Sachsen

StV Hochschulzulassung

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Quellenkennung: 18333. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 14, S. 589 Fsn-Nr.: 711-21V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Dezember 2019

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ungsermächtigung, Beschlussfassung, Staatlich anerkannte Hochschulen Artikel 12 Verordnungsermächtigung (1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere: 1. die Auswahlkriterien (Artikel 8 und 9 sowie Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), 2. das Nähere zu Verfahren und Methoden der Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten (Artikel 10 Absatz 1 Satz 3), 3. die Quoten nach Artikel 9 Absatz 1, insbesondere auch in Bezug auf den Erlass von Zulassungen, Zulassungsangeboten und Bescheiden in der Quote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2, 4. im Fall des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Stiftung zu richten sind, einschließlich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung und ein elektronischer Bescheidversand vorgesehen werden, 5. im Fall des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, 6. die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 8 Absatz 5, 7. die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung nach Artikel 6, 8. die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Artikel 6, soweit das Landesrecht dafür keine andere Rechtsform vorsieht, 9. die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 3, 10. die Einzelheiten zur Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens nach Artikel 2 Absatz 2. (2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze und für den Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten und -studienmöglichkeiten im Dialogorientierten Serviceverfahren notwendig ist. Artikel 13 Beschlussfassung (1) Die Stiftung beschließt über 1. Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 12), 2. die Einbeziehung von Studiengängen in das Zentrale Vergabeverfahren (Artikel 7 Sätze 2 und 3), 3. die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 7 Satz 4). (2) ¹In diesen Angelegenheiten ist das Entscheidungsorgan der Stiftung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter der Länder anwesend ist. ²Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen. (3) Für Beschlüsse nach Absatz 1 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Ländervertreterinnen und Ländervertreter erforderlich. Artikel 14 Staatlich anerkannte Hochschulen ¹Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden. ²Die Entscheidung trifft die Stiftung. Abschnitt 5 Finanzierung, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 15 Finanzierung (1) ¹Zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich der insoweit anteiligen Finanzierung für die Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens erhebt die Stiftung von allen Hochschulen Beiträge; ausgenommen sind Hochschulen, die ausschließlich künstlerische Studiengänge, duale Studiengänge oder Fernstudiengänge anbieten, soweit diese Hochschulen nicht die Teilnahme am Verfahren erklären. ²Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge legt die Stiftung in einer Beitragsordnung fest. (2) ¹Zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 verpflichten sich die Länder, der Stiftung die erforderlichen Mittel einschließlich der insoweit anteiligen Finanzierung für die Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens als Zuschuss zur Verfügung zu stellen. ²Der Betrag wird von den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht. ³Der Wirtschaftsplan der Stiftung bedarf der Zustimmung der Finanzministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. ⁴Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans fällig. ⁵Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. Artikel 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Stiftung vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftung. Artikel 17 Auflösung der Zentralstelle (1) ¹Mit der Errichtung der Stiftung ist die gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (im Folgenden: Zentralstelle) aufgelöst worden. ²Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der Zentralstelle sind auf die Stiftung übergegangen. ³Die Planstellen der Zentralstelle verbleiben bis zu ihrem Freiwerden als Planstellen ohne Besoldungsaufwand im Haushalt des Sitzlandes, das die darauf geführten Beamtinnen und Beamten zur Tätigkeit bei der Stiftung zuweist. ⁴Die Einzelheiten regelt das Errichtungsgesetz. (2) Die Stiftung erstattet im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplans die Kosten für bereits vorhandene und zukünftige Versorgungsempfänger. Artikel 18 Übergangsregelungen (1) ¹In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin wird im Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die Bildung der Ranglisten als ein Kriterium zusätzlich die Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) nach folgenden Maßgaben berücksichtigt: 1. In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 und zum Wintersemester 2020/2021 wird eine Wartezeit von 15 Semestern und mehr neben Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 mit 45 Prozent gewichtet. 2. In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2021 und zum Wintersemester 2021/2022 wird eine Wartezeit von 15 Semestern und mehr neben Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 mit 30 Prozent gewichtet. 3. In den Nummern 1 und 2 nimmt die Gewichtung bei einer Wartezeit von weniger als 15 Semestern linear ab. 4. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung der Wartezeit besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze beteiligt. ²Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nach Satz 1 nicht angerechnet; davon ausgenommen sind Zeiten eines Studiums aufgrund einer Zulassung nach Artikel 11 Absatz 3. ³Bei Ranggleichheit gilt Artikel 10 Absatz 7 Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) ¹Für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Kriterien und Verfahrensgrundsätze nach Artikeln 9 und 10 nicht im vollen Umfang gegeben sind, gelten zur Gewährleistung der effizienten und rechtssicheren Durchführung der Zulassungsverfahren folgende Regelungen: 1. Die Länder können durch Rechtsverordnung Einschränkungen bei der Anwendung von Kriterien nach Artikeln 9 und 10 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 festlegen. 2. Abweichend von Artikel 10 Absatz 7 Satz 3 können die Länder durch Rechtsverordnung regeln, dass bei Ranggleichheit die Auswahl nach den Kriterien in Artikel 10 Absatz 7 Sätze 1 und 2 auch für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 erfolgt. ²Die Länder legen in den Rechtsverordnungen die Dauer der Einschränkungen nach Nummer 1 und der Abweichungen nach Nummer 2 fest. (3) ¹Für den Studiengang Pharmazie können die Länder durch Rechtsverordnung von der Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4 absehen. ²Für Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können sie durch Rechtsverordnung festlegen, dass Studienplätze nach den Regelungen des Artikels 10 Absatz 3 unter Anwendung von Satz 1 vergeben werden. ³Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. Artikel 19 Schlussvorschriften (1) ¹Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist.1 ²Er findet erstmals auf das nach seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020, Anwendung. ³Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht. (2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. (3) ¹Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Stiftung aufzulösen. ²Bedienstete, die nach Auflösung der Zentralstelle der Stiftung zugewiesen oder von dieser übernommen wurden und die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. ³Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt. ⁴Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, anteilig nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels zu erstatten. ⁵Über die Verwendung des von der Stiftung von der Zentralstelle übernommenen Vermögens beschließen die Kultusministerkonferenz und die Finanzministerkonferenz der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen. Stuttgart, den 4. April 2019 Für das Land Baden-Württemberg Winfried Kretschmann Berlin, den 21. März 2019 Für das Land Bayern Markus Söder Berlin, den 21. März 2019 Für das Land Berlin Michael Müller Berlin, den 21. März 2019 Für das Land Brandenburg Dietmar Woidke Berlin, den 21. März 2019 Für die Freie Hansestadt Bremen Carsten Sieling Berlin, den 21. März 2019 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Peter Tschentscher Wiesbaden, den 27. März 2019 Für das Land Hessen Volker Bouffier Berlin, den 21. März 2019 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Manuela Schwesig Berlin, den 21. März 2019 Für das Land Niedersachsen Stephan Weil Berlin, den 21. März 2019 Für das Land Nordrhein-Westfalen Armin Laschet Berlin, den 21. März 2019 Für das Land Rheinland-Pfalz Malu Dreyer Berlin, den 21. März 2019 Für das Saarland Tobias Hans Berlin, den 21. März 2019 Für den Freistaat Sachsen Michael Kretschmer Berlin, den 21. März 2019 Für das Land Sachsen-Anhalt Reiner Haseloff Berlin, den 21. März 2019 Für das Land Schleswig-Holstein Daniel Günther Berlin, den 21. März 2019 Für das Land Thüringen Bodo Ramelow 1 in Kraft: 1. Dezember 2019 (Bekanntmachung vom 2. Dezember 2019 [SächsGVBl. S.778])

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.