Nordrhein-Westfalen

Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten

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Quellenkennung: c95b8cb2-0195-4946-8ad9-e50539b5b790. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.10.2010 Fassung Gültig ab 28.11.2025

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nnen. Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Schriftliche Abschlussprüfungin der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In der schriftlichen Prüfung sollen die Prüflinge zum Nachweis ihrer Fertigkeiten und Kenntnisse im 1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei sollen sie zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten können, 2. Prüfungsfach Leistungen in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit, b) Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit lösen. Dabei sollen sie zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten können, 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Arbeitsrecht und Beschäftigung, b) betrieblicher Leistungsprozess, c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. Dabei sollen sie zeigen, dass sie wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können. Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Schriftliche Abschlussprüfungin der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In der schriftlichen Prüfung sollen die Prüflinge zum Nachweis ihrer Fertigkeiten und Kenntnisse im 1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung in einer Arbeit von 180 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei sollen sie zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten können, 2. Prüfungsfach Leistungen in zwei Arbeiten von je 135 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Rehabilitation, b) Rentenansprüche, -höhe und -zahlung lösen. Dabei sollen sie zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten können, 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Arbeitsrecht und Beschäftigung b) betrieblicher Leistungsprozess c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. Dabei sollen sie zeigen, dass sie wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können. Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Schriftliche Abschlussprüfungin der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In der schriftlichen Prüfung sollen die Prüflinge zum Nachweis ihrer Fertigkeiten und Kenntnisse im 1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei sollen sie zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten können, 2. Prüfungsfach Leistungen in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit, b) Ansprüche auf Renten in der Alterssicherung der Landwirte, c) Leistungen bei Krankheit in der Krankenversicherung der Landwirte lösen. Dabei sollen sie zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten können, 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Arbeitsrecht und Beschäftigung, b) betrieblicher Leistungsprozess, c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. Dabei sollen sie zeigen, dass sie wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können. Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Gegenstand und Gliederung der Ausbildereignungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gegenstand der Prüfung sind die in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Handlungsfelder. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. (3) Im schriftlichen Teil sollen die Prüflinge in drei Stunden aus allen Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. (4) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählen die Prüflinge eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Prüfungsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfungsausschüsse erstellen und beschließen die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung; bei der Ausbildereignungsprüfung reicht der Beschluss aus. Darüber hinaus bestimmen die Prüfungsausschüsse die Arbeits- und Hilfsmittel. (2) Wird die Prüfung in einer Fachrichtung gleichzeitig von mehreren Prüfungsausschüssen abgenommen, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung zu beschließen und die Arbeits- und Hilfsmittel zu bestimmen. Das Nähere bestimmt die zuständige Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Nichtöffentlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der fachlich zuständigen Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen können mit Genehmigung der zuständigen Stelle und der Prüflinge auch andere Personen als Beobachter teilnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Leitung, Aufsicht, Ausweispflicht, Belehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss unter Leitung des Vorsitzes abgenommen. (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Prüfungsaufgaben selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln bearbeiten. Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Entsprechendes gilt für die Ergänzungsprüfung und die mündliche Prüfung in der Abschluss- und Umschulungsprüfung. (3) Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen. (4) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Täuschen oder versuchen Prüflinge während der schriftlichen Prüfung zu täuschen oder helfen anderen dabei, wird dies von der Aufsichtsführung dem Vorsitz des Prüfungsausschusses mitgeteilt und die zuständige Stelle informiert. Die Prüflinge dürfen die Prüfungsarbeit zu Ende bearbeiten. Stören Prüflinge den Prüfungsablauf erheblich, kann sie die Aufsicht von der betreffenden Prüfungsaufgabe vorläufig ausschließen. (2) Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüflinge. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert Null bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. In der Zwischenprüfung bewertet der Prüfungsausschuss die betreffende Arbeit mit dem Punktwert Null. (3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung der Prüflinge die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, haben die Prüflinge das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben. (4) Für die mündliche bzw. praktische Prüfung gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Rücktritt, Nichtteilnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 geändert durch VO vom 17. April 2013 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 27. April 2013. (1) Prüflinge können bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Im Krankheitsfall hat der Prüfling ein ärztliches Attest beizufügen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches Attest verlangen. Haben Prüflinge ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, die Prüflinge waren aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert. (2) Brechen Prüflinge aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Nehmen Prüflinge aus wichtigem Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund nicht vor, ist diese mit dem Punktwert Null zu bewerten. (4) Nehmen Prüflinge aus wichtigem Grund an der mündlichen bzw. praktischen Prüfung nicht teil, so bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, wann und vor welchem Ausschuss die Prüfung nachzuholen ist. Liegt ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft die zuständige Stelle nach Anhörung der Prüflinge. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Stellungnahme des Prüfungsausschusses einzuholen. (6) Haben Prüflinge an der Zwischenprüfung nicht teilgenommen, sind sie zur nächstmöglichen Prüfung unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtteilnahme erneut einzuladen. Brechen sie die Prüfung ab, bestimmt der Prüfungsausschuss, ob die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist oder die vorliegenden Ergebnisse für eine Bewertung ausreichen. Kapitel 4 Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Bewertung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 26. Januar 2017 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 11. Februar 2017; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 152), in Kraft getreten am 18. Februar 2020. (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten in der Ausbildereignungsprüfung sowie in der Abschluss- und Umschulungsprüfung sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander, selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Sollten die Bewertungen der zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Abschluss- und Umschulungsprüfung um zehn oder mehr Punkte voneinander abweichen, ist die Prüfungsarbeit von einem dritten Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. In der Zwischenprüfung ist jede Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Prüfungstag von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. (2) Die Leistungen der praktischen bzw. mündlichen Prüfung sowie der Ergänzungsprüfung sind von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. In Ausnahmefällen können die mündliche Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie die Ergänzungsprüfung auch von drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen werden. (3) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktesystem zu bewerten: Note                                                                                                                                                                                     Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut                                                       100 bis 87,5 eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut                                                                                          unter 87,5 bis 75 eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend                                                         unter 75 bis 62,5 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen  noch entspricht = ausreichend                                                                                                                                   unter 62,5 bis 50 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,  dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft                                                                         unter 50 bis 25 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend                                                                                                    unter 25 bis 0. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Zwischenprüfung ist für jede Prüfungsarbeit, in der Abschluss- und Umschulungsprüfung in den Prüfungsfächern und in der mündlichen Prüfung die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfenden zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden. (4) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form, der Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik können bis zu 8 Punkte je Arbeit von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. In der Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie der Ausbildereignungsprüfung sind Bemerkungen und Bewertungen nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen. In der Zwischenprüfung sollen in den Prüfungsarbeiten Korrekturhinweise gegeben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Mündliche Prüfung, Ergänzungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) An der mündlichen Abschluss- und Umschulungsprüfung dürfen Prüflinge nicht teilnehmen, deren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend” oder in drei Prüfungsfächern mit „mangelhaft” oder nach der Ergänzungsprüfung in zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft” bewertet wurden. In diesen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Die Prüflinge werden von der zuständigen Stelle zur mündlichen Prüfung mindestens eine Woche vorher eingeladen. Dabei sind ihnen die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen; auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen. (3) Sind die Prüfungsleistungen in einem oder zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft” und in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend” bewertet worden, ist die schriftliche Prüfung auf Antrag der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft” bewerteten Prüfungsfächer durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dieses für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmen die Prüflinge, in welchem Fach sie geprüft werden wollen. In diesem Fall wird die Ergänzungsprüfung vor, ansonsten nach der mündlichen Prüfung durchgeführt. (4) Wird die Ergänzungsprüfung vor der mündlichen Prüfung durchgeführt, ist der Antrag unter Angabe des Prüfungsfaches unverzüglich nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung bei dem Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen. Ansonsten ist der Antrag spätestens im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung bei dem Vorsitz zu stellen. Ob die Voraussetzungen für eine Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Ergänzungsprüfung soll am Tage der mündlichen Prüfung stattfinden. (5) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der jeweils vergebenen Punkte durch die Anzahl der Prüfenden zu dividieren. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in diesem Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen des schriftlichen Teils des Prüfungsfaches und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Die Rundungsvorschriften des § 26 Absatz 3 Satz 4 finden Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Feststellung des Prüfungsergebnisses in der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfung das Gesamtergebnis fest und bezeichnet es mit einer Note. (2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind in 1. der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung die in den Prüfungsfächern erzielten Punkte und die verdoppelte Punktzahl der mündlichen Prüfung zu addieren und durch fünf zu dividieren, 2. den Fachrichtungen gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung die in den Prüfungsfächern und der mündlichen Prüfung erzielten Punkte zu addieren und durch vier zu dividieren. Die Rundungsvorschriften des § 26 Absatz 3 Satz 4 finden Anwendung. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend” bewertet. (4) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, einer Ergänzungsprüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (5) Der Prüfungsausschuss teilt den Prüflingen im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung mit, ob, mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note sie die Prüfung bestanden haben, auf Wunsch auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt der Tag der mündlichen Prüfung als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnissesin der Ausbildereignungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung das Gesamtergebnis fest. Dieses Ergebnis wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bezeichnet; eine Note wird nicht erteilt. (2) Auf Antrag ist den Prüflingen vor dem praktischen Teil das Ergebnis aus dem schriftlichen Teil bekannt zu geben. (3) Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung sind gesondert zu bewerten. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung mindestens jeweils 50 Punkte erreicht worden sind. (5) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ist den Prüflingen unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen, auf Wunsch auch die Einzelergebnisse. (6) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Prüfungszeugnis, Prüfungsbescheinigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung nach Anlage 1, über die bestandene Abschlussprüfung ein Zeugnis nach Anlage 2, über die bestandene Umschulungsprüfung ein Zeugnis nach Anlage 3 und über die bestandene Ausbildereignungsprüfung jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 4 und 5. (2) Die Zwischenprüfungsbescheinigung hat auch die in den einzelnen Prüfungsarbeiten festgestellten wesentlichen Mängel im Ausbildungsberuf anzugeben; sie soll ferner Hinweise enthalten, die der Ausbildung förderlich sind. Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung erhalten der gesetzliche Vertreter, die Ausbildenden und die Berufsschule. (3) Dem Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. Kapitel 5 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung, Prüfungsunterlagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle einen Bescheid, in der Abschlussprüfung erhalten die Ausbildenden eine Mehrausfertigung. Darin sind die jeweils erzielten Prüfungsleistungen anzugeben. Auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung ist hinzuweisen. (2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden, in der Abschlussprüfung möglichst zum jeweils nächsten Prüfungstermin. Die Vorschriften über die Anmeldung zur Prüfung nach § 8 finden Anwendung. (3) Haben Prüflinge in einzelnen Prüfungsfächern, in der Ausbildereignungsprüfung in einem der beiden Prüfungsteile, mindestens ausreichende Leistungen erzielt, ist auf Antrag die Prüfung in diesen Fächern bzw. Teilen nicht zu wiederholen. Die erzielten Leistungen sind bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen. Dies gilt nur, wenn sich die Prüflinge innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmelden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit haben die Prüflinge das Recht, die Prüfungsunterlagen einzusehen. Die Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung werden zusa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.