Sachsen

Deutschlandradio-StV

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 2, S. 48 Fsn-Nr.: 72-7Va · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Dezember 2025

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etzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. 2Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen. (3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und den Rechnungshöfen der Sitzländer übermittelt. (4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.14 § 31 Rechtsaufsicht (1) 1Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. 2Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. 3Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages. (2) 1Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Körperschaft die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. 2Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung hat sich zuvor mit den anderen Landesregierungen abzustimmen. 3Sie ist berechtigt, der Körperschaft im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.15 § 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Körperschaft ist unzulässig. § 33 Informationspflicht, Personalvertretungsrecht (1) Soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen in Bezug auf die Körperschaft bestehen, gilt § 16 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages entsprechend. (2) 1Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der für die „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar, sofern in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. 2In den Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind abweichend die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Sitzländer, beginnend mit Nordrhein-Westfalen, oder ein von ihnen Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt für zwei Jahre Vorsitzender der Einigungsstelle. (3) 1Der Intendant schafft mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die von der Körperschaft beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12 a des Tarifvertragsgesetzes eine institutionalisierte Vertretung ihrer Interessen (Freienvertretung). 2Diese steht im regelmäßigen Austausch mit dem Intendanten. 3Näheres regelt ein Statut des Intendanten, das insbesondere die Modalitäten der Wahl sowie die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Freienvertretung festlegt.16 V. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 34 Kündigung (1) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2020 erfolgen. 4Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. 5Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. 6Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. (2) 1Wird der Medienstaatsvertrag nach seinem § 116 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf die Körperschaft anwendbaren Vorschriften des Medienstaatsvertrages für die Körperschaft fort. 2Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Medienstaatsvertrages nach seinem § 116 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf die Körperschaft keine Anwendung.17 § 35 Übergangsbestimmungen (1) 1Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Hörfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden von Hörfunkrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates enden am 31. Dezember 2018. (3) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Sinne von § 19 a Abs. 2 Satz 2. 1 Die umfassenden Änderungen des Deutschlandradio-Staatsvertrages durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16. Dezember 2016 (SächsGVBl. 2017 S. 339) sind in den Fußnoten nicht gesondert ausgewiesen. Zum einzelnen Nachweis aller früheren Änderungen siehe die Fußnoten in der historischen Fassung vom 01.10.2016 bis 31.08.2017. 2 Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 4 des Reformstaatsvertrages vom 26. März 2025 (SächsGVBl. 2025 S. 383) 3 § 2 geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381) 4 § 3 geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381) 5 § 7 geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381) 6 § 9 geändert durch Artikel 4 des 21. Staatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 159) 7 § 16 neu gefasst durch Artikel 4 des 21. Staatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 159) 8 § 17 neu gefasst durch Artikel 4 des 21. Staatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 159) 9 § 18 neu gefasst durch Artikel 4 des 21. Staatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 159) und geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381) 10 § 19 geändert durch Artikel 4 des Reformstaatsvertrages vom 26. März 2025 (SächsGVBl. 2025 S. 383) 11 § 26 geändert durch Artikel 4 des Reformstaatsvertrages vom 26. März 2025 (SächsGVBl. 2025 S. 383) 12 § 27 neu gefasst durch Artikel 4 des Reformstaatsvertrages vom 26. März 2025 (SächsGVBl. 2025 S. 383) 13 §§ 27a und 27b eingefügt durch Artikel 4 des Reformstaatsvertrages vom 26. März 2025 (SächsGVBl. 2025 S. 383) 14 § 30a geändert durch Artikel 3 des Staatsvertrages vom 16. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 818) 15 § 31 geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381) 16 § 33 geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381) 17 § 34 geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.