Bremen

Bremisches Wassergesetz (BremWG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 308331. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.04.2011 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2025 (Brem.GBl. S. 1421) Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 262 Gliederungsnummer:2180-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Wassergesetz (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1421)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.04.2011 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2025 (Brem.GBl. S. 1421) Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 262 Gliederungsnummer:2180-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Wassergesetz (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1421)" Amtliche Abkürzung: BremWG Ausfertigungsdatum: 12.04.2011 Gültig ab: 29.04.2011 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2011, 262 Gliederungs-Nr: 2180-a-1 Bremisches Wassergesetz (BremWG) Vom 12. April 2011* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2025 (Brem.GBl. S. 1421) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des bremischen Rechts an das Wasserhaushaltsgesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262) Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Anwendungsbereich (Zu § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer § 4 Uferlinien § 5 Gewässereigentum (Zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 6 Unentgeltliche Benutzung (Zu § 4 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen § 7 Zuordnung der Gewässer zur Flussgebietseinheit; Bewirtschaftung und Koordinierung (Zu § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 8 Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (Zu §§ 18 und 20 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 9 Erlaubnisverfahren für industrielle Vorhaben § 10 Alte Rechte und Befugnisse (Zu § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 11 Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und Befugnisse § 12 Inhalt und Umfang alter Rechte und Befugnisse (Zu §§ 20, 21 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 13 Kosten des Ausgleichverfahrens (Zu § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes) Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer § 14 Gemeingebrauch (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 15 Duldungspflicht der Anlieger (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 16 Benutzung von Grundstücken zum Zwecke der Erholung (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 17 Herrichtung von Gewässern für den Gemeingebrauch (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 18 Regelung des Gemeingebrauchs und der Benutzung von Grundstücken (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 19 Eigentümer- und Anliegergebrauch im Hafengebiet (Zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 20 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (Zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 21 Gewässerrandstreifen (Abweichend von § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 22 Gewässerunterhaltung (Zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 23 Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 24 Übertragung der Unterhaltungslast (Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 25 Unterhaltungslast aufgrund besonderen Titels (Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 26 Beiträge zu den Kosten der Unterhaltung § 27 Kostenausgleich § 28 Gewässerschau (Zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 29 Unterhaltungspflicht (Zu § 42 des Wasserhaushaltsgesetzes) Abschnitt 3 Stauanlagen § 30 Stauanlagen § 31 Staumarken § 32 Erhaltung der Staumarken § 33 Kosten § 34 Ablassen aufgestauten Wassers § 35 Höchst- und Mindeststau § 36 Größere Stauanlagen, Wasserspeicher § 37 Aufsicht § 38 Duldung bei der Errichtung von Stauanlagen Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers § 39 Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers (Zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes) Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz § 40 Genehmigungspflicht für Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung § 41 Festsetzung von Wasserschutzgebieten (Zu § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 42 Wasserschutzgebietsbeauftragter (Zu § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 43 Anerkennung von Heilquellen (Zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes) Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung § 44 Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung (Zu § 55 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 45 Abwasserbeseitigungspflicht (Zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetz) § 46 Beleihung § 47 Zusammenschlüsse, Mitbenutzung von Anlagen § 48 Genehmigung von Abwasseranlagen (Zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes) Abschnitt 3 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten § 49 Grundsätze für den Ausbau (Zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 50 Versagung (Zu § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 51 Verpflichtung zum Ausbau § 52 Entschädigung, Widerspruch § 53 Benutzung von Grundstücken § 54 Vorteilsausgleich § 55 Planfeststellung, Plangenehmigung (Abweichend von § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 56 Enteignung (Zu § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes) Abschnitt 4 Hochwasserschutz § 57 Hochwassergefährdetes Gebiet im tidebeeinflussten Bereich der Weser einschließlich der Nebengewässer (Zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 58 Festsetzung und Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten (Zu § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) Abschnitt 5 Hochwasserschutzanlagen § 59 Begriffsbestimmungen zum Hochwasserschutz § 60 Grundsatz des Hochwasserschutzes und Ausbaupflichten § 61 Sicherstellungsauftrag § 62 Bemessungswasserstand und Hochwasserschutzlinie § 63 Prüfung der Hochwasserschutzanlagen § 64 Widmung von Hochwasserschutzanlagen § 65 Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen § 66 Erhaltungspflicht § 67 Besondere Pflichten bei der Erhaltung § 68 Erhaltung des Vorlandes § 69 Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen § 70 Notdeiche § 71 Hochwasserschutzbeitrag § 72 Herstellung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Hochwasserschutzanlagen § 73 Entschädigung bei Ausdeichung § 74 Benutzung § 75 Besondere Anlagen § 76 Anlagen landseitig von Hochwasserschutzanlagen § 77 Kostenerstattung § 78 Dokumentation § 79 Eigentum an Hochwasserschutzanlagen § 80 Bestehende Rechte § 81 Hochwassermeldeverordnung Abschnitt 6 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation § 82 Veränderungssperre (Zu § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 83 Einsichtnahme in das Wasserbuch (Zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 84 Informationsbeschaffung und -übermittlung (Zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 85 Aufgaben des gewässerkundlichen Dienstes (Zu § 91 des Wasserhaushaltsgesetzes) Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich § 86 Entschädigung, Ausgleich (Zu §§ 96 und 98 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 87 Einigung § 88 Vollstreckbarkeit Kapitel 5 Gewässeraufsicht § 89 Antragstellung (Zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 90 Überwachung § 91 Kosten Kapitel 6 Zuständigkeiten und allgemeine Verfahrensregelungen Abschnitt 1 Zuständigkeiten § 92 Zuständige Behörde § 93 Aufgaben der Wasserbehörden § 94 Gefahrenabwehr § 95 Wassergefahr Abschnitt 2 Verfahrensregelungen § 96 Verfahrensbestimmung (Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 70 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 97 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 98 Erlaubnisverfahren § 99 Bewilligungsverfahren § 100 Rechtsnachfolge § 101 Verfahren bei Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (Zu §§ 95, 98 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 102 Anzeige von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen Kapitel 7 Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 1 Bußgeldbestimmungen § 103 Bußgeldvorschriften (Zu § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes) Zweiter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 104 Einschränkung von Grundrechten § 105 Weitergehende Bestimmungen und Rechtstitel § 106 Übergangsvorschrift Anlage (Zu § 7) Koordinierungsräume der Flussgebietseinheit Weser Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten in Ergänzung oder Abweichung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils maßgebenden Fassung. § 2 Anwendungsbereich (Zu § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) Kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes ausgenommen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes. § 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer (1) Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in 1. Gewässer erster Ordnung: a) die Binnenwasserstraßen des Bundes gemäß Bundeswasserstraßengesetz, b) die Hafengewässer des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, c) die Geeste von der Landesgrenze bis zur Einmündung in die Weser, d) die Ochtum innerhalb des bremischen Staatsgebietes, e) die Varreler Bäke innerhalb des bremischen Staatsgebietes, f) die Wümme von der Landesgrenze bis zur Einmündung in die Lesum. 2. Gewässer zweiter Ordnung: alle anderen Gewässer mit Ausnahme von Gräben, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern. 3. Gewässer dritter Ordnung: Gräben, die nicht als Gewässer zweiter Ordnung erfasst sind. (2) Nebenarme und Mündungsarme eines natürlichen fließenden Gewässers sind der Ordnung zuzuteilen, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört, wenn sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. (3) Als künstliche Gewässer gelten die Hafengewässer sowie die in einem künstlich errichteten Bett stehenden oder fließenden Gewässer. Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach seiner künstlichen Veränderung. (4) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven gelten als natürliche fließende Gewässer zweiter Ordnung 1. die Neue Aue von der Batteriestraße bis zur Wurster Straße, 2. die Große Beek, soweit sie das Gebiet der Stadtgemeinde durchfließt, 3. der Ackmann von der Brücke an der Straße Thebushelmde bis zur Einmündung in die Geeste, 4. die Rohr von der Landesgrenze bis zur Mündung in die Lune und 5. die Lune. (5) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen gelten als natürliche fließende Gewässer zweiter Ordnung 1. die Schönebecker Aue, 2. die Blumenthaler Aue, 3. die Beckedorfer Beeke, 4. die Kleine Wümme, 5. das Mühlenhauser Fleet, 6. die Ihle, 7. der Deichschlot, 8. der Embser Mühlengraben und 9. das Huchtinger Fleet. § 4 Uferlinien (1) Zur Abgrenzung oberirdischer Gewässer gegen die sie umgebenden Landflächen kann die Wasserbehörde die Uferlinie feststellen. Die Uferlinie ist festzustellen, soweit es der Eigentümer oder der Unterhaltungspflichtige oder ein Anlieger eines Gewässers beantragt. Außerdem ist die Uferlinie zu kennzeichnen, wenn es erforderlich ist. Die Eigentümer der Grundstücke, die von der Feststellung betroffen werden, sollen gehört werden. (2) Die Uferlinie wird nach der Höhe des mittleren Wasserstandes, bei Tidegewässern nach der Höhe des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt. (3) Als mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände aus den zwanzig Kalenderjahren, die dem Feststellungsverfahren unmittelbar vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen nach Satz 1 nicht zur Verfügung, so ist das Mittel der Wasserstände der fünf Kalenderjahre vor der Feststellung der Uferlinie maßgebend. Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, ist die Uferlinie nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen zu bestimmen. § 5 Gewässereigentum (Zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c) bis f) aufgeführten Gewässer mit Ausnahme der Wümme von der östlichen Straßenbrücke (Borgfelder Allee) zwischen Lilienthal und Borgfeld bis zur Einmündung in die Lesum stehen im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen. (2) Steht ein Gewässer zweiter Ordnung im Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke. Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern und ist die Eigentumsgrenze nach bisherigem Recht nicht anders bestimmt worden, so ist Eigentumsgrenze 1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers zu ziehende Linie (Mittellinie), 2. für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine Gerade, die von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bestimmte Mittellinie zu ziehen ist. § 6 Unentgeltliche Benutzung (Zu § 4 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) Der Eigentümer des Gewässers hat die Benutzung als solche, ausgenommen das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, unentgeltlich zu dulden. Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen § 7 Zuordnung der Gewässer zur Flussgebietseinheit; Bewirtschaftung und Koordinierung (Zu § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes) Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des ihnen zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit „Weser“ zugeordnet. Das Einzugsgebiet und die Flussgebietseinheit sind in der Anlage dargestellt. § 8 Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (Zu §§ 18 und 20 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den bisherigen Genehmigungsinhaber verpflichten, 1. die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder 2. auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten. (2) Anlagen zum Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt werden und sie sich dem Anlageeigentümer und der Wasserbehörde gegenüber verpflichten, nach Wahl des Anlageeigentümers die Kosten der Erhaltung der Anlage ihm zu ersetzen oder statt seiner die Anlage zu erhalten. Sie müssen sich auch verpflichten, dem Anlageeigentümer andere Nachteile zu ersetzen und für Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Über die Höhe der hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfalle die Wasserbehörde. Die Wasserbehörde hat auf Antrag des Anlageeigentümers eine Frist zu bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Verpflichtungen übernommen werden müssen, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. Die Frist ist ortsüblich bekannt zu machen; die Kosten trägt der Anlageeigentümer. § 9 Erlaubnisverfahren für industrielle Vorhaben (1) Sind Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder wesentliche Änderungen solcher Gewässerbenutzungen mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbunden, gelten für das Erlaubnisverfahren oder für das Erlaubnisänderungsverfahren die Anforderungen nach Absatz 2 bis 9. (2) Die vollständige Koordinierung dieses Erlaubnisverfahrens und des Genehmigungsverfahrens nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist sicherzustellen. (3) Unbeschadet der Antragserfordernisse nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hat der Antragsteller das Vorhaben nach folgenden möglichen medienübergreifenden Umweltauswirkungen zu beschreiben: 1. Art, Menge und Herkunft der den Gegenstand der Benutzung betreffenden Stoffe, 2. Auswirkungen auf das Gewässer, 3. Ort des Anfalls und der Zusammenführung umweltbelastender Stoffe, 4. Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verringerung umweltbelastender Stoffe und 5. den Maßnahmen zur Überwachung der Benutzung. Der Antrag muss eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 enthalten. (4) Für das Verfahren gilt § 99 Absatz 1 und 2 entsprechend. Eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften durchzuführen. Die Unterlagen und Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Anlage sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Erlaubnis wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. (5) Die Erlaubnis für die Benutzung muss in Verbindung mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch Bedingungen und Auflagen unter Berücksichtigung der Gefahr der Verlagerung der Verschmutzung von einem Schutzgut (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes und unter weitestgehender Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung durch den Schutz von Wasser, Luft und Boden zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt beitragen. (6) Die Erlaubnis regelt auch 1. die Überwachung der Benutzung unter Festlegung der Methode und der Häufigkeit der Messungen sowie der Bewertungsverfahren, 2. die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Erlaubnis sowie die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die insbesondere bei der Inbetriebnahme eines für die Benutzung bedeutsamen Anlagenteils, beim unbeabsichtigten Austreten von Stoffen, bei Störungen, beim kurzzeitigen Abfahren sowie bei der endgültigen Stilllegung des Anlagenteils entstehen können. (7) Die Erlaubnis für die Benutzung ist regelmäßig zu überprüfen und, so weit erforderlich, neuen rechtlichen Anforderungen, insbesondere dem aktuellen Stand der Technik, anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn 1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgelegt werden müssen, 2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, 3. für eine Verbesserung der Betriebssicherheit andere Techniken angewandt werden müssen oder 4. neue Rechtsvorschriften dies erfordern. (8) Überprüfungen der Erlaubnis und die durch sie veranlassten Verfügungen erfolgen durch die Wasserbehörde im Benehmen mit der Immissionsschutzbehörde. (9) Unbeschadet übriger Informationspflichten hat der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 die Wasserbehörde über alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen unverzüglich zu unterrichten. § 10 Alte Rechte und Befugnisse (Zu § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes) Unbeschadet des § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund von Rechten, die nach 1. der Wasserordnung vom 27. Dezember 1878 (Brem.GBl. S. 296), 2. dem Wassergesetz vom 7. April 1913 (Preuß. Ges.Samml. S. 53) erteilt oder in einem durch diese Gesetze geordneten Verfahren aufrechterhalten worden sind, wenn am 1. März 1960 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des Rechts vorhanden waren; ist bei der Erteilung des Rechtes eine spätere Zeit bestimmt worden, bis zu der eine Wasserbenutzungsanlage errichtet und in Betrieb gesetzt sein muss, so gilt dieser Zeitpunkt. § 11 Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und Befugnisse Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so ist § 8 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit bei Erteilung nichts anderes bestimmt ist. § 12 Inhalt und Umfang alter Rechte und Befugnisse (Zu §§ 20, 21 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen. (2) Die obere Wasserbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse für die Zeit der Eintragung feststellen. § 13 Kosten des Ausgleichverfahrens (Zu § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes) Die Kosten des Ausgleichverfahrens nach § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil. Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer § 14 Gemeingebrauch (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Jede Person darf oberirdische Gewässer außer größeren Stauanlagen und Wasserspeicher, zum Baden, Schwimmen, Tauchen, Viehtränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne motorische Triebkraft benutzen, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen, soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden und soweit das Gewässer nicht nachteilig verändert wird. Zum Gemeingebrauch gehört auch 1. das Einbringen von Geräten, die zur Ausübung des Gemeingebrauchs dienen, 2. das Betreten angrenzender Grundstücke zum Herumtragen kleiner Fahrzeuge um eine Stauanlage oder ein anderes Hindernis und 3. das Einbringen von Fischnahrung, Fischereigeräten und dergleichen zu Zwecken der Fischerei, soweit dadurch keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand, den Wasserabfluss, den Schiffsverkehr oder die Ausübung des sonstigen Gemeingebrauchs zu erwarten sind. (2) Die Wasserbehörde kann andere Benutzungen, wie das Befahren mit kleinen Fahrzeugen mit motorischer Triebkraft als Gemeingebrauch für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer dritter Ordnung sowie für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind. (4) An größeren Stauanlagen und Wasserspeichern sowie an den im Absatz 3 bezeichneten Gewässern kann die Wasserbehörde nach Anhörung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch am 24. März 1962 ausgeübt worden ist. (5) Die Schifffahrt ist jeder Person gestattet: 1. auf Gewässern erster Ordnung, die am 29. April 2011 zur Schifffahrt bestimmt waren (schiffbare Gewässer), 2. auf anderen Gewässern, soweit die Schifffahrt am 29. April 2011 allgemein zulässig war. (6) Die öffentlichen Wasserflächen im Hafengebiet nach der Bremischen Hafengebietsverordnung unterliegen dem Gemeingebrauch, soweit nicht durch das Bremische Hafenbetriebsgesetz und die aufgrund des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Einschränkungen vorgenommen werden. § 15 Duldungspflicht der Anlieger (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) Die Anlieger der zur Schifffahrt benutzten Gewässer (§ 14 Absatz 5) haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben in diesen Fällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden. § 16 Benutzung von Grundstücken zum Zwecke der Erholung (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Die Wasserbehörde kann Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken in der Nähe von Gewässern, an denen der Gemeingebrauch zugelassen ist, durch Verfügung verpflichten, die Benutzung des Grundstücks bis zu einer Tiefe von 50 Meter ab Uferlinie durch die Allgemeinheit zum Zwecke der Erholung zu dulden, wenn es im Interesse der Erholung suchenden Bevölkerung erforderlich ist. Mit der Verpflichtung nach Satz 1 ist den Betroffenen jede Benutzun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.