Nordrhein-Westfalen

Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten

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Quellenkennung: c95b8cb2-0195-4946-8ad9-e50539b5b790. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.10.2010 Fassung Gültig ab 28.11.2025

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mmen mit der Prüfungsbescheinigung durch die Ausbildenden den Prüflingen ausgehändigt. Teil 3 Schlichtung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden errichtet die zuständige Stelle einen Ausschuss gemäß § 111 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz. (2) Der Ausschuss besteht aus je zwei Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Mitglieder haben je eine Stellvertretung. (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden von der zuständigen Stelle für vier Jahre berufen. Für die Berufung legt der Berufsbildungsausschuss Vorschläge vor. (4) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bare Auslagen und für Zeitaufwand wird von der zuständigen Stelle eine Entschädigung gewährt, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gezahlt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Geschäftsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Näheres zur Besetzung des Ausschusses und zum Verfahren, insbesondere zur Ladung, zum Verlauf des Verfahrens, zum Abschluss der Verhandlung und zu den Kosten regelt die Geschäftsordnung, die vom Ausschuss mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder zu beschließen ist. Teil 4 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 984 § 35 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2025, in Kraft getreten am 28. November 2025. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gleichzeitig außer Kraft: 1. Die Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte vom 9. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 650), 2. die Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte vom 9. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 652), 3. die Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte vom 28. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 656) und 4. die Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation für Ausbilder im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangstellter/ Sozialversicherungsfachangestellte vom 14. Dezember 1999(GV . NRW. 2000 S.28). Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Hans Peter  Z i m p l Genehmigung Die Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung- PSVO) wird hiermit gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) genehmigt. Düsseldorf, den 29. Oktober 2010 V A 3-3551.34.5.1 Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Udo  D i e l

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.