absatz 2 Satz 1 und § 56 WaffG) gebührenfrei 14.14.5 öffentliche Leistungen in Bezug auf Waffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von öffentlichen Bediensteten verwendet werden gebührenfrei 15 Behördliche Namensänderungen Öffentliche Leistungen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)   15.1 Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach den §§ 1 und 8 des Namensänderungsgesetzes 2,50 bis 1 050,00 15.2 Änderung eines Vornamens nach § 11 des Namensänderungsgesetzes 2,50 bis 275,00

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.