Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte – APO JFW NRW)

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Quellenkennung: 540ad9c2-c795-4057-817c-4707562bd675. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.06.2019 Fassung Gültig ab 31.08.2024

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getreten am 31. August 2024. (1) Diese Ausbildungsordnung findet auf Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, die für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit ausgebildet werden, mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Bewerbungsgesuche (§ 3) sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, der Finanzgerichte oder der Landesarbeitsgerichte, in deren oder dessen Bezirk die Einstellung gewünscht wird, zu richten; 2. § 6 Absatz 1 Satz 2 beziehungsweise § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt für Verwaltungsangestellte und Regierungsangestellte entsprechend; 3. die Entscheidung nach § 6 Absatz 4 beziehungsweise § 16 Absatz 3 trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, des Finanzgerichts oder des Landesarbeitsgerichts im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und 4. an die Stelle des in § 23 Absatz 1 Nummer 2 genannten Aufgabenschwerpunkts tritt ein Aufgabenschwerpunkt aus der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird, hierzu kann abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 1 die jeweilige Fachgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen die schriftliche Prüfungsaufgabe einschließlich des Lösungsvorschlags erstellen.   (2) Soweit der Vorbereitungsdienst nicht im Sinne des Abschnitts 3 dieser Verordnung verkürzt ist, gliedert er sich für die Anwärterinnen und Anwärter, die für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes in den genannten Fachgerichtsbarkeiten ausgebildet werden, im dritten, fünften und siebten Abschnitt (§ 7 Nummer 3, 5 und 7) wie folgt:   1. dritter Abschnitt:  Fachpraxis I  zwei Monate fachpraktische Ausbildung beim Amtsgericht,  ein Monat fachpraktische Ausbildung bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird,   2. fünfter Abschnitt:  Fachpraxis II  fünf Monate fachpraktische Ausbildung bei Amtsgericht und Landgericht,  ein Monat fachpraktische Ausbildung bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird und   3. siebter Abschnitt:  Fachpraxis III  drei Monate fachpraktische Ausbildung bei Amtsgericht und Landgericht,  ein Monat fachpraktische Ausbildung bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird.   Im Einzelfall können mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums Abweichungen bestimmt werden.   (3) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen während der praktischen Ausbildung bei ihrer Fachgerichtsbarkeit weiter an dem Begleitunterricht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 10) teil.   Abschnitt 8 Regelungen für Menschen mit Behinderungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Regelungen für Menschen mit Behinderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. Menschen mit Behinderungen sind unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, bei der Erbringung von Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und der Qualifizierung sowie für die Teilnahme an der Laufbahnprüfung beziehungsweise Prüfung gemäß § 42 die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 23 Absatz 4 bleibt unberührt.   Abschnitt 9 Schlussvorschriften und Übergangsvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 47 Absatz 2 (alt) durch Absatz 2 bis 4 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918) geändert worden ist, außer Kraft.   (2) Für Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter sowie für nach Abschnitt 5 oder 6 zugelassene Beamtinnen und Beamte, deren Ausbildung vor dem 1. September 2024 begonnen hat, und die sich in einer ununterbrochenen Ausbildung befinden, gelten die Regelungen dieser Verordnung in der bis einschließlich des Tages vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 5. August 2024 geltenden Fassung fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung unterbrochen und nach dem 1. September 2024 fortgesetzt wird.   (3) Auf Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt.   (4) Unbeschadet des Absatzes 3 richtet sich eine weitere Einführungszeit nach § 32 Absatz 2 oder § 43 Absatz 2, die nach dem 1. September 2024 angeordnet wurde, nach den Vorschriften dieser Verordnung in der zum Zeitpunkt der Anordnung geltenden Fassung.     Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.