Brandenburg

Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)

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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK) vom 21. Juli 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 46]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 23])

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rechnen muss, dass die Person bei verständiger Würdigung der vorgetäuschten Gefahrenlage die Polizei alarmiert.   9.4 Gewahrsam und Transport von Personen   9.4.1 Gewahrsam für hilflose, nicht vorläufig festgenommene Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen 50,00 9.4.2 Transport hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die betrunken sind oder unter Einwirkung berauschender Mittel stehen entsprechend Tarifstelle 9.1.1.1   mindestens je Einsatz 100,00 9.4.3 Transport von Personen auf eigenen Wunsch oder auf Ersuchen anderer Personen mit polizeieigenem Fahrzeug entsprechend Tarifstelle 9.1.1.1   mindestens je Einsatz 100,00   Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.4.2 und 9.4.3: Die Gebühren werden erhoben je eingesetzte Polizeibedienstete oder eingesetzten Polizeibediensteten. Zu dem zugrunde zu legenden Zeitaufwand zählen auch Wartezeiten der eingesetzten Polizeibediensteten, sofern sie nicht von der Polizei zu vertreten sind. Werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig aufgeteilt.   9.4.4 für jedes eingesetzte Fahrzeug je gefahrenen Transportkilometer (einfache Strecke) entsprechend Tarifstelle 9.1.1.3 9.5 Inanspruchnahme polizeilicher Einrichtungen   9.5.1 eines Polizeihubschraubers 500,00 für jede angefangene Viertelstunde 9.6 Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung   9.6.1 eines Dienst- oder Gewahrsamraumes 100,00 9.6.2 eines Dienstfahrzeuges 100,00 9.6.3 von Uniformteilen oder sonstigen Einsatzgegenständen 20,00 9.7 Sonstige polizeiliche Leistungen   9.7.1 Suche, Rettung oder Bergung von Personen oder Tieren 100,00 bis 50 000,00 9.7.2 Maßnahmen der Sicherung und Verkehrslenkung beim Ausfall von Verkehrsleiteinrichtungen an Baustellen 100,00 bis 50 000,00 9.7.3 Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrszulassungsordnung, der Fahrerlaubnisverordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr 15,00 bis 300,00 10 Stellungnahmen zur Ermittlung der Kampfmittelbelastung eines Grundstücks   10.1 Stellungnahme ohne Luftbildauswertung und Ortsbegehung   10.1.1 ohne Archivabfrage 50,00 10.1.2 mit Archivabfrage 100,00 10.2 Stellungnahme mit Luftbildauswertung   10.2.1 bei einer Arbeitszeit bis 2 Stunden 200,00 10.2.2 bei einer Arbeitszeit von mehr als 2 Stunden bis 8 Stunden 350,00 10.2.3 bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden 500,00 10.3 Stellungnahme ohne Luftbildauswertung mit Ortsbegehung   10.3.1 bei einer Arbeitszeit einschließlich Anfahrt bis 2 Stunden 200,00  10.3.2 bei einer Arbeitszeit einschließlich Anfahrt von mehr als 2 Stunden bis 3 Stunden 250,00  10.3.3 bei einer Arbeitszeit einschließlich Anfahrt von mehr als 3 Stunden 300,00  10.4 Stellungnahme mit Luftbildauswertung und Ortsbegehung   10.4.1 bei einer Gesamtarbeitszeit bis 4 Stunden 400,00  10.4.2 bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 4 Stunden bis 8 Stunden 600,00  10.4.3 bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 8 Stunden 800,00  11 Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung   11.1 Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)   11.1.1 Eignungsfeststellung einschließlich widerrufliche Zuerkennung (§ 33 BBiG) 200,00 11.1.2 Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln (§ 32 Absatz 2 BBiG) 150,00 11.1.3 Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§ 33 Absatz 1, 2 BBiG) 150,00 11.1.4 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse (§ 35 Absatz 1 BBiG) 50,00 11.1.5 Eintragung von Änderungen in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse (§ 35 Absatz 1 BBiG) 25,00 11.1.6 Abkürzung, Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 8 BBiG) 25,00 11.1.7 Löschung einer Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 35 Absatz 2 BBiG) 25,00 11.1.8 Entscheidung über die Zulassung Externer zur Abschlussprüfung (§ 45 Absatz 2 BBiG) einschließlich Überstellung 50,00 11.1.9 Entscheidung über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Bäderbetriebe“ einschließlich Überstellung 50,00 11.2 Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz   11.2.1 Durchführung der Zwischenprüfung (§ 48 BBiG) 25,00 bis 100,00 11.2.2 Durchführung der Abschlussprüfung (§ 37 Absatz 1 BBiG) 25,00 bis 250,00 11.2.3 Durchführung der Wiederholung der Abschlussprüfung nach § 37 Absatz 1 BBiG 25,00 bis 150,00 11.2.4 Durchführung der Fortbildungsprüfung (§ 56 Absatz 1 BBiG) 25,00 bis 250,00 11.2.5 Durchführung der Wiederholung der Fortbildungsprüfung (§ 56 Absatz 1 BBiG) 25,00 bis 250,00 11.2.6 Durchführung der Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse 75,00 bis 150,00 11.2.7 Durchführung der Wiederholungsprüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse 25,00 bis 75,00 11.2.8 Bescheinigung über die Befreiung vom Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse 10,00 bis 25,00 11.2.9 Teilbefreiung von der Fortbildungsprüfung (§ 56 Absatz 2 BBiG) 10,00 bis 25,00 11.2.10 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen (§ 103 BBiG) 25,00 bis 50,00 11.3 Prüfungen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis   11.3.1 Durchführung der Zwischenprüfung im Vorbereitungsdienst im mittleren Dienst 20,00 bis 140,00 11.3.2 Durchführung der Zwischenprüfung im Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst 25,00 bis 175,00 11.3.3 Durchführung der Abschlussprüfung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung im mittleren Dienst 25,00 bis 150,00 11.3.4 Durchführung der Abschlussprüfung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst 25,00 bis 230,00 11.4 Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (EU-LBAV)   11.4.1 Anerkennung 200,00  12 Personenstandswesen Öffentliche Leistungen nach dem Personenstandsgesetz (PStG) und der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)   12.1 Eheschließung   12.1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG)   12.1.1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist, 64,00 12.1.1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich 35,00 je ausländisches Recht 12.1.1.3 wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, zusätzlich 29,00 je Person 12.1.1.4 wenn ein Verfahren nach § 1309 Absatz 2 BGB oder § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, zusätzlich 37,00 je Person 12.1.2 erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 PStV)   12.1.2.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist, 32,00 12.1.2.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich 18,00 je ausländisches Recht 12.1.3 Vornahme der Eheschließung (§ 14 PStG) sowie Umwandlung einer in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe (§ 17 Satz 2 PStG)   12.1.3.1 in den Amtsräumen   12.1.3.1.1 während der allgemeinen Öffnungszeiten 53,00 12.1.3.1.2 außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten 120,00 12.1.3.2 außerhalb der Amtsräume   12.1.3.2.1 während der allgemeinen Öffnungszeiten 144,00 12.1.3.2.2 außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten 180,00 12.1.3.2.3 bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 13 Absatz 3 PStG) 53,00   Anmerkung zu Tarifstelle 12.1: Wird anstelle des gewöhnlich für Eheschließungen vorgesehenen Raumes des Standesamtes auf Wunsch der Eheschließenden ein anderer (gewidmeter) Raum genutzt oder wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher herangezogen, sind die Aufwendungen als Auslagen nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu erheben.   12.2 Ehefähigkeitszeugnis   12.2.1 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses   12.2.1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 64,00 12.2.1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich 35,00 je ausländisches Recht 12.2.1.3 wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, zusätzlich 29,00 je Person 12.2.1.4 wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, zusätzlich 34,00 je Person   Anmerkung zu Tarifstelle 12.2.1: Soweit im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen, ist die Ausstellung gebührenfrei.   12.2.2 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine ausländische Person 64,00 12.3 Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen   12.3.1 Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2 Satz 2 PStG) 38,00 12.3.2 Beurkundung   12.3.2.1 einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Absatz 1 PStG) 104,00 12.3.2.1.1 wenn bei Eheschließung mindestens ein Partner Ausländerin oder Ausländer war, zusätzlich 35,00 je ausländisches Recht 12.3.2.1.2 wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, zusätzlich 29,00 je Person 12.3.2.1.3 wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, zusätzlich 34,00 je Person 12.3.2.2 einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 Absatz 2 PStG) 135,00 12.3.2.3 einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 Absatz 1 PStG) 104,00 12.3.2.3.1 wenn bei Begründung mindestens ein Lebenspartner Ausländer oder eine Lebenspartnerin Ausländerin war, zusätzlich 35,00 je ausländisches Recht 12.3.2.3.2 wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, zusätzlich 29,00 je Person 12.3.2.3.3 wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, zusätzlich 34,00 je Person 12.3.2.4 einer im Ausland erfolgten Geburt (§ 36 Absatz 1 PStG) 89,00 12.3.2.4.1 wenn eine Adoption im Ausland zu prüfen ist, zusätzlich 66,00 12.3.2.4.2 wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, zusätzlich 29,00 je Person 12.3.2.4.3 wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, zusätzlich 34,00 je Person 12.3.2.4.4 wenn mindestens ein Elternteil Ausländerin oder Ausländer war, zusätzlich 35,00 je ausländisches Recht 12.3.2.5 eines Sterbefalles im Ausland (§ 36 Absatz 1 PStG) 92,00 12.3.2.6 Veranlassung einer Urkundenprüfung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, zusätzlich 24,00   Anmerkung zu Tarifstelle 12.3.2.6: Kosten der Auslandsvertretungen sind als Auslagen nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu erheben.   12.3.3 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung   12.3.3.1 zur Namensführung von Ehegatten (§ 41 Absatz 1 PStG) nach der Eheschließung oder von Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen nach der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie zum Widerruf einer Namenserklärung nach § 41 Absatz 1 PStG  47,00 12.3.3.2 zur Namensführung in der Ehe, wenn der Name bei der Eheschließung bestimmt wird gebührenfrei 12.3.3.3 zur Namensführung des Kindes (§ 45 Absatz 1 PStG) 47,00 12.3.3.3.1 der gegebenenfalls erforderlichen Einwilligung eines Elternteils oder des Kindes oder der gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, soweit diese nicht zusammen mit der Erklärung zur Namensführung des Kindes abgegeben werden 47,00 12.3.3.4 zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach § 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB, wenn das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält gebührenfrei 12.3.3.5 zur Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes sowie über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG) 47,00 12.3.3.6 zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft (§ 44 Absatz 1 und 2 PStG) 36,00 12.3.3.6.1 der erforderlichen Zustimmung, soweit sie nicht mit der Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft abgegeben wird 36,00 12.3.3.7 zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen gemäß § 45a PStG 45,00  12.3.3.8 Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung gemäß § 45b Absatz 1 PStG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 bis 3 und § 4 Satz 1 SBGG 50,00 12.3.4 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung (§ 46 PStV) 18,00 12.3.5 Bescheinigung über eine Fehlgeburt (§ 31 Absatz 3 PStV) 21,00 12.3.6 Bescheinigung über die Zurückstellung einer Beurkundung auf Antrag (§ 7 Absatz 2 PStV) 18,00 12.4 Personenstandsurkunden   12.4.1 Ausstellung von Personenstandsurkunden   12.4.1.1 Ausstellung eines beglaubigten Registerausdrucks, einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde, eines mehrsprachigen Auszugs aus einem Personenstandsregister oder einer beglaubigten Abschrift eines Personenstandseintrags aus einem Altregister oder einer Übergangsbeurkundung (§ 55 Absatz 1, § 76 Absatz 2 und § 77 Absatz 3 PStG sowie § 50 Absatz 1 und § 70 Absatz 1 PStV) 17,00 12.4.1.2 für ein zweites und jedes weitere Stück der Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 8,50 12.4.1.3 Ausstellung elektronischer Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2 PStG) 17,00 12.4.2 Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte (§ 65 PStG) gebührenfrei 12.4.3 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) 16,00 12.4.4 Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars (Übersetzungshilfe) zur ausgestellten Urkunde (Artikel 7 EU-Apostillen-Verordnung) 17,00 12.4.4.1 für jedes weitere Exemplar in der gleichen Sprache, sofern dieses im gleichen Arbeitsgang erstellt wird 8,50 12.5 Auskunft und Einsichtnahme   12.5.1 Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag (§ 62 Absatz 2 PStG)   12.5.1.1 bei Vorsprache und mündlicher Auskunft oder Einsicht 17,00 12.5.1.2 bei schriftlicher oder elektronischer Auskunft 23,00 12.5.2 Auskunft aus den oder Einsicht in die Sammelakten (§ 62 Absatz 2 PStG) oder Auskunft aus anderen Akten des Standesamtes 23,00 12.5.3 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn zum sofortigen Auffinden erforderliche Angaben nicht gemacht werden können 14,00 für jede begonnene Viertelstunde 12.5.4 Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den oder Einsicht in die Sammelakten für Behörden und Gerichte einschließlich etwaiger Suche (§ 65 PStG) gebührenfrei 12.5.5 Auskunft aus einem oder Einsicht in die Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke einschließlich etwaiger Suche (§ 66 Absatz 1 PStG) gebührenfrei 13 Bestattungsrechtliche Angelegenheiten Öffentliche Leistungen nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz (BbgBestG)   13.1 Genehmigung des Betriebs der Feuerbestattungsanlage (§ 24 Absatz 5 erste Alternative BbgBestG) nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde 13.2 Überprüfung des Betriebs der Feuerbestattungsanlage (§ 24 Absatz 5 zweite Alternative BbgBestG) nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde 13.3 Erteilung einer Ausnahme vom Friedhofszwang (§ 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 BbgBestG) nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde 14 Waffenrechtliche Angelegenheiten Öffentliche Leistungen nach dem Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)   14.1 Erwerb und Besitz von Schusswaffen/Munition   14.1.1 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte 14.1.1.1 für eine natürliche Person (§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG) 70,00 14.1.1.2 für mehrere Berechtigte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG) 70,00 und je weitere Person 35,00 14.1.1.3 für eine juristische Person einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG) 75,00 14.1.1.4 für Jäger 14.1.1.4.1 nach § 13 Absatz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Kurzwaffe 40,00 14.1.1.4.2 nach § 13 Absatz 3 Satz 2 einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe 30,00 14.1.1.5 für Sportschützen 14.1.1.5.1 nach § 10 Absatz 1 i. V. m. § 14 Absatz 2 für die erste Waffe 45,00 14.1.1.5.2 nach § 10 Absatz 1 i. V. m. § 14 Absatz 3 WaffG 45,00 je Schusswaffe 14.1.1.5.3 nach § 10 Absatz 1 i. V. m. § 14 Absatz 4 WaffG 60,00 14.1.1.6 für Brauchtumsschützen nach § 10 Absatz 1 i. V. m. § 16 Absatz 1 WaffG für die erste Waffe 45,00 14.1.1.7 für Waffensammler (§ 17 Absatz 2 WaffG) 240,00 14.1.1.8 für Erwerber einer Waffensammlung infolge Erbfalls (§ 17 Ab-satz 3 WaffG) 150,00 14.1.1.9 für Waffen- oder Munitionssachverständige (§ 18 Absatz 2 Satz 2 WaffG) 50,00 bis 200,00 14.1.1.10 für Erwerber von Waffen infolge Erbfalls (§ 20 Absatz 2 WaffG) 60,00 14.1.1.11 über Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Num-mer 1.1 WaffG für die erste Waffe 40,00 14.1.2 Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte/Austragung 14.1.2.1 einer Berechtigung zum Erwerb oder Besitz einer weiteren Waffe 45,00 14.1.2.2 einer Berechtigung einer weiteren Person zum Erwerb und/oder Besitz einer oder mehrerer in der Waffenbesitzkarte eingetragener Schusswaffen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG) 35,00 14.1.2.3 einer Berechtigung zum Besitz einer weiteren Waffe (§ 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG) 15,00 14.1.2.4 einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für eine in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe (§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG) 15,00 14.1.2.5 einer erworbenen Waffe, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichteten Gebühr abgegolten ist (§ 10 Absatz 1a WaffG) 25,00 14.1.2.6 infolge Erbfalls erworbener Waffen (§ 20 WaffG) 30,00 je Waffe 14.1.2.7 eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2 WaffG 15,00 14.1.2.8 Austragung einer oder mehrerer Waffen, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel 15,00 je Waffe, Lauf, Trommel 14.1.3 Umschreibung einer Waffenbesitzkarte 14.1.3.1 über vereinseigene Schusswaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schusswaffen auf ein Vereinsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt (§ 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG) 30,00 14.1.3.2 auf Grund einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 17 Absatz 2 WaffG) 150,00 14.1.4 Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen (§ 11 Absatz 1 und 2 WaffG) 20,00 14.1.5 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines 14.1.5.1 für eine natürliche Person (§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG) 30,00 14.1.5.2 für Munitionssammler (§ 17 Absatz 2 WaffG) 180,00 14.1.5.3 für Munitionssachverständige (§ 18 Absatz 2 WaffG) 50,00 14.2 Führen und Schießen 14.2.1 Ausstellung eines Waffenscheines 14.2.1.1 für gefährdete Personen (§ 10 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 19 WaffG) 100,00 14.2.1.2 für Bewachungsunternehmer und -personal (§ 10 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 28 WaffG) 200,00 14.2.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines 14.2.2.1 für gefährdete Personen (§ 10 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 19 WaffG) 80,00 14.2.2.2 für Bewachungsunternehmer und -personal (§ 10 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 28 WaffG) 150,00 14.2.3 Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen (§ 28 Absatz 3 WaffG) 30,00 je Person 14.2.4 nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in den Waffenschein (§ 28 Absatz 4 WaffG) 50,00 14.2.5 Ausstellung eines Kleinen Waffenscheines (§ 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG) 50,00 14.2.6 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Absatz 5, § 16 Absatz 3 WaffG) 30,00 bis 200,00 14.3 Schießstätten 14.3.1 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde (§ 27 Absatz 1 Satz 1 WaffG) 50,00 bis 1 000,00 14.3.2 Regel- und Sonderprüfungen von Schießstätten (§ 27 WaffG i. V. m. § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 AWaffV) 50,00 bis 500,00 14.4 Gewerbsmäßige/nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung/Waffenhandel 14.4.1 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 erster Halbsatz WaffG) 100,00 bis 3 000,00 14.4.2 als Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 erster Halbsatz i. V. m. § 21a WaffG) 100,00 bis 3 000,00 14.4.3 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 zweiter Halbsatz WaffG) 100,00 bis 3 000,00 14.4.4 als Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 zweiter Halbsatz i. V. m. § 21a WaffG) 100,00 bis 3 000,00 14.4.5 Bewilligung einer Fristverlängerung (§ 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 21a i. V. m. § 21 Absatz 5 WaffG) 25 Prozent der nach den Tarifstellen 14.4.1 bis 14.4.4 festgesetzten Gebühr 14.4.6 Abstempeln von Karteiblättern von Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbüchern (§ 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV) 15,00 je angefangene 50 Stück 14.4.7 Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen (§ 26 Absatz 1 Satz 1 WaffG) 50,00 bis 300,00 14.5 Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG 14.5.1 Erlaubnis zum Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland (§ 29 WaffG) 30,00 14.5.2 Erlaubnis zum Verbringen durch die Bundesrepublik Deutschland 30,00 14.5.3 Erlaubnis zum Verbringen in einen anderen EU-Mitgliedstaat (§ 30 Absatz 1 und 2 WaffG) 30,00 14.5.4 nicht belegt   14.5.5 als allgemeine Erlaubnis für gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler (§ 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 3 WaffG) 80,00 14.6 Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass 14.6.1 Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 und 2 WaffG) 15,00 14.6.2 Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses 50,00 14.6.3 Ein- und Austragung einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass 15,00 14.6.4 Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 6 WaffG i. V. m. § 33 Absatz 1 Satz 2 AWaffV) 10,00 14.6.5 Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG) 10,00 14.6.6 Änderung der sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass (z. B. § 33 Absatz 1 Satz 3 AWaffV) 10,00 14.7 Zulassungen von Ausnahmen 14.7.1 von waffenrechtlichen Alterserfordernissen (§ 3 Absatz 3 WaffG) 50,00 14.7.2 von den Erlaubnispflichten (§ 12 Absatz 5 WaffG) 40,00 bis 150,00 14.7.3 für Veranstaltungen der Brauchtumspflege (§ 16 Absatz 2 WaffG) 80,00 14.7.4 von der Blockierpflicht (§ 20 Absatz 7 Satz 1 WaffG) 15,00 14.7.5 von der Blockierpflicht bei einer infolge Erbfalls erworbenen Waffensammlung (§ 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG) 20,00 14.7.6 Eintragen der Sicherun

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