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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)

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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK) vom 21. Juli 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 46]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 23])

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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK) vom 21. Juli 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 46]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 23]) Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister des Innern: § 1 Gebührenpflichtige Leistungen (1) Für öffentliche Leistungen, die im anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, genannt sind, werden die dort genannten Gebühren erhoben. (2) Die für öffentliche Leistungen nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg in der Tarifstelle 3 des Gebührentarifs festgelegten Gebührensätze gelten für die öffentlichen Leistungen, die auf der Grundlage anderer Gesetze in enteignungsrechtlichen Verfahren vorgenommen werden, entsprechend. (3) Für öffentliche Leistungen, für die keine Tarifstelle vorhanden ist und die nicht ausschließlich im besonderen öffentlichen Interesse liegen, kann eine Gebühr in Höhe von mindestens einem und höchstens 500 Euro erhoben werden. § 2 Ausnahmen von der persönlichen Gebührenfreiheit (1) Die nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg befreiten juristischen Personen einschließlich ihrer Sondervermögen und Landesbetriebe sind gebührenpflichtig für die in der Tarifstelle 3 des Gebührentarifs festgelegten öffentlichen Leistungen in enteignungsrechtlichen Angelegenheiten. (2) Die nach § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg befreiten juristischen Personen sind gebührenpflichtig für die in Tarifstelle 11 des Gebührentarifs festgelegten öffentlichen Leistungen der Aus- und Fortbildung. § 3 Ausnahmen von der Gebührenpflicht (1) Die Tarifstelle 1.2 des Gebührentarifs gilt nicht für Schriftsätze aus Verfahren nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz sowie Verfahren nach Artikel 56 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. (2) Die Tarifstelle 7.1 des Gebührentarifs gilt nicht für die Leistungen an altrechtliche Vereine mit Sitz in Brandenburg, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen. Die Tarifstellen 7.2.1 bis 7.2.2.2 gelten nicht für Personen, die eine Stiftung, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, errichten oder errichten wollen. (3) Die Tarifstelle 13.2 des Gebührentarifs gilt nicht für die Leistungen an die Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zweckverbände. § 4 Pauschgebühren Zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger öffentlicher Leistungen, die denselben Schuldner betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden. § 5  Zeitgebühr Soweit Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung folgende Stundensätze zugrunde zu legen: für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 89 Euro, für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 75 Euro, für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 60 Euro. § 6 Umsatzsteuer Die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Gebührensätze und Auslagen enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Umsätze aus öffentlichen Leistungen im Sinne des § 1 der Umsatzsteuer unterliegen, ist bei der Erhebung der Gebühren und Auslagen die Umsatzsteuer zusätzlich auszuweisen und von der gebühren- und auslagenschuldenden Person zu entrichten. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 8. Mai 2000 (GVBl. II S. 136), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (GVBl. II S. 508) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den 21. Juli 2010 Der Minister des Innern Rainer Speer Anlage  Gebührentarif Inhaltsverzeichnis Tarifstelle   Gegenstand 1   Allgemeine Verwaltungsgebühren und Auslagen 2   Einwohnerwesen 3   Enteignungsrechtliche Angelegenheiten 4   Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten 5   Glücksspielangelegenheiten 6   Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen 7   Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten 8   Angelegenheiten des Allgemeinen Ordnungsrechts 9   Polizeiliche Angelegenheiten 10   Stellungnahmen zur Ermittlung der Kampfmittelbelastung eines Grundstücks 11   Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung 12   Personenstandswesen 13   Bestattungsrechtliche Angelegenheiten 14   Waffenrechtliche Angelegenheiten 15 Behördliche Namensänderungen Tarifstelle Gegenstand Gebührensatz in Euro 1 Allgemeine Verwaltungsgebühren und Auslagen 1.1 Beglaubigungen   1.1.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 3,00 1.1.2 Beglaubigungen von Urkunden, Abschriften und Ablichtungen, soweit nicht in anderer Tarifstelle enthalten 2,00 je Seite 1.1.3 Beglaubigungen von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind   1.1.3.1 wenn es sich um Vorbeglaubigungen handelt gebührenfrei 1.1.3.2 wenn es sich um Endbeglaubigungen handelt 31,00 1.2 Anfertigen und Überlassen von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken und elektronischen Dateien   1.2.1 DIN A4 schwarz-weiß 0,50 je Seite 1.2.2 DIN A3 schwarz-weiß 1,50 je Seite 1.2.3 größer DIN A3 schwarz-weiß 2,00 je Seite 1.2.4 DIN A4 in Farbe 1,50 je Seite 1.2.5 DIN A3 in Farbe 2,00 je Seite 1.2.6 größer DIN A3 in Farbe 2,50 je Seite 1.2.7 Überlassen von elektronischen Dateien 2,50 pro Datei, maximal 41,00 je Vorgang Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 und 1.2: Soweit spezielle Gesetze nichts anderes vorsehen, erbringen die Kommunen diese Leistungen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, so dass diese Tarifstellen für sie nicht gelten.   1.3 Rechtsbehelfe   1.3.1 Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Drittwidersprüchen 10,00 bis 500,00 Anmerkung zu Tarifstelle 1.3.1: Im Übrigen richtet sich die Gebühr für die Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Widersprüchen nach § 18 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.   1.4 Aufhebung von Zuwendungsbescheiden   1.4.1 Rückforderung einer gewährten Geldleistung 10,00 bis 500,00 Anmerkung zu Tarifstelle 1.4.1: Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag abgegolten.   1.4.1.1 wenn die Rückforderung darauf beruht, dass eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvorhergesehene Minderungen des Investitionsvolumen oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden muss gebührenfrei 1.4.1.2 wenn der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht erreicht worden ist gebührenfrei 1.4.1.3 wenn die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, sofern der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat gebührenfrei 1.5 Akteneinsicht (§ 29 VwVfG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VwVfGBbg), Übermittlung von Informationen   1.5.1 Übersendung einer in Papierform geführten Akte im Original auf Antrag 12,00 1.5.2 Übersendung einer elektronisch geführten Akte in Papierform auf Antrag 12,00 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 1.5.3 Übersendung einer elektronisch geführten Akte als Dateien auf Antrag entsprechend Tarifstelle 1.2.7 2 Einwohnerwesen   2.1 Melderegisterauskünfte   2.1.1 Automatisierte Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte 5,50 je nachgefragte Person 2.1.1.1  Schriftliche Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte 12,00 je nachgefragte Person 2.1.2 Erweiterte Melderegisterauskunft 14,50 je nachgefragte Person 2.1.3 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert, insbesondere bei Rückgriff auf die in die kommunalen Archive überführten Karteien 16,00 bis 24,00 je nachgefragte Person 2.1.4 Gruppenauskunft nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60,50 und höchstens 302,50 2.1.4.1 zuzüglich je ausgewählter Einwohnerin oder ausgewählten Einwohner 0,24 2.1.5 Auskünfte an Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbende nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60,50 und höchstens 302,50 2.1.5.1 zuzüglich je ausgewählter Einwohnerin oder ausgewählten Einwohner 0,24 2.1.6 Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen 8,50 je Jubiläumsfall mindestens 17,00 höchstens 968,00 2.1.7 Melderegisterauskunft an Adressbuchverlage   2.1.7.1 pauschal für die 1. bis 200. Person 314,50 2.1.7.2 für die 201. bis 1 000. Person 0,60 je Person 2.1.7.3 für die 1 001. bis 10 000. Person 0,50 je Person 2.1.7.4 ab der 10 001. Person 0,06 je Person 2.2 Meldebescheinigungen   2.2.1 Schriftliche Erteilung einer Meldebescheinigung 6,00 2.2.2 Meldebescheinigung, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert, insbesondere bei Rückgriff auf die in die kommunalen Archive überführten Karteien 17,00 3              Enteignungsrechtliche Angelegenheiten Öffentliche Leistungen nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)   3.1 Enteignungsbeschluss (§ 30 Absatz 1 EntGBbg) 1 500,00 zuzüglich 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung 3.2 Beurkundung einer Einigung (§ 27 Absatz 2 Satz 1 EntGBbg) 750,00 zuzüglich 0,25 Prozent der beurkundeten Entschädigung 3.3 Beurkundung einer Teileinigung (§ 28 Absatz 1 i. V. m. § 27 Absatz 2 Satz 1 EntGBbg) 750,00 3.4 Beschluss über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 37 Absatz 1 EntGBbg) 300,00 bis 3 000,00 3.5 Selbstständige Entschädigungsfestsetzung (§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 3 oder § 38 Absatz 2 Satz 3 EntGBbg) 1 250,00 zuzüglich 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung 3.6 Vorabentscheidung (§ 29 Absatz 2 Satz 1 EntGBbg) 1 250,00 zuzüglich 0,5 Prozent der festgesetzten Vorauszahlung 3.7 Ausführungsanordnung (§ 33 Absatz 1 Satz 1 EntGBbg) 150,00  3.8 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 31 Absatz 2 EntGBbg) 200,00 3.9 Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 EntGBbg) 200,00 3.10 Planfeststellungsbeschluss (§ 23 Absatz 1 Satz 1 EntGBbg) 2 500,00 bis 100 000,00 3.11 Entschädigungsfestsetzung außerhalb der förmlichen Enteignung (§ 41 Satz 1 EntGBbg) 1 250,00 zuzüglich 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung 4 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten Öffentliche Leistungen nach dem Feiertagsgesetz (FTG)   4.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 8 FTG) nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde 5 Glücksspielangelegenheiten Öffentliche Leistungen nach dem Glücksspielausführungsgesetz (BbgGlüAG), dem Spielbankgesetz (SpielbG) und dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)   5.1 Erteilung, Verlängerung, Rücknahme, Widerruf oder nachträgliche Änderung einer Erlaubnis im Sinne von § 4 GlüStV in Verbindung mit § 3 BbgGlüAG oder mit § 4 SpielbG nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde 5.2 Anordnungen nach § 9 Absatz 1 GlüStV in Verbindung mit § 14 BbgGlüAG oder mit § 9 SpielbG nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde 6 Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen   6.1 Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen 35,00 bis 130,00 7 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten Öffentliche Leistungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Brandenburgischen Ausführungsgesetz zum BGB (BbgAGBGB) und dem Stiftungsgesetz   7.1 Vereinsangelegenheiten   7.1.1 Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (§ 22 BGB, § 1 BbgAGBGB) 500,00 bis 5 000,00 7.1.2 Genehmigung der Änderung der Satzung (§ 33 Absatz 2 BGB, § 1 BbgAGBGB) 200,00 bis 600,00 7.1.3 Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 BGB, § 1 BbgAGBGB) nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde 7.1.4 Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung (§ 5 BbgAGBGB) 80,00 7.1.5 Gesiegelter Auszug aus dem Vereinsregister nach § 2 BbgAGBGB 20,00 7.2 Angelegenheiten des Stiftungsrechts, soweit nicht nach § 8 Absatz 1 Nummer 8 GebGBbg oder § 3 Absatz 2 dieser Verordnung eine Gebührenbefreiung besteht   7.2.1 Beratung und Stellungnahmen soweit nicht nur einfache allgemeine Auskünfte erteilt werden   7.2.1.1 Durchführung einer Beratung zur Errichtung einer Stiftung ohne Beurteilung eines Stiftungsgeschäftsentwurfs 160,00  7.2.1.2 Erste Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit eines Stiftungsgeschäftsentwurfs 110,00 bis 1 800,00  7.2.1.2.1 Jede weitere Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit des überarbeiteten Stiftungsgeschäftsentwurfs 60,00 bis 715,00  7.2.1.3 Erste Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit einer Satzungsänderung 65,00 bis 600,00  7.2.1.3.1 Jede weitere Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit des überarbeiteten Satzungsänderungsentwurfs 45,00 bis 360,00  7.2.2 Anerkennung der Rechtsfähigkeit 7.2.2.1 wenn zuvor Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit eingeholt wurde und das Stiftungsgeschäft der Stellungnahme entspricht, so dass keine weitere rechtliche Prüfung erforderlich ist 300,00  7.2.2.2 wenn zuvor keine Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit eingeholt worden war oder wenn zuvor Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit eingeholt wurde und das Stiftungsgeschäft der Stellungnahme nicht entspricht, so dass erneute rechtliche Prüfung erforderlich ist 380,00 bis 3 900,00  7.2.3 Genehmigung einer Satzungsänderung   7.2.3.1 wenn zuvor Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit eingeholt worden war und die beantragte Änderung der Stellungnahme entspricht, so dass keine weitere inhaltliche Prüfung erforderlich ist 300,00  7.2.3.2 wenn zuvor keine Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit eingeholt worden war oder wenn zuvor Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit eingeholt wurde und die beantragte Änderung weicht von der Stellungnahme ab, so dass erneute rechtliche Prüfung erforderlich ist 320,00 bis 850,00  7.2.4 Sonstige Genehmigungen   7.2.4.1 Entscheidung nach § 86b BGB über eine Zulegung oder Zusammenlegung nach Zeitaufwand, höchstens 7 800,00  7.2.4.2 Entscheidung nach § 87 Absatz 3 und § 87a BGB über die Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung nach Zeitaufwand, höchstens 3 900,00  7.2.5 Bescheinigungen   7.2.5.1 Erstmalige Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung nach Neubestellung eines Vorstandsmitgliedes 90,00  7.2.5.2 Ausstellung einer gesiegelten weiteren Vertretungsbescheinigung (weitere Ausfertigung) 25,00  7.2.5.3 Gesiegelter Auszug aus dem Stiftungsverzeichnis 25,00  7.2.6 Sonstige Leistungen   7.2.6.1 Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftung nach Zeitaufwand, höchstens 3 900,00  8 Angelegenheiten des Allgemeinen Ordnungsrechts   8.1 Verwaltung und Verwahrung von Fundsachen   8.1.1 im geschätzten Wert von unter 25 Euro gebührenfrei 8.1.2 im geschätzten Wert von 25 Euro oder mehr 4 Prozent des geschätzten Wertes, mindestens 6,00 8.2 Verwahrung von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen durch die Ordnungsbehörde nach Freigabe entsprechend Tarifstelle 9.2 8.3 Sonstige öffentliche Leistungen der Ordnungsbehörden   8.3.1 Einfangen von Tieren und/oder Veranlassung der Unterbringung nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde 8.3.2 für jedes eingesetzte Fahrzeug je gefahrenen Kilometer 0,34 8.4 Hundehaltung - öffentliche Leistungen nach der Hundehalteverordnung (HundehV)   8.4.1 Anzeigen der Haltung eines Hundes (§ 2 Absatz 2 HundehV) 15,00 bis 300,00 8.4.2 Prüfung der Gefährlichkeit eines Hundes (§ 5 Absatz 2 HundehV) 60,00 bis 800,00 8.4.3 Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes (§ 6 Absatz 1, 3 und 4 HundehV) 60,00 bis 500,00 8.4.4 Aufheben beziehungsweise Widerrufung der Erlaubnis (§ 6 Absatz 6 HundehV) 30,00 bis 500,00 8.4.5 Abmeldung der Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 9 Absatz 5 HundehV) 15,00 bis 300,00 8.4.6 Prüfung des Antrages auf Sozialverträglichkeit eines gefährlichen Hundes (§ 10 HundehV) 30,00 bis 300,00 8.4.7 Untersagung des Haltens eines Hundes (§ 11 HundehV) 30,00 bis 1 000,00 8.4.8 Entscheidung über Ausnahmen für das Züchten eines gefährlichen Hundes (§ 13 Absatz 3 Nummer 2 HundehV) 125,00 bis 800,00 8.4.9 Prüfung und Anerkennung von Dokumenten anderer Bundesländer (§ 15 Absatz 1 HundehV) 30,00 bis 300,00 8.4.10 Ausgabe einer Plakette/Ersatzplakette (§ 9 Absatz 1 HundehV) Anmerkung: Jede örtliche Ordnungsbehörde hat – innerhalb ihrer Verwaltungsstruktur/für sich – eine einheitliche Gebühr nach dem festgelegten Gebührenrahmen zu erheben. 20,00 bis 45,00 8.5 Öffentliche Leistungen im Bereich der Verordnung zum Schutz von Kriegsstätten   8.5.1 Befreiung vom Verbot der Suche (§ 3 der Verordnung) nach Zeitaufwand je begonnene Viertelstunde 9 Polizeiliche Angelegenheiten   9.1 Begleitung von Transporten aller Art   9.1.1 auf der Straße   9.1.1.1 mit Kfz nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde   mindestens je Einsatz 100,00 9.1.1.2 polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen, sofern neben einer angeordneten polizeilichen Transportbegleitung zusätzliche Polizeibedienstete zur Verkehrsregelung eingesetzt werden oder sofern eine polizeiliche Transportbegleitung nicht angeordnet ist, aber die Anordnung im Genehmigungsverfahren die Durchführung von polizeilichen Verkehrsregelungsmaßnahmen vorsieht Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.1.1.1 und 9.1.1.2: Die Gebühren werden erhoben je eingesetzte Polizeibedienstete oder eingesetzten Polizeibediensteten. Zu dem zugrunde zu legenden Zeitaufwand zählen auch der Begleitung vorausgehende Tätigkeiten (z. B. Abfahrtkontrolle etc.) sowie Wartezeiten der im Rahmen der Begleitung oder der Verkehrsregelung eingesetzten Polizeibediensteten, sofern sie nicht von der Polizei zu vertreten sind. nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde 9.1.1.3 für jedes eingesetzte Fahrzeug je gefahrenen Begleitkilometer (einfache Strecke) 0,34 9.1.1.4 An- und Abfahrt (für jedes im Rahmen der Begleitung oder zusätzlicher Verkehrsregelungsmaßnahmen eingesetzte Fahrzeug) 50,00 9.1.1.5 Bearbeitungsgebühr 50,00 bis 125,00   Anmerkungen zu Tarifstelle 9.1.1.5: Die Gebühr von 50,00 Euro wird erhoben, wenn die Maßnahmen der Begleitung und ggf. zusätzlicher Verkehrsregelung den Bereich einer Polizeidirektion betreffen. Sie erhöht sich um jeweils 25,00 Euro, wenn eine oder mehrere weitere Polizeidirektionen betroffen sind. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn eine polizeiliche Transportbegleitung nicht angeordnet ist, aber die Anordnung im Genehmigungsverfahren die Durchführung von polizeilichen Verkehrsregelungsmaßnahmen vorsieht. Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Antrag erst innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Termin zurückgenommen wird oder der Transport aus nicht von der Polizei zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird.   9.1.2 auf dem Wasser   9.1.2.1 mit Wasserschutzpolizeistreifenboot (WSP) entsprechend Tarifstelle 9.1.1.1 9.1.2.2 polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen, sofern hierfür über die polizeiliche Begleitung hinaus zusätzliche Polizeibedienstete eingesetzt werden entsprechend Tarifstelle 9.1.1.2   Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.1.2.1 und 9.1.2.2: Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.1.1.1 und 9.1.1.2 gelten entsprechend.   9.1.2.3 für jedes eingesetzte Wasserschutzpolizeistreifenboot (WSP) (einfache Strecke) 45,00je begonnene halbe Betriebsstunde 9.1.2.4 An- und Abfahrt je eingesetztes Wasserschutzpolizeistreifenboot (WSP) 250,00 9.1.2.5 für jedes eingesetzte Kfz je gefahrenen Begleitkilometer (einfache Strecke) entsprechend Tarifstelle 9.1.1.3 9.1.2.6 An- und Abfahrt (für jedes im Rahmen der Begleitung oder zusätzlicher Verkehrsregelungsmaßnahmen eingesetzte Kfz) entsprechend Tarifstelle 9.1.1.4 9.1.2.7 Bearbeitungsgebühr entsprechend Tarifstelle 9.1.1.5   Anmerkung zu Tarifstelle 9.1.2.7: Die Anmerkungen zu Tarifstelle 9.1.1.5 gelten entsprechend.   9.2 Verwahrung   9.2.1 Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge und sonstiger Gegenstände durch die Polizei selbst, nach Freigabe   9.2.1.1 für Fahrräder 2,00 je begonnenen Tag 9.2.1.2 für Fahrräder mit Hilfsmotor 2,00 je begonnenen Tag 9.2.1.3 für Krafträder 3,00 je begonnenen Tag 9.2.1.4 für Krafträder mit Beiwagen, motorige Dreiräder (Trike) und vierrädrige Krafträder (Quad) 6,00 je begonnenen Tag 9.2.1.5 für Personenkraftwagen 6,00 je begonnenen Tag 9.2.1.6 für Personenkraftwagen mit Anhänger 7,00 je begonnenen Tag 9.2.1.7 für Zugmaschinen, Lastkraftwagen, Lastkraftwagen-Anhänger, Auflieger, Omnibusse und Fuhrwerke 12,00 je begonnenen Tag 9.2.1.8 für Kanadier, Paddel- und Ruderboote 4,00 je begonnenen Tag 9.2.1.9 für Segel- und Motorboote bis zu 5 Meter Länge 7,00 je begonnenen Tag 9.2.1.10 für Segel- und Motorboote über 5 Meter Länge 10,00 je begonnenen Tag 9.2.1.11 für Arbeitsmaschinen, Fahrzeugteile und Materialien mit einer erforderlichen Lagerfläche von mehr als einem Quadratmeter 2,00 je Tag je begonnenen Quadratmeter Lagerfläche 9.2.1.12 für sonstige Gegenstände (Kleinmaterialien) mit einer erforderlichen Lagerfläche von weniger als einem Quadratmeter und unter einem Meter Länge 10,00 je Vorgang je begonnenen Monat 9.2.2 Veranlassung der Verwahrung ohne Verwahrung durch die Polizei 50,00 9.3 Maßnahmen auf Grund ungerechtfertigten Alarmierens der Polizei oder Vortäuschen einer Gefahrenlage   9.3.1 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage; die Gebührenpflicht besteht nicht, wenn – abgesehen von der Alarmgebung der Anlage – Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werden 100,00   Anmerkungen zu Tarifstelle 9.3.1: Gebührenschuldner ist bei Anlagen, die an eine Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Zentrale betreibt, bei Anlagen, die nicht an eine Zentrale angeschlossen sind, der Anlagenbetreiber, bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Zentrale betreibt, wenn durch diese zuerst die Polizei benachrichtigt wurde, in den übrigen Fällen der Anlagenbetreiber. Diese Gebührenregelung gilt nicht für Einsätze der Polizei auf Grund von Alarmierungen durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage mit Anschluss an die Polizei.   9.3.2 Maßnahmen auf Grund ungerechtfertigten Alarmierens der Polizei oder Vortäuschen einer Gefahrenlage 100,00 bis 50 000,00   Anmerkungen zu Tarifstelle 9.3.2: Eine ungerechtfertigte Alarmierung liegt vor, wenn die Polizei zur Abwehr einer Gefahr angefordert wird, die objektiv nicht vorliegt. Ein Missbrauch ist nicht gegeben, wenn sich die alarmierende Person in einem Irrtum über das Bestehen der Gefahrenlage befindet. Wer gegenüber einer dritten Person eine Gefahrenlage (Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für bedeutende Sachwerte, z. B. durch mündliche oder schriftliche Ankündigung eines Anschlags oder einer Amoktat) vortäuscht, ist gebührenpflichtig, wenn er, unter Berücksichtigung der individuellen Einsichtsfähigkeit, damit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.