Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte – APO JFW NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 540ad9c2-c795-4057-817c-4707562bd675. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.06.2019 Fassung Gültig ab 31.08.2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

und diesen auszuhändigen. Sollte eine Besprechung vor Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zeitlich nicht mehr möglich sein, kann die Überlassung eines schriftlichen Lösungsvorschlags eine Besprechung ersetzen. Über die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind Übersichten anzufertigen, die unverzüglich der Lehrgangsleitung vorzulegen sind.   (5) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen kann im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zeugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu beurteilen 1. am Ende des dritten, fünften und siebten Ausbildungsabschnitts (§ 7 Nummer 3, 5 und 7) durch die Leitung der Beschäftigungsbehörde, 2. am Ende des zweiten, vierten und des sechsten Ausbildungsabschnitts (§ 7 Nummer 2, 4 und 6) durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft und 3. am Ende des Begleitunterrichts (§ 10) nach dem dritten, fünften und siebten Ausbildungsabschnitt durch die Unterrichtsleitung, im Falle des § 10 Absatz 6 durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.   (2) In der Beurteilung soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Die gefertigten Aufsichtsarbeiten sowie die mündlich erbrachten Leistungen sind mit Noten und Punktzahlen aufzunehmen. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 13 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Für den Einführungsmonat ist eine Bescheinigung über Dauer und Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.   (3) Jedes Zeugnis ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Anwärterin oder des Anwärters der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten und dort in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Noten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten:   sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung  = 16 bis 18 Punkte,   gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung  = 13 bis 15 Punkte,   vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung  = 10 bis 12 Punkte,   befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht  = 7 bis 9 Punkte,   ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht  = 4 bis 6 Punkte,   mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung  = 1 bis 3 Punkte,   ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung  = 0 Punkte.   (2) Sofern Einzelnoten rechnerisch zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:   14,00 bis 18,00 Punkte:  sehr gut,   11,50 bis 13,99 Punkte:  gut,   9,00 bis 11,49 Punkte:  vollbefriedigend,   6,50 bis 8,99 Punkte:  befriedigend,   4,00 bis 6,49 Punkte:  ausreichend,   1,50 bis 3,99 Punkte:  mangelhaft,   0 bis 1,49 Punkte:  ungenügend.   Abschnitt 3 Verkürzter Vorbereitungsdienst Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Möglichkeit der Verkürzung, Einstellungsvoraussetzungen und Status Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Das für Justiz zuständige Ministerium kann abweichend von § 2 bestimmen, dass in den Vorbereitungsdienst auch eingestellt werden kann, wer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 erfüllt und zusätzlich 1. mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie 2. die Prüfung zur oder zum Justizfachangestellten erfolgreich abgelegt hat.   (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 treten an die Stelle der §§ 2, 6 bis 12 die Vorschriften dieses Abschnittes.   (3) Das für Justiz zuständige Ministerium kann abweichend von § 4 bestimmen, dass die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Ziel der verkürzten Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ausbildung hat die Kenntnisse der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber derart zu ergänzen, zu festigen und zu vertiefen, dass sie am Ende der Ausbildung alle Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erfüllen können. § 5 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Dauer des verkürzten Vorbereitungsdienstes, Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Auf den Vorbereitungsdienst von zwei Jahren (§ 6 Absatz 1 Satz 1) wird die Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten oder die Beschäftigung als Justizangestellte oder Justizangestellter mit Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten angerechnet.   (2) Urlaub soll während des Vorbereitungsdienstes nur während der unterrichtsfreien Tage gewährt werden. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während der Ausbildung 15 Arbeitstage nicht überschreiten. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Der Erfolg der Ausbildung darf nicht beeinträchtigt werden.   (3) Wer die gestellten Anforderungen in charakterlicher, geistiger oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt oder fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbringt, kann nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.   (4) Werden in Fällen des § 14 Absatz 3 die gestellten Anforderungen in charakterlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, prüft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, ob die Probezeit zu verlängern oder die Beamtin oder der Beamte gemäß § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Gliederung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem Fachlehrgang von sechs Monaten.   (2) Nach der schriftlichen Prüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern im Rahmen des Ausbildungsziels die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes übertragen (Dienstleistungsauftrag). Die ausreichende Vorbereitung auf die mündliche Prüfung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Fachlehrgang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Der Fachlehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung des Lehrgangs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. Der Fachlehrgang soll den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern die theoretischen Kenntnisse vermitteln, die für eine Tätigkeit in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erforderlich sind, aber in der Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten nicht oder nicht in der erforderlichen Tiefe vermittelt werden. Ferner soll er vorhandene Kenntnisse ergänzen, festigen und vertiefen.   (2) Die Lehrgangsleitung erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Lehrplan umfasst, soweit für die Aufgabenbereiche der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erforderlich, insbesondere   1. Zivilprozessrecht,   2. Zwangsvollstreckungsrecht,   3. Familien- und Betreuungsrecht,   4. Kostenrecht,   5. Strafrecht,   6. Nachlassrecht,   7. Insolvenzrecht,   8. Grundbuchrecht,   9. Handelsrecht und Registerrecht,   10. Justizverwaltungssachen und   11. öffentliches Dienstrecht und Arbeitsrecht.   (3) Während des Fachlehrgangs sind mündliche Leistungen zu erbringen. Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er ist inhaltlich und methodisch so durchzuführen, dass die soziale und kommunikative Kompetenz sowie die Selbstständigkeit, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber gestärkt wird. Die anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Insgesamt sind regelmäßig 600 Stunden Unterricht zu erteilen. Zur Prüfungsvorbereitung und Schulung im Umgang mit Datenverarbeitungsprogrammen können gesonderte Veranstaltungen vorgesehen werden. Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und das Wissen durch Nacharbeit und Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.   (4) Während des Fachlehrgangs sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Diese können sich auch auf den Umgang mit den anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Absatz 1 zu bewerten, nach Möglichkeit mit den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern zu besprechen und diesen auszuhändigen. Sollte eine Besprechung vor Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zeitlich nicht mehr möglich sein, kann die Überlassung eines schriftlichen Lösungsvorschlags eine Besprechung ersetzen. Über die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind Übersichten zu fertigen, die der Lehrgangsleitung unverzüglich vorzulegen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Zeugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes sind die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft zu beurteilen. In der Beurteilung soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Die gefertigten Aufsichtsarbeiten sowie die mündlich erbrachten Leistungen sind mit Noten und Punktzahlen aufzunehmen. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 13 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab.   (2) Jedes Zeugnis ist der Laufbahnbewerberin oder dem Laufbahnbewerber zur Kenntnisnahme vorzulegen, es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Laufbahnbewerberin oder des Laufbahnbewerbers der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten und dort in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen.   Abschnitt 4 Prüfungsverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung soll zeigen, ob das Ausbildungsziel (§§ 5, 15) erreicht wurde und der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für eine Tätigkeit in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes geeignet ist.   (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen voraus.   (3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter vom Dienst befreit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem Oberlandesgericht gebildet wird.   (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die beiden anderen Mitglieder gehören der Laufbahngruppe 2 oder der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes an. Sie sollen aufgrund ihrer Tätigkeit über Erfahrungen im praktischen Aufgabenbereich der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes verfügen. Für die Mitglieder sind jeweils Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen.   (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter widerruflich für die Dauer von fünf Jahren und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.   (4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig. Im Übrigen untersteht der Prüfungsausschuss der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Prüfungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Die schriftliche Prüfung soll am Ende der Fachtheorie IV abgenommen werden, im Fall der Verkürzung der Ausbildung nach Abschnitt 3 dieser Verordnung am Ende des Vorbereitungsdienstes. Die mündliche Prüfung wird so bald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.   (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er trifft die Entscheidung über den Einsatz der Prüferinnen und Prüfer sowie die Besetzung der Ausschüsse und die Verteilung der Prüflinge auf die Prüfungsausschüsse, soweit mehr als ein Ausschuss gebildet wird. Ferner trifft sie oder er, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist, alle weiteren Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung.   (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts setzt die Termine für die schriftliche Prüfung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen fest und lädt zu diesen Terminen. Sofern Termine für Aufsichtsarbeiten außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine aus Gründen anberaumt werden müssen, die in der Person des Prüflings liegen, zum Beispiel Krankheit, werden diese Termine durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und dem Prüfungsausschuss festgesetzt.   (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin der mündlichen Prüfung und veranlasst gleichzeitig die Ladungen zu diesem Termin. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Schriftliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2, 4 und 6 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Während der schriftlichen Prüfung sind sechs Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar:   1. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Familien- und Betreuungsrecht sowie Nachlassrecht,   2. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Strafrecht,   3. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Kostenrecht,   4. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht und Insolvenzrecht,   5. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Grundbuchrecht sowie Handelsrecht und Registerrecht und   6. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Justizverwaltungsrecht und öffentliches Dienstrecht.   § 11 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.   (2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben einschließlich der für die Prüferinnen und Prüfer unverbindlichen Lösungsvorschläge werden durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen erstellt. In jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Aufgaben können sich auch auf den Umgang mit den anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.   (3) An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Aufgaben bearbeitet werden. Die Zeit zur Lösung der Arbeiten ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Aufgabe festzusetzen. Die Dauer der Bearbeitung der Aufgaben an einem Tag soll fünf Stunden nicht übersteigen.   (4) Prüflingen mit Behinderungen können, regelmäßig bis spätestens vier Wochen vor den Prüfungsarbeiten, auf Antrag die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen gewährt werden. Insbesondere kann die Bearbeitungszeit verlängert werden. Die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Über die Anträge entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft. Von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf dessen Kosten verlangt werden.   (5) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtskraft abzugeben. Die Arbeiten sind anstelle des Namens mit der Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung vom Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen zugeteilt. Die zu den Kennziffern gehörenden Namen und sonstige Angaben zur Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen und Prüfern vor der Begutachtung und Bewertung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.   (6) Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geltend macht.   (7) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsaufgaben, die dazu erstellten Lösungsvorschläge, die Arbeiten der Prüflinge, das Verzeichnis der Kennziffern und die Prüfungsniederschriften von der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft in versiegelten Umschlägen den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte zu übersenden. Im Einvernehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können die Prüfungsarbeiten und Lösungsvorschläge einem Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zugeleitet werden, bei Bedarf auch schon vor Abschluss der schriftlichen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Die schriftlichen Arbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig begutachtet.   (2) Nach vollständiger Begutachtung der schriftlichen Arbeiten werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuss nach Beratung mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Absatz 1 bewertet. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.   (3) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Auf Antrag des Prüflings unterbleibt die Mitteilung. Der Antrag ist spätestens innerhalb einer Woche nach dem Tag, an dem der Prüfling die letzte schriftliche Arbeit abgeliefert hat, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird im Falle einer postalischen Übermittlung durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 aufgehoben durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.   (2) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Gespräch führen, um ein Bild von der Persönlichkeit zu gewinnen. Die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses können zu dem Gespräch hinzugezogen werden.   (3) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.   (4) Die mündliche Prüfung ist vor allem eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder aus entlegenen Wissensgebieten sollen unterbleiben.   (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Justizangehörigen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, die zur Prüfung anstehen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten. Die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses findet unter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.