Sachsen

StV Hochschulzulassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18333. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 14, S. 589 Fsn-Nr.: 711-21V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Dezember 2019

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Zustimmungsgesetz Staatsvertrag über die Hochschulzulassung Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen (im Folgenden: „die Länder“ genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag: Abschnitt 1 Aufgaben der Stiftung Artikel 1 Gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung (1) ¹Die Länder betreiben im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz eine gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung. ²Die gemeinsame Einrichtung ist nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen als Stiftung des öffentlichen Rechts durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2012, GV. NRW. S. 90, im Folgenden: Errichtungsgesetz) mit Sitz in Dortmund errichtet. (2) Die Stiftung trägt die Bezeichnung „Stiftung für Hochschulzulassung“ (im Folgenden: Stiftung). Artikel 2 Aufgaben der Stiftung; Dialogorientiertes Serviceverfahren (1) Die Stiftung hat die Aufgabe, 1. nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 2 die Hochschulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungsverfahren und der Durchführung von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen zu unterstützen (Serviceleistungen), 2. nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 3 das Zentrale Vergabeverfahren durchzuführen. (2) ¹Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Artikel 12 führt die Stiftung die in den Verfahren nach Absatz 1 abgegebenen Zulassungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber in ihrem Webportal zusammen und führt den Abgleich von Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmöglichkeiten für die Verfahren nach Absatz 1 in einem gemeinsamen Verfahren durch (Dialogorientiertes Serviceverfahren). ²Für das Dialogorientierte Serviceverfahren wird insbesondere geregelt: 1. die Beschränkung der Anzahl der Zulassungsanträge je Bewerberin oder Bewerber, wobei die Zahl von bundesweit zwölf Zulassungsanträgen nicht unterschritten werden darf; Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt, 2. die Festlegung einer verbindlichen Reihenfolge der Zulassungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung ihrer Präferenzen, 3. der Ausschluss der Bewerberinnen und Bewerber, die ein Zulassungsangebot angenommen oder eine Zulassung erhalten haben, von der weiteren Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren, 4. Fristen für Entscheidungen der Bewerberinnen und Bewerber zu Zulassungsangeboten. (3) Zulassungsanträge und Zulassungsangebote im Sinne dieses Staatsvertrages schließen die entsprechenden Anträge und Angebote in Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge ein. Artikel 3 Organe der Stiftung ¹Die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren regelt das Errichtungsgesetz. ²Dabei muss gewährleistet sein, dass 1. dem Entscheidungsorgan alle Länder angehören und die Hochschulen mit derselben Anzahl von Mitgliedern vertreten sind, 2. in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Beschlüsse, mit Ausnahme solcher nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1, nicht gegen die Mehrheit der Hochschulen zustande kommen, 3. in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 allein die Länder stimmberechtigt sind. Abschnitt 2 Serviceleistungen Artikel 4 Dienstleistungsaufgabe Nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts unterstützt die Stiftung die sie beauftragenden Hochschulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungs- und Anmeldeverfahren insbesondere durch den Betrieb eines Bewerbungsportals mit Information und Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber, Aufbereitung der Bewerberdaten, Abgleich der Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmöglichkeiten sowie Vermittlung von nichtbesetzten Studienplätzen. Abschnitt 3 Zentrales Vergabeverfahren Artikel 5 Aufgaben im Zentralen Vergabeverfahren (1) Im Zentralen Vergabeverfahren hat die Stiftung die Aufgabe 1. Studienplätze für das erste Fachsemester an Hochschulen in Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und, soweit die Stiftung zuständig ist, nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 zu vergeben, 2. die Hochschulen bei der Durchführung der Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 und, soweit die Hochschulen zuständig sind, nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 zu unterstützen, 3. für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. (2) ¹Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. ²Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. ³Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen. Artikel 6 Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen (1) ¹Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, sind Zulassungszahlen nach Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen. ²Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. ³Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. ⁴Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden. (2) ¹Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. ²Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden. (3) ¹Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. ²Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. ³Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. ⁴Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. ⁵Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. ⁶Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung nach Artikel 12 festgesetzt. ⁷Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten. (4) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule der zuständigen Landesbehörde einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor. (5) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität gemäß Absatz 3 bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. Artikel 7 Einbeziehung von Studiengängen ¹Die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie sind in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen, solange für alle den jeweiligen Studiengang anbietenden Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. ²Weitere Studiengänge können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einbezogen werden, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. ³Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist. ⁴Die Einbeziehung eines Studiengangs ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind oder ein Bedarf für eine zentrale Vergabe der Studienplätze nicht mehr besteht. Artikel 8 Auswahlverfahren (1) ¹Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach den Artikeln 9 und 10 sowie nach den Bestimmungen dieses Artikels. ²Ein Zulassungsantrag nach Artikel 2 Absatz 2 ermöglicht im Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Antrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1. ³Unbeschadet der Regelungen in Artikel 10 Absatz 6 Halbsatz 2 kann die Teilnahme in den Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 durch Rechtsverordnung nach Artikel 12 je Studiengang beschränkt werden; die Teilnahmemöglichkeit an sechs Hochschulen darf nicht unterschritten werden. (2) Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3) besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt. (3) ¹Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen 1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, 2. aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387), in der jeweils geltenden Fassung, 3. aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in der jeweils geltenden Fassung, 4. aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, 5. aus der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes, 6. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren. ²Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 werden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Artikel 12 aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Artikel 9 und 10 zugelassen. ³Sofern mehr Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 zuzulassen sind als Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet das Los. ⁴Stehen nach Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 nicht genügend Plätze für alle Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 zur Verfügung, werden die Plätze in der Reihenfolge des Artikels 9 Absatz 1 vergeben. (4) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. (5) Studienplätze nach Artikel 11 Absatz 3, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden. Artikel 9 Vorabquoten (1) ¹In einem Auswahlverfahren sind bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für: 1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, 2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben, 3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, 4. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium). ²Ferner kann nach Maßgabe des Landesrechts im Rahmen der Kapazität nach Satz 1 eine Quote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, vorgesehen werden; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach Artikel 10. (2) ¹Die Quoten nach Absatz 1 werden für die Studienplätze je Studienort gebildet; je gebildeter Quote ist mindestens ein Studienplatz zur Verfügung zu stellen. ²Daneben kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. ³Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 werden nach Artikel 10 Absatz 1 vergeben. (3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. (4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt. (5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 2 werden nach Maßgabe des Landesrechts nach dem Grad der Eignung für den gewählten Studiengang und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten ausgewählt. (6) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 und Satz 2 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Artikel 10 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt. (7) ¹Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 sowie Satz 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 angehört; im Falle des Absatzes 1 Satz 2 können durch Rechtsverordnung nach Artikel 12 weitere Kriterien vorgesehen werden. ²Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Artikel 10 Hauptquoten (1) ¹Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 verbleibenden Studienplätze an jeder Hochschule nach folgenden Grundsätzen vergeben: 1. zu 30 Prozent durch die Stiftung nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung, 2. zu 10 Prozent durch die Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2, 3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Absatz 3. ²Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Abiturdurchschnittsnoten innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen annähernd vergleichbar sind. ³Solange deren annähernde Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, erfolgt ein entsprechender Ausgleich bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber auf Basis von Prozentrangverfahren und unter Bildung von Landesquoten. ⁴Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für die nach Artikel 7 einbezogenen Studiengänge (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um dreißig Prozent erhöht. ⁵Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist. (2) ¹In der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vergibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere 1. nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests, 2. nach dem Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten, 3. nach der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt, 4. nach besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben. ²Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und deren Einzelnoten werden nicht berücksichtigt. ³Durch Landesrecht kann der Kriterienkatalog nach Satz 1 eingeschränkt werden. (3) ¹In der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vergibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere 1. nach folgenden Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung: a. Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte), b. gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben; 2. nach folgenden Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung: a. Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests, b. Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten, c. Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt, d. besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben. ²In die Auswahlentscheidung ist neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 Nummer 1 mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium einzubeziehen; im Studiengang Medizin ist zusätzlich mindestens ein weiteres schulnotenunabhängiges Kriterium zu berücksichtigen. ³Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist erheblich zu gewichten. ⁴In die Auswahlentscheidung fließt mindestens ein fachspezifischer Studieneignungstest nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ein. (4) ¹Das jeweilige Landesrecht kann in den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 Unterquoten zulassen oder festsetzen. ²Im Umfang von bis zu 15 Prozent der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann das Landesrecht abweichend von Absatz 3 Sätze 2 bis 4 zulassen oder festsetzen, dass in einer Unterquote nach Satz 1 ein Kriterium oder mehrere Kriterien ausschließlich nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder ausschließlich nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 verwendet werden. (5) ¹Die Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 sind jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. ²Sie müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten. ³Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten haben. (6) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach den Absätzen 2 und 3 kann nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts begrenzt werden; eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz darf nur für einen hinreichend beschränkten Anteil der nach den Absätzen 2 und 3 zu vergebenden Studienplätze und nur zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren erfolgen. (7) ¹Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 angehört. ²Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. ³In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 erfolgt eine Regelung durch das jeweilige Landesrecht. (8) ¹Bei der Entscheidung über die Studienplatzvergabe ist zunächst die Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, dann die Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und danach die Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzuarbeiten. ²Durch Rechtsverordnung nach Artikel 12 kann für die Quoten nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 eine abweichende Reihenfolge festgelegt werden. ³Bewerberinnen und Bewerber, die in einer der Quoten ein Zulassungsangebot angenommen haben oder eine Zulassung erhalten haben, werden von der Teilnahme an weiteren Verfahren in den übrigen Quoten ausgeschlossen. (9) Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 werden anteilig in den übrigen Quoten des Absatzes 1 vergeben. Artikel 11 Verfahrensvorschriften (1) ¹In den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 werden Zulassungen, Zulassungsangebote und Bescheide von der Hochschule erlassen. ²Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt. (2) Die Stiftung ermittelt in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4, Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie in den Fällen des Artikels 8 Absatz 5 auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, für welchen Zulassungsantrag eine Zulassung oder ein Zulassungsangebot erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbescheid. (3) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird der Zulassungsbescheid auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt. (4) Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Stiftung Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen. (5) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Stiftung findet nicht statt. (6) ¹Beruht der Zulassungsbescheid der Hochschule oder der Stiftung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird er zurückgenommen; ist der Zulassungsbescheid sonst fehlerhaft, kann er zurückgenommen werden. ²Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme des Zulassungsbescheides durch die Stiftung ausgeschlossen. (7) Die Stiftung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 12 berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen. Abschnitt 4 Verordn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.