Nordrhein-Westfalen

Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.10.2010 Fassung Gültig ab 28.11.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.10.2010 Fassung Gültig ab 28.11.2025 Vom 1. Oktober 2010 Auf Grund § 9, § 47 und § 59 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. S. 160), sowie auf Grund § 4 Absatz 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88), und des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 1. Oktober 2010, wird verordnet: Inhaltsübersicht: Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Teil 2 Prüfungen Kapitel 1 Prüfungsausschüsse § 2 Errichtung § 3 Zusammensetzung und Berufung § 4 Rechtsstellung der Prüfungsausschüsse, Verschwiegenheit § 5 Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit § 6 Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung, Geschäftsführung Kapitel 2 Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermin, Prüfungsort § 8 Anmeldung zur Prüfung § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie für die Ausbildereignungsprüfung § 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen § 11 Entscheidung über die Zulassung, Zuordnung der Prüflinge § 12 Nachteilsausgleich Kapitel 3 Durchführung der Prüfung § 13 Prüfungsziel § 14 Gegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung § 15 Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung § 16 Schriftliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung § 17 Schriftliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung § 18 Schriftliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung § 19 Schriftliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung § 20 Gegenstand und Gliederung der Ausbildereignungsprüfung § 21 Prüfungsaufgaben § 22 Nichtöffentlichkeit § 23 Leitung, Aufsicht, Ausweispflicht, Belehrung § 24 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 25 Rücktritt, Nichtteilnahme Kapitel 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 26 Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse § 27 Mündliche Prüfung, Ergänzungsprüfung § 28 Feststellung des Prüfungsergebnisses in der Abschlussprüfung § 29 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in der Ausbildereignungsprüfung § 30 Prüfungszeugnis, Prüfungsbescheinigung Kapitel 5 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung,  Prüfungsunterlagen § 31 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung § 32 Prüfungsunterlagen Teil 3 Schlichtung § 33 Errichtung § 34 Geschäftsordnung Teil 4 Schlussbestimmungen § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte und für Ausbildereignungsprüfungen (Prüfungen) sowie für die Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern und Umschulungsträgern mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Teil 2 Prüfungen Kapitel 1 Prüfungsausschüsse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Abnahme von Prüfungen errichtet die zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (zuständige Stelle) Prüfungsausschüsse für die einzelnen Fachrichtungen, für die Abnahme von Ausbildereignungsprüfungen nach dem Bedarf der Träger. Die Umschulungsprüfungen werden von den Prüfungsausschüssen für die Abschlussprüfung abgenommen. (2) Ist für eine Fachrichtung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet worden, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es gilt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, bei der der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zusammensetzung, Berufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfungsausschüsse für die Zwischenprüfungen und Ausbildereignungsprüfungen bestehen aus drei Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einer Lehrkraft. Bei Zwischenprüfungen wird die Lehrkraft von einer berufsbildenden Schule oder einer Ausbildungseinrichtung der Versicherungsträger oder überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung gestellt. Bei Ausbildereignungsprüfungen gehört dem Prüfungsausschuss eine Lehrkraft aus dem beruflichen Bildungswesen an; mindestens ein Mitglied soll eine Lehrkraft sein, die selbst Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder durchführt. (2) Die Prüfungsausschüsse für die Abschlussprüfungen bestehen aus fünf Mitgliedern, je zwei Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertretungen. Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden von der zuständigen Stelle auf Vorschlag der in deren Zuständigkeitsbereich bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle bestehenden Landesverbände der Versicherungsträger. Soweit Landesverbände nicht bestehen, schlagen die Versicherungsträger die Beauftragten der Arbeitgeber vor. Die Lehrkräfte der berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder den von ihr bestimmten Stellen berufen, Lehrkräfte der Ausbildungseinrichtungen der Versicherungsträger oder überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen auf Vorschlag der Träger der Ausbildungseinrichtung. Die Lehrkräfte für die Prüfungsausschüsse für die Ausbildereignungsprüfung werden auf Vorschlag der Veranstalter von Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder berufen. (5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sie sich bis zum Abschluss dieser Prüfung. (6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. (8) Von der Besetzung der Prüfungsausschüsse darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht berufen werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Rechtsstellung der Prüfungsausschüsse, Verschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitaufwand ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe die zuständige Stelle mit Genehmigung des für die zuständige Stelle fachlich zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen festsetzt. (2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen von der Mitwirkung ausgeschlossen sind. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Über den Ausschluss von der Mitwirkung entscheidet die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (3) Ist infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, muss die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung anderen Prüfungsausschüssen der gleichen Fachrichtung übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung, Geschäftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und eine Stellvertretung, die nicht derselben Mitgliedergruppe angehören sollen. Der Vorsitz im Prüfungsausschuss kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn bei der Zwischenprüfung mindestens zwei, bei der Abschlussprüfung mindestens vier und bei der Ausbildereignungsprüfung alle Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. (3) In eiligen Fällen kann der Vorsitz die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten. (4) Der Prüfungsausschuss führt seine Geschäfte selbst. Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Näheres zur Geschäftsführung, insbesondere zu Einladungen, zur Protokollführung und zur Durchführung der Beschlüsse. Kapitel 2 Vorbereitung der Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Prüfungstermin, Prüfungsort Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse, den Ausbildenden und den Ausbildungseinrichtungen der Versicherungsträger oder überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, die Prüfungstermine, die Anmeldefristen sowie den Ort der schriftlichen Prüfung. (2) Maßgebender Termin bei der Abschluss- und Umschulungsprüfung, nach dem sich die Fristen im Prüfungsverfahren richten, ist der letzte Tag der schriftlichen Prüfung. Die zuständige Stelle gibt den Termin, den Ort der schriftlichen Abschluss- und Umschulungsprüfung und die Anmeldefrist möglichst zwei Monate vorher bekannt. (3) Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Prüfungstermine der Ausbildereignungsprüfung sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder abgestimmt sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Anmeldung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 15. Februar 2018. (1) Die Ausbildenden haben die Auszubildenden innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle anzumelden. In den Fällen der Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen und wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht sowie bei Wiederholungsprüfungen können Prüflinge selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Die Anmeldung zur Umschulungsprüfung wird durch den Prüfling oder die Umschulungseinrichtung vorgenommen. Zur Ausbildereignungsprüfung hat sich der Prüfling selbst anzumelden. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. bei der Abschlussprüfung a) in den Fällen des § 9 und des § 10 Absatz 1: aa) eine Bestätigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft geführt wurde, bb) Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, cc) Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung, b) in den Fällen des § 10 Absatz 2: aa) Ausbildungs- oder Tätigkeitsnachweise, Zeugnisse oder andere Unterlagen, mit denen der Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen im Sinne des § 10 Absatz 2 glaubhaft gemacht werden soll, bb) Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung, c) bei Wiederholungsprüfungen Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung, d) Anträge auf Gruppenprüfungen, 2. bei der Umschulungsprüfung a) Bescheinigung der Umschulungseinrichtung, b) Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung, c) bei Anmeldung durch die Umschulungseinrichtung Zustimmung der Umgeschulten, d) bei Wiederholungsprüfungen Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung, 3. bei der Ausbildereignungsprüfung a) Angaben über die fachliche Eignung, b) Nachweise über die Teilnahme an Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder, c) eine Erklärung und ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfling bereits an einer berufs- und arbeitspädagogischen Prüfung teilgenommen hat, d) eine Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung, e) bei Wiederholungsprüfungen Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie für die Ausbildereignungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das Berichtsheft geführt hat und 3. dessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder er noch der gesetzliche Vertreter zu vertreten hat. (2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten entspricht. (3) Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweislich die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einer Umschulungseinrichtung erworben hat. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Umschulungseinrichtung zu führen. (4) Zur Ausbildereignungsprüfung ist zuzulassen, wer die fachliche Eignung im Sinne des § 30 Berufsbildungsgesetz besitzt und nachweist, dass er an Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder teilgenommen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Ausbildungseinrichtung des Versicherungsträgers oder der überbetrieblichen Einrichtung vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Entscheidung über die Zulassung, Zuordnung der Prüflinge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie zur Ausbildereignungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig vor der Prüfung unter Angabe der Prüfungstage, des Prüfungsortes und der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen sowie auf das Recht der Prüflinge, bei der Abschlussprüfung eine Begründung für die Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Prüfung zu erfragen, ist dabei hinzuweisen. (3) Sind Prüflinge aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, kann der Prüfungsausschuss nach ihrer Anhörung 1. bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung widerrufen, 2. in schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag die Prüfung für nicht bestanden erklären. (4) Die Prüflinge sind in der Abschlussprüfung den Prüfungsausschüssen nach Fachrichtungen und nach örtlichen Gesichtspunkten zuzuweisen. Die zuständige Stelle soll Prüflinge den Prüfungsausschüssen so zuweisen, dass eine gleichmäßige Verteilung auf die Prüfungsausschüsse erreicht wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Nachteilsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden. Entsprechendes gilt für Prüflinge, die nicht als Behinderte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten. (2) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über die Erleichterung entscheiden kann. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Behinderung ergeben. Kapitel 3 Durchführung der Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Prüfungsziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Durch die Prüfungen soll festgestellt werden 1. in der Zwischenprüfung der Ausbildungsstand um erforderlichenfalls auf die weitere Ausbildung einwirken zu können, 2. in der Abschluss- und Umschulungsprüfung, ob die Prüflinge Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die sie zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie fähig sind, ihre Arbeit selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren, 3. in der Ausbildereignungsprüfung, ob berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse vorliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Gegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gegenstand der Prüfung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach den Anlagen 1 bis 5 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975) in der jeweils geltenden Fassung in der jeweiligen Fachrichtung während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln sind, sowie der im ersten Schuljahr in der Berufsschule entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen: 1. Versicherung und Finanzierung, 2. Leistungen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Bearbeitungsdauer beträgt für die ersten beiden Prüfungsfächer insgesamt 120, für das dritte Prüfungsfach 60 Minuten. Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist, und die Fertigkeiten und Kenntnisse, die für die Fachrichtung 1. allgemeine Krankenversicherung in der Anlage 1, 2. gesetzliche Unfallversicherung in der Anlage 2, 3. gesetzliche Rentenversicherung in der Anlage 3 und 4. landwirtschaftliche Sozialversicherung in der Anlage 5 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung stattfinden. (3) Die schriftliche Prüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung soll an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. (4) Die schriftliche Prüfung in den Fachrichtungen gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung soll an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den Ausbildungseinrichtungen der Versicherungsträger oder überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. (5) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten. In der Fachrichtung gesetzliche Krankenversicherung sollen die Prüflinge auf der Grundlage einer ihnen gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten und dabei zeigen, dass sie Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden können. In den Fachrichtungen gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung sollen die Prüflinge auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass sie berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren können. Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Näheres zur Gestaltung der Beratungssituation und zu den Prüfungsaufgaben, die Grundlage des Prüfungsgespräches sind, bestimmt die zuständige Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Schriftliche Abschlussprüfungin der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In der schriftlichen Prüfung sollen die Prüflinge zum Nachweis ihrer Fertigkeiten und Kenntnisse im 1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei sollen sie zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten können, 2. Prüfungsfach Leistungen in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Leistungen bei Krankheit, b) Leistungen bei Mutterschaft lösen. Dabei sollen sie zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten können, 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Arbeitsrecht und Beschäftigung, b) betrieblicher Leistungsprozess, c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. Dabei sollen sie zeigen, dass sie wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.