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Quellenkennung: 1477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 2, S. 48 Fsn-Nr.: 72-7Va · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Dezember 2025

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in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, 5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene, 6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Hörfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegen. 2Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Hörfunkrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2. (4) 1Dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören 1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen der Körperschaft oder ihrer Mitglieder, 2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem die Körperschaft beteiligt ist, oder zu einem mit einem solchen Unternehmen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes), 3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen, 4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen, 5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen. 2Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4. (5) 1Der in Absatz 3 Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Hörfunkrat oder den Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. 2Für den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. (6) 1Die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. 2Das Nähere regelt die Satzung. 3Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen. § 20 Aufgaben des Hörfunkrates (1) 1Der Hörfunkrat hat die Aufgabe, für die Angebote der Körperschaft Richtlinien im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aufzustellen und den Intendanten in Fragen zur Gestaltung der Angebote zu beraten. 2Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 6 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze. (2) Der Hörfunkrat beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Intendanten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder über die Genehmigung des Haushaltsplans. § 21 Zusammensetzung des Hörfunkrates (1) 1Der Hörfunkrat besteht aus fünfundvierzig Mitgliedern, nämlich 1. je einem Vertreter von dreizehn der vertragschließenden Länder, für die kein Entsendungsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 für den Verwaltungsrat besteht, 2. zwei Vertretern des Bundes, 3. einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland, 4. einem Vertreter der Katholischen Kirche in Deutschland, 5. einem Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland, 6. einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, 7. einem Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände, 8. einem Vertreter des Bundeszuwanderungs- und Integrationsrates, 9. einem Vertreter von eco – Verband der Internetwirtschaft e.V., 10. einem Vertreter des Lesben- und Schwulenverbandes e.V., 11. einem Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz, 12. einem Vertreter der Kulturpolitischen Gesellschaft e.V., 13. einem Vertreter des Deutschen Museumsbundes e.V., 14. einem Vertreter des Deutschen Jugendherbergswerks e.V., 15. einem Vertreter des Weissen Rings e.V., 16. einem Vertreter des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V., 17. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände, 18. einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V., 19. einem Vertreter des Landessportbundes Berlin e.V., 20. einem Vertreter der Handwerkskammern von Brandenburg, 21. einem Vertreter des Sozialverbandes Deutschland e.V., Landesverband Bremen, 22. einem Vertreter der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Landesbezirk Hamburg, 23. einem Vertreter des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Hessen e.V., 24. einem Vertreter eines Landesverbandes der Freien Berufe, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., 25. einem Vertreter des Landesmusikrates Niedersachsen e.V., 26. einem Vertreter des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen, 27. für jeweils eine Amtsperiode einem Vertreter von ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – Landesbezirk Rheinland-Pfalz – aus dem Fachbereich Medien oder einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes/Landesverband Rheinland-Pfalz, 28. einem Vertreter der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V., 29. einem Vertreter des VOS – Vereinigung der Opfer des Stalinismus, Landesverband Sachsen e.V., 30. einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes – Landesverband Sachsen-Anhalt e.V., 31. einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein, 32. einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern von Thüringen. 2Das Entsendungsrecht eines Landes nach Satz 1 Nr. 1 erlischt mit der Zuweisung eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Entsendungsrechts nach § 24 Abs. 2 Satz 2. (2) 1Jeweils ein Mitglied des Personalrates am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. 2Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. 3Die Personalratsmitglieder können zu Fragen, die nicht den Bereich der Angebotsgestaltung betreffen, gehört werden. (3) 1Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden von den jeweiligen Landesregierungen, die Vertreter des Bundes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 von der Bundesregierung und die Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 32 von den Verbänden und Organisationen entsandt. 2Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. (4) 1Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. 2Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sind eine Frau und ein Mann zu entsenden. 3In den anderen Fällen muss bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. (5) 1Der amtierende Vorsitzende des Hörfunkrates stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Hörfunkrat bekannt. 2Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen von Absatz 4, 6, 7 und § 19 a Abs. 3 bis 5 erforderlich sind. (6) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beträgt fünf Jahre. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitgliedes geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen. (7) 1Die Mitgliedschaft im Hörfunkrat erlischt durch 1. Niederlegung des Amtes, 2. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, 3. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 4. Eintritt des Todes, 5. Eintritt eines der in § 19 a Abs. 3 und 4 genannten Ausschlussgründe, 6. Eintritt einer Interessenkollision nach § 19 a Abs. 1 Satz 3 oder 7. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist. 2Die Mitgliedschaft des Vertreters eines entsendungsberechtigten Landes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erlischt zudem mit dem Wirksamwerden eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2. 3Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 gibt der Vorsitzende des Hörfunkrates dem Hörfunkrat bekannt. 4Über das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Fällen von Satz 1 Nr. 6 und 7 entscheidet der Hörfunkrat. 5Bis zur Entscheidung nach Satz 4 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Hörfunkrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Hörfunkrates teilnehmen kann. 6Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 4 und 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. (8) 1Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung und Abberufung regelt die Satzung. 2Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung durch die rechtsaufsichtsführende Landesregierung. (9) Die Länder überprüfen die Zusammensetzung des Hörfunkrates nach Absatz 1 rechtzeitig vor Ablauf jeder zweiten Amtsperiode. § 22 Verfahren des Hörfunkrates (1) 1Der Hörfunkrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) 1Der Hörfunk wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. 3Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Hörfunkrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. 4Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse. (3) 1Der Hörfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. 3Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden. (4) 1Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. 2Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. 3Er ist auf seinen Wunsch zu hören. (5) 1Die Sitzungen des Hörfunkrates sind öffentlich. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Hörfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. 3Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. 4Die Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. (6) 1Die Zusammensetzung des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 ist zu veröffentlichen. 2Die Tagesordnungen der Sitzungen des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. 3Im Anschluss an die Sitzungen des Hörfunkrates sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Hörfunkrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse zu veröffentlichen. 4Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten der Körperschaft zu erfolgen. 5Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. 6Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt der Körperschaft ist ausreichend. 7Das Nähere regelt die Satzung. (7) Der Hörfunkrat hält auf Wunsch von mindestens sieben seiner Mitglieder Fortbildungsveranstaltungen ab. § 23 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) 1Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. 2Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Körperschaft beim Abschluss des Dienstvertrages und beim Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Körperschaft und dem Intendanten. (2) 1Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten. 2Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Hörfunkrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. 3Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse. (3) Der Verwaltungsrat beschließt mit Zustimmung des Hörfunkrates die Satzung der Körperschaft. (4) 1Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Hörfunkrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. 2Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss. § 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich 1. je einem Vertreter von drei der vertragschließenden Länder, 2. einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird, 3. drei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von deren Intendanten entsandt werden, 4. drei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden, 5. zwei Sachverständigen, die vom Hörfunkrat gewählt werden; ein Sachverständiger muss dabei Kenntnisse in den Bereichen Wirtschaftsprüfung oder Betriebswirtschaft, der andere Sachverständige Kenntnisse in den Bereichen Rundfunkrecht, Medienwirtschaft oder Medienwissenschaft aufweisen; sie müssen über mindestens fünfjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Bereich verfügen; das Nähere regelt die Satzung. (2) 1Die entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Nr. 1 werden durch die Ministerpräsidenten einstimmig bestimmt und durch den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz gegenüber den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat benannt. 2Das Entsendungsrecht wird zu Beginn der Amtsperiode, für die es erteilt wird, im Übrigen mit Zugang der Entscheidung nach Satz 1 bei den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat wirksam. 3Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder werden von den jeweiligen Landesregierungen entsandt. (3) 1Jeweils ein Mitglied des Personalrats am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. 2Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. 3Die Personalratsmitglieder können zu Personalangelegenheiten gehört werden. (4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; § 21 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 gelten entsprechend. (5) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. (6) 1Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 müssen bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 müssen jeweils mindestens eine Frau und ein Mann entsandt werden. 4Im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 soll ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein. § 25 Verfahren des Verwaltungsrates (1) 1Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. 2Als Vorsitzender ist entweder ein Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF im Wechsel nach jeder Amtsperiode zu wählen. 3Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. 4Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. 5Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse. (2) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. (3) 1Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. 2Auf Antrag von vier Mitgliedern muss er ihn einberufen. (4) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Hörfunkrates teilnehmen. 2Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern. (5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. (6) 1§ 22 Abs. 6 gilt entsprechend. 2Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen. 3Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen. § 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten (1) 1Der Intendant wird vom Hörfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. 2Für die Wahl sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. 3Wiederwahl ist zulässig. (2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, b) unbeschränkt geschäftsfähig ist, c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowie e) Grundrechte nicht verwirkt hat. (3) 1Die inhaltlichen Anforderungen an das Amt des Intendanten werden vom Verwaltungsrat und vom Hörfunkrat in einer gemeinsamen Satzung festgelegt. 2Sie sind Grundlage der öffentlichen Ausschreibung des Amtes, welche mindestens ein Jahr vor Amtsbeginn erfolgen soll. (4) 1Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates vor Ende seiner Amtszeit nur dann entlassen, wenn aufgrund des Verhaltens des Intendanten keine Gewähr mehr für die ordnungsmäße Ausübung seiner Pflichten besteht oder eine Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist. 2Der Beschluss des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. 3Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. 4Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; gegen die Entscheidung steht dem Intendanten der Rechtsweg offen.11 § 27 Der Intendant (1) 1Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2Unbeschadet der Verantwortlichkeiten der anderen Organe ist er für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich (Gesamtverantwortung). 3Er führt den Vorsitz des Direktoriums nach § 27b. (2) 1Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und den Justitiar sowie aus der Mitte der Direktoren einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. 2Für die Voraussetzungen für das Amt eines Direktors, der Dauer der Amtszeit und die Grundsätze einer Entlassung vor Ende der Amtszeit gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.12 § 27a Direktoren 1Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium nach § 27b Abs. 2 leiten die nach § 27 Abs. 2 berufenen Direktoren ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. 2Der Intendant kann Gleiches für den Justitiar festlegen. § 27b Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben (1) 1Der Intendant sowie die Direktoren nach § 27 Abs. 2 bilden zusammen das Direktorium. 2Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Diese bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. (2) Das Direktorium beschließt mit Mehrheit insbesondere über alle Angelegenheiten, die für die Körperschaft von Bedeutung sind, wie 1. Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie, 2. Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung, 3. Erstellung des Geschäftsberichts, 4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 5. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, 6. Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal, sowie über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag eines Direktors. (3) 1Nach Befassung des Direktoriums kann der Intendant im Einzelfall und unter Berufung auf seine Gesamtverantwortung auch alleine entscheiden. 2Übt der Intendant seine Entscheidungsbefugnis nach Satz 1 aus, ist dies den zuständigen Gremien in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung mitzuteilen.13 § 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften: 1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an ihnen, 3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten. 4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie, 5. Abschluss von Tarifverträgen, 6. Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung, 7. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000 Euro. § 29 Finanzierung 1Die Körperschaft wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert. 2Sie deckt im Übrigen ihre Ausgaben durch sonstige Einnahmen. § 30 Haushaltswirtschaft (1) Die Körperschaft ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zulässt. (2) 1Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. 2Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen. (3) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen Prüfung durch die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen. 2Sie prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Körperschaft unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. 3Die Körperschaft ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. § 30a Jahresabschluss und Lagebericht (1) 1Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. 2Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. (2) 1Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsges

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.