Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte – APO JFW NRW)

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Quellenkennung: 540ad9c2-c795-4057-817c-4707562bd675. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.06.2019 Fassung Gültig ab 31.08.2024

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Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer statt, wenn ein Prüfling nicht in deren Anwesenheit einwilligt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Abstimmungen, Vorbereitung der abschließenden Entscheidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.   (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, in der die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen der Prüflinge erörtert werden. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende den anderen Prüferinnen und Prüfern über das Vorgespräch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Schlussentscheidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Entscheidung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung.   (2) Der Prüfungsausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leistung und setzt eine Note und Punktzahl gemäß § 13 Absatz 1 fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung.   (3) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar entsprechend § 13 Absatz 2 als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.   (4) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtnote den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.   (5) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von 72 Prozent und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von 28 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird ermittelt, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 12 und die der Leistung in der mündlichen Prüfung mit 28 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Aufrundung und Abrundung rechnerisch zu ermitteln.   (6) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Die Noten im Vorbereitungsdienst sind zu berücksichtigen.   (7) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.   (8) Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende dem Prüfling mündlich bekannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden: 1. Ort und Tag der Prüfung, 2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, 3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge, 4. die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, 5. die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung, 6. die errechneten Punkte für die Gesamtnote, 7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe, 8. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere solche gemäß § 31, 9. die Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses und 10. die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.   (2) Ist die Prüfung nicht bestanden und war der Vorbereitungsdienst nicht im Sinne des dritten Abschnittes dieser Verordnung verkürzt, so wird in der Niederschrift vermerkt, welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsausschuss für erforderlich hält.   (3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu übersenden.   (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt allen Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Schlussentscheidung in anderen Fällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts für nicht bestanden zu erklären, wenn   1. mehr als die Hälfte der Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind oder   2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr der Aufsichtsarbeiten nicht rechtzeitig abliefert oder   3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Prüfungsgespräch nicht rechtzeitig erscheint oder den Prüfungstermin nicht bis zum Ende wahrnimmt.   (2) Liefert der Prüfling ohne genügende Entschuldigung bis zu zwei Aufsichtsarbeiten nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts für „ungenügend“ zu erklären.   (3) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts für nicht unternommen zu erklären, wenn   1. ein Prüfling mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts von der Prüfung zurücktritt oder   2. die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Prüflings das Prüfungsverfahren abbricht, weil sich dessen sachgemäße Durchführung wegen einer ernsten Erkrankung des Prüflings oder aus einem anderen wichtigen Grund längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird; in diesen Fällen entfällt auch die Wirkung der Meldung.   Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.   (4) Die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts in den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.   (5) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, hat er zum nächstmöglichen Zeitpunkt alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.   (6) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung fern und sieht die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts das Ausbleiben als entschuldigt an, ist der mündliche Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.   (7) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und bei der mündlichen Prüfung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf dessen Kosten verlangt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als Folge eines Verstoßes gegen die Prüfungsbestimmungen zu eigenem oder fremdem Vorteil, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, können ausgesprochen werden: 1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden, 2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden oder 3. die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.   (2) Die Entscheidungen trifft während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.   (3) Über eine erst nach der Schlussentscheidung entdeckte Täuschung in der mündlichen Prüfung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, so ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. In diesem Fall sowie bei nachträglich entdeckter Täuschung in der schriftlichen Prüfung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.   (2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt mindestens sechs Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Dabei sollen die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 29 Absatz 2) berücksichtigt werden.   (3) Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Ablegung der Prüfung oder der Verkündung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen. Wird die Entscheidung nicht im Prüfungstermin getroffen, ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe maßgebend.   (4) Abweichend von Absatz 2 dauert im Fall der Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach Abschnitt 3 der weitere Vorbereitungsdienst bis zum Ende des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Lehrgangs beim Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen. An diesem Lehrgang hat die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber während des weiteren Vorbereitungsdienstes teilzunehmen. Die Art der ergänzenden Ausbildung bis zum Beginn des Lehrgangs regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.   (5) Wird das endgültige Nichtbestehen der Prüfung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe festgestellt, prüft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, ob die Beamtin oder der Beamte gemäß § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Einsicht in die Prüfungsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens können die Verfasserinnen und Verfasser Einsicht in die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.   Abschnitt 5 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1: Regelform Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Beförderungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes können sich unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 und 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes qualifizieren.   (2) Das Auswahlverfahren ist auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen durchzuführen. Die Eignung und Befähigung bemisst sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes verbunden ist. Die nähere Ausgestaltung und Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.   (3) Für zugelassene Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes findet diese Ausbildungsordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. an die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Qualifizierung mit einer Dauer von zwei Jahren, dabei kann die Beschäftigungszeit in der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes bis zur Dauer von drei Monaten auf die Qualifizierung angerechnet werden; 2. für die Qualifizierung gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechend; 3. nach erfolgreicher Qualifizierung ist eine Prüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes entspricht, dabei verfolgt die Qualifizierung das Ziel, am Ende der Ausbildung alle Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erfüllen zu können, wobei § 5 entsprechend gilt; 4. bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes werden die Amtsbezeichnung und die Dienstbezüge des bisherigen Amtes beibehalten und 5. wer die Prüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes.   Abschnitt 6 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1: Verkürzte Qualifizierung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Beförderungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 35 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes können sich unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 3 und 4 der Laufbahnverordnung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes qualifizieren. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Eignungslehrgang und Fachlehrgang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36 Absatz 6 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Die Qualifizierung untergliedert sich in Eignungslehrgang und Fachlehrgang.   (2) Der Eignungslehrgang und der sich anschließende Fachlehrgang dauern zusammen neun Monate.   (3) Der siebenmonatige Eignungslehrgang gliedert sich wie folgt: 1. zwei Monate Fachtheorie, die durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird, und 2. fünf Monate fachpraktische Einweisung in die Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes.   (4) Der zweimonatige Fachlehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt.   (5) Den Beamtinnen und Beamten soll während der Fachtheorie und des Fachlehrgangs Erholungsurlaub nicht gewährt werden.   (6) Während des Eignungslehrgangs und im Fachlehrgang ist Unterricht in allen Rechtsgebieten und Sachgebieten zu erteilen, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erforderlich ist. Hierzu gehören vor allem Grundzüge   1. des Zivilprozessrechts,   2. des Zwangsvollstreckungsrechts,   3. des Familien- und Betreuungsrechts,   4. des Kostenrechts,   5. des Strafrechts,   6. des Nachlassrechts,   7. des Insolvenzrechts,   8. des Grundbuchrechts,   9. des Handelsrechts und Registerrechts,   10. der Justizverwaltungssachen,   11. des öffentlichen Dienstrechts und Arbeitsrechts sowie   12. der Informationstechnik und der Informationsverarbeitung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Fachtheorie Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Fachtheorie im Rahmen des Eignungslehrgangs umfasst regelmäßig 240 Stunden. Der Unterricht wird durch Vorträge, Besprechungen und Übungen erteilt.   (2) Die Leitung der Fachtheorie obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Leitung der Fachtheorie betrauen. Diese Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Stundenplan ist so zu gestalten, dass den Beamtinnen und Beamten hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch eigenes Studium zu erweitern und zu vertiefen.   (3) Die Beamtinnen und Beamten haben während der Fachtheorie schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Absatz 1 zu bewerten. Die Arbeiten sind mit den Beamtinnen und Beamten zu besprechen und diesen auszuhändigen. Über die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind Übersichten anzufertigen, die der Leitung der Fachtheorie unverzüglich vorzulegen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Fachpraktische Einweisung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die fachpraktische Einweisung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geleitet. Während dieser Zeit werden die Beamtinnen und Beamten beim Amtsgericht drei Monate in die Aufgaben der Abteilungen der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit jeweils unter Berücksichtigung des Kostenrechts eingeführt. Ferner werden sie mit den Aufgaben der Zahlstelle sowie der Anweisungsstelle bekannt gemacht. Beim Landgericht werden sie für einen Monat in die Aufgaben der Justizverwaltung, bei der Staatsanwaltschaft für einen Monat in die Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes in Ermittlungsangelegenheiten und Strafvollstreckungsangelegenheiten eingeführt. Anstelle der Ausbildung beim Landgericht kann im Bedarfsfall die Einführung in Verwaltungssachen auch bei einem großen Amtsgericht oder bei einem Oberlandesgericht stattfinden.   (2) Die fachpraktische Einweisung ist durch begleitenden Unterricht zu ergänzen. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan für den planmäßigen Unterricht und erstellt die erforderlichen Unterrichtsmaterialien. Für das Unterrichtsmaterial im Bereich Informationstechnik sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte verantwortlich. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Das Nähere zur Durchführung des Lehrplans bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können vereinbaren, dass der Unterricht in einer oder mehreren Justizbehörden, auch gerichtsbezirksübergreifend, durchgeführt wird. Weitere Abweichungen können im Einzelfall mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums bestimmt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Fachlehrgang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen in der Fachtheorie und in der fachpraktischen Einweisung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts insgesamt mindestens mit „ausreichend" beurteilt werden, nehmen an dem Fachlehrgang mit abschließender Prüfung teil.   (2) Für den Fachlehrgang gelten die Vorschriften für die Fachtheorie (§ 37) entsprechend.   (3) Wer den Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügt, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Zeugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die §§ 12 und 13 finden entsprechende Anwendung. Ausbildungsabschnitte im Sinne von § 12 Absatz 1 sind die Fachtheorie, die Zeiten der fachpraktischen Einweisung beim Amtsgericht, beim Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft, der Begleitunterricht und der Fachlehrgang. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Dienstleistungsauftrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Nach der schriftlichen Prüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts den Beamtinnen und Beamten, deren Wissen und Leistungsstand dies zulässt, im Rahmen des Ausbildungsziels die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes übertragen (Dienstleistungsauftrag). Die ausreichende Vorbereitung auf die mündliche Prüfung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 42 Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung dauert zwei Tage. Dabei sind unter Aufsicht vier Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufgaben sind aus den in § 36 Absatz 6 genannten Lerngebieten zu stellen. Teile der Aufgaben können auch im Multiple- Choice-Verfahren verfasst werden. Die Zeit zur Lösung einer Prüfungsaufgabe soll zwei Stunden nicht überschreiten.   (2) Sind mindestens zwei schriftliche Prüfungsaufgaben mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, so ist die Beamtin oder der Beamte von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung insgesamt nicht bestanden.   (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 36 Absatz 6 genannten Lerngebiete. Sie ist vor allem eine Verständnisprüfung. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder aus entlegenen Wissensgebieten sollen unterbleiben.   (4) Für die Prüfung gelten im Übrigen die §§ 20 bis 22, 23 Absatz 2 bis 7, §§ 24, 26 Absatz 1 bis 3, Absatz 5, §§ 27 bis 31 und 33 mit der Maßgabe, dass nur ein Prüfungsausschuss gebildet wird, und zwar bei dem Oberlandesgericht Hamm. § 28 Absatz 5 gilt ferner nur mit der Maßgabe, dass die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 18 zu multiplizieren ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 42 Absatz 2 findet Anwendung.   (2) Die weitere Einführungszeit beträgt höchstens drei Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses berücksichtigen.   (3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Status nach bestandener Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 erworben.   (2) Bis zur Verleihung eines Amtes werden die Amtsbezeichnung und die Dienstbezüge des bisherigen Amtes beibehalten.   Abschnitt 7 Fachgerichtsbarkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Anwendung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.