Sachsen

Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19454. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 46, S. 1338 Fsn-Nr.: 842-11 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 23. Dezember 2022

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ttlung der einheitlichen Vergleichsliste nach Absatz 3 Satz 3 teilen sie dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vierteljährlich die Zahl der anerkannten Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer aufgeschlüsselt auf die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die Zuordnung nach § 10 Absatz 3 mit. 3Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. beauftragen eine Pflegekasse mit der vierteljährlichen Übermittlung der Angaben nach Satz 2 an das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. § 12 Anerkennung nach Widerruf Ein erneuter Antrag auf Anerkennung ist nur zulässig, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung kein Widerruf erfolgt ist, dessen Gründe der Anbieter zu vertreten hat. Teil 3 Qualitätssicherung § 13 Mitwirkung (1) 1Die Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sind verpflichtet, die zuständige Anerkennungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn eine oder mehrere der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn sich Änderungen hinsichtlich des Angebotes, insbesondere hinsichtlich der Preisgestaltung, ergeben. 2Dies gilt auch für die Änderungen in der Zuordnung im Sinne des § 10 Absatz 3 und die Erfüllung der Fortbildungspflichten nach § 10 Absatz 4. (2) Die Anbieter von Angeboten nach den §§ 8 und 9 sind verpflichtet, dem Kommunalen Sozialverband Sachsen jährlich bis zum 31. Januar eine Mitteilung vorzulegen, die hinsichtlich des abgelaufenen Kalenderjahres Auskunft gibt über die Zahl der betreuten und entlasteten Personen, über die Zahl der hierbei eingesetzten Fachkräfte und Helfenden sowie über den Inhalt und Umfang der durchgeführten Schulungen. § 14 Zusammenarbeit der Pflegekassen und des Kommunalen Sozialverbands Sachsen Werden den Pflegekassen im Zusammenhang mit den von ihnen durchgeführten Beratungen und Qualitätsprüfungen Defizite bei der Leistungserbringung im Rahmen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag bekannt, die durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen anerkannt wurden, informiert die jeweilige Pflegekasse diesen unverzüglich. § 15 Berichtspflichten (1) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen berichtet dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich zum 30. Juni über die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. 2Der Bericht hat insbesondere Angaben zu der Zahl der betreuten und entlasteten Personen sowie der dafür eingesetzten Fachkräfte und Helfenden, zu dem Inhalt und Umfang der durchgeführten Schulungen sowie eine Bewertung zur Entwicklung der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Freistaat Sachsen zu enthalten. (2) 1Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. berichten dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich zum 30. Juni über die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. 2Der Bericht hat insbesondere Angaben zu der Zahl der nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch anspruchsberechtigten Personen und zu der Zahl der Anspruchsberechtigten, die Leistungen nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen haben, sowie die Gesamtsumme der von den Anspruchsberechtigten abgerufenen Mittel für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu enthalten. 3Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. beauftragen eine Pflegekasse mit der Berichterstattung. § 16 Fachservicestelle (1) 1Zur Qualitätssicherung der Alltagsbegleitung, Nachbarschaftshilfe und anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag wird im Freistaat Sachsen eine Fachservicestelle eingerichtet. 2Auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens, das im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht wird, bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen Träger und beauftragt diesen mit der Einrichtung der Fachservicestelle. (2) 1Die Fachservicestelle soll den Projekten der Alltagsbegleitung und Nachbarschaftshilfe sowie den anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu einer möglichst optimalen Wirkung verhelfen, pflegende Angehörige vernetzen und das spezifische Wissen um die Fördermöglichkeiten erhöhen. 2Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Qualitätsentwicklung in den in Satz 1 genannten Bereichen, 2. allgemeine Informations- und Beratungsleistungen, 3. Akquise von Projektträgern der Alltagsbegleitung, von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern, von Nachbarschaftshelferkontaktstellen und von Schulungsanbietern für die Angebote zur Unterstützung im Alltag, 4. Mitwirkung beim Aufbau neuer Formate, 5. Etablierung von Strukturen zum Qualitäts- und Fehlermanagement sowie die Begleitung der Fachdiskussion. (3) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erstattet dem Träger der Fachservicestelle für die durch die Aufgabenwahrnehmung entstandenen Personal- und Sachkosten eine jährliche Pauschale in Höhe der Mittel, die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Fachservicestelle für das entsprechende Jahr vorgesehen sind. 2Die Auszahlung der Pauschale erfolgt jeweils zum 1. Juli des entsprechenden Jahres. (4) Die Aufgaben der Fachservicestelle entbinden die Pflegekassen nicht von ihrem Beratungsauftrag nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Teil 4 Förderung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 17 Grundlagen der Förderung (1) Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Verordnung und allgemeiner haushaltsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und -strukturen sowie von Initiativen des Ehrenamtes und der Selbsthilfe. (2) Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. (3) 1Eine Zuwendung setzt voraus, dass sich die Kreisfreien Städte und Landkreise, in denen der Anbieter seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, an der Gesamtförderung mit fünf Prozent beteiligen. 2Der Zuschuss des Freistaates Sachsen beträgt 45 Prozent und der Zuschuss der Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen sowie des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. beträgt 50 Prozent der Gesamtförderung. (4) 1Der Zuschuss des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt kann auch in Form von Personal- oder Sachmitteln geleistet werden, soweit diese nachweislich der Erreichung des jeweiligen Förderzwecks dienen. 2Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt kann von ihr beschäftigte und entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 1 qualifizierte Fachkräfte für die kontinuierliche Schulung der Helfenden für Vorhaben nach §§ 19 und 20 dieser Verordnung abstellen. 3Für Vorhaben nach § 22 muss das Personal entsprechend dem fachlichen Schwerpunkt geeignet sein. 4Die Landkreise oder Kreisfreien Städte können für die Fördervorhaben Räumlichkeiten zur Durchführung der Angebote unentgeltlich zur Verfügung stellen. 5Die Räumlichkeiten müssen hinsichtlich der Größe, Art und Ausstattung, einschließlich des Zugangs, zur Durchführung des Angebots geeignet sein. 6Der Einsatz von Personal- oder Sachmitteln zählt nicht als Zuschuss im Sinne von Satz 1, wenn diese der Bearbeitung von Förderanträgen oder der Bewältigung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit der Kommunen dienen. 7Vor dem Einsatz von Personal- oder Sachmitteln als Förderanteil hat der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt mit allen im Einzelfall beteiligten Fördermittelgebern Einvernehmen über die Bewertung des kommunalen Anteils und über die Feststellung, dass diese ausschließlich der unmittelbaren Erreichung des Förderzwecks dienen, herzustellen. (5) 1Setzt der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt Finanzmittel Dritter ein, beispielsweise von Stiftungen oder gewerblichen Unternehmen, ist die Herkunft offen zu legen. 2Als Dritte in diesem Sinne ausgeschlossen sind Leistungserbringer und am Versorgungsgeschehen beteiligte oder interessierte Kreise. (6) Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. § 18 Durchführung des Zuwendungsverfahrens (1) 1Der Anbieter hat für jedes Kalenderjahr einen gesonderten schriftlichen Förderantrag beim Kommunalen Sozialverband Sachsen (Bewilligungsbehörde) zu stellen. 2Anträge auf eine Projektförderung für das kommende Jahr müssen bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. 3Dem Antrag sind die Nachweise der Zuwendungsvoraussetzungen nach den §§ 19 bis 23 beizufügen. (2) 1Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ob und in welcher Höhe ein Angebot oder eine Maßnahme förderfähig ist und ob Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. 2Übersteigt das Antragsvolumen der zum Stichtag eingereichten Anträge auf Förderung die verfügbaren Haushaltsmittel, nimmt die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Priorisierung der Anträge vor. 3Mit Priorität gefördert werden Angebote, durch die keine Einnahmen erzielt werden. (3) 1Vor der abschließenden Entscheidung über die Förderung hat die Bewilligungsbehörde das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt herzustellen. 2Das Einvernehmen ist in den Bescheid aufzunehmen. (4) 1Die Bewilligungsbehörde zahlt die Anteile des Freistaates Sachsen und der zuständigen Kreisfreien Stadt oder des zuständigen Landkreises aus. 2Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. (5) 1Die Bewilligungsbehörde informiert das Bundesamt für Soziale Sicherung, den zuständigen Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt und das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 und über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung. 2Sie übersendet dem Bundesamt für Soziale Sicherung eine Kopie des Bescheides. Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen § 19 Förderung von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag (1) 1Gefördert wird der Auf- und Ausbau von nach den §§ 8 und 9 anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag. 2Die Auf- und Ausbauphase beginnt mit der erstmaligen Anerkennung des Angebotes und ist auf maximal zwei Jahre ab erstmaliger Möglichkeit der Antragstellung nach § 18 Absatz 1 begrenzt. (2) 1Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie sonstige gewerbliche Unternehmen sein. 2Von einer Förderung ausgeschlossen sind Anbieter von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Anbieter im Sinne des § 71 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer nach § 3 Absatz 2. (3) 1Zuwendungsfähig sind angemessene Personal- und Sachausgaben, beispielsweise Personalausgaben für Helfende und Sachausgaben, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen, der Schulungen und der Unterstützung der Helfenden sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung durch Fachkräfte entstehen. 2Ebenfalls zuwendungsfähig sind Ausgaben für einen angemessenen Versicherungsschutz. (4) Der Förderhöchstbetrag des Freistaates Sachsen ist je Zuwendungsempfänger jährlich auf 12 000 Euro begrenzt. § 20 Förderung von Initiativen des Ehrenamts (1) Gefördert wird der Auf- und Ausbau von Initiativen des Ehrenamts. (2) Zuwendungsempfänger können juristische Personen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen, insbesondere Kirchgemeinden, Genossenschaften, Stiftungen oder gemeinnützige Vereine sein. (3) 1Die Träger der Initiativen des Ehrenamtes haben ein Konzept zum Angebot zur Betreuung oder Entlastung vorzulegen. 2Dieses soll auch Aussagen zur Sicherung der Qualität der Leistungen enthalten. 3Das Konzept muss neben der inhaltlichen Beschreibung des jeweiligen Angebots insbesondere Aussagen zur angemessenen kontinuierlichen Schulung der ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierten einschließlich des Angebots der Supervision enthalten. 4Das Angebot soll anbieterneutral und auf Dauer ausgerichtet sein sowie regelmäßig und verlässlich angeboten werden, anzustreben ist mindestens einmal pro Woche. 5Zulässig sind auch konzentrierte Angebote für zeitweise erhöhten Unterstützungsbedarf. 6Die Schulungen sind hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt auf das jeweilige Angebot auszurichten. 7Folgende Inhalte sollen in den Schulungen Berücksichtigung finden: 1. Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen, insbesondere Grundlagen zum Krankheitsbild der Demenz mit Verbreitung, Formen und Verlauf der Erkrankung sowie Prävention, Hilfsangeboten und Versorgungsstrukturen, 2. angemessene Grundkenntnisse, um jederzeit auf einen, auch krankheitsspezifisch auftretenden, Notfall reagieren oder mit einer akut auftretenden Krisensituation umgehen zu können, 3. Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Umgang mit den pflegebedürftigen Personen, insbesondere der Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen und den Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen der pflegebedürftigen Personen, der pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen sowie von Kenntnissen über Teilhabemöglichkeiten am Leben in der Gesellschaft, 4. Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Selbstmanagement im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements, unter anderem Reflexion und Austausch zu der eigenen Rolle, dem Zusammenwirken mit anderen Unterstützern und zu den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements. (4) Zuwendungsfähig sind Aufwandsentschädigungen, die die Grenzen des § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und Schulungsausgaben für die ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierten, einschließlich des Angebots der Supervision, Ausgaben für Koordination und Organisation der Hilfen sowie ein angemessener Versicherungsschutz gegen Schäden im Zusammenhang mit dem Angebot zur Betreuung und Entlastung. (5) Der Förderhöchstbetrag des Freistaates Sachsen ist pro Maßnahme jährlich auf 12 000 Euro begrenzt. § 21 Förderung von Nachbarschaftshelferkontaktstellen (1) Gefördert wird der Auf- und Ausbau von Nachbarschaftshelferkontaktstellen. (2) Zuwendungsempfänger können juristische Personen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie sonstige gewerbliche Unternehmen sein, die bereits ein ambulantes Angebot vorhalten. (3) Voraussetzung für die Förderung einer Nachbarschaftshelferkontaktstelle ist 1. die Vorlage eines mit der Bewilligungsbehörde und dem zuständigen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt abgestimmten Konzeptes zur dauerhaften Umsetzung der in § 3 Absatz 3 beschriebenen Aufgaben in welchem insbesondere auch Aussagen zur Erreichbarkeit und zu den Öffnungszeiten enthalten sind, 2. die Vorlage eines mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Finanzierungsplanes, 3. der Nachweis über eine Zulassung durch die Pflegekassen als Schulungsanbieter für Nachbarschaftshelferkurse oder über einen Kooperationsvertrag mit einem zugelassenen Schulungsanbieter, 4. die Abgabe einer Selbstverpflichtung, sich und ihre Arbeit bei den in ihrem Wirkungskreis stattfindenden Schulungen der Nachbarschaftshilfe vorzustellen, 5. der Nachweis über die fachliche Eignung der Leitung sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch einen Abschluss und Berufserfahrung im Pflege-, Sozial- oder Verwaltungsbereich und 6. die Vorlage einer Einverständniserklärung zur Veröffentlichung ihrer Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und fakultativ auch der Adresse ihrer Homepage durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Pflegekassen sowie die Landkreise und Kreisfreien Städte. (4) Zuwendungsfähig sind angemessene Personal- und Sachausgaben, beispielsweise Ausgaben für Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit oder Veranstaltungen. (5) Der Förderhöchstbetrag des Freistaates Sachsen ist pro Maßnahme jährlich auf 12 000 Euro begrenzt. § 22 Förderung der Selbsthilfe (1) Gefördert wird der Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach § 3 Absatz 5 bis 7. (2) Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie natürliche Personen sein. (3) 1Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde ein Konzept zur dauerhaften Umsetzung der Selbsthilfetätigkeit nach Absatz 1 und einen Finanzierungsplan vorzulegen, welche er zuvor jeweils mit dieser abgestimmt hat. 2Das Konzept hat insbesondere auch Aussagen zur dauerhaften Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie deren pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zu enthalten. 3Die Formen der Selbsthilfe werden nur gefördert, sofern keine Förderung für dieselbe Zweckbestimmung nach § 20h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. (4) Zuwendungsfähig sind angemessene Personal- und Sachausgaben, beispielsweise Ausgaben für Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit oder Veranstaltungen. (5) Der Förderhöchstbetrag des Freistaates Sachsen ist pro Maßnahme jährlich auf 12 000 Euro begrenzt. (6) Abweichend von § 17 Absatz 3 beträgt der Zuschuss des Landes 20 Prozent, der zuständigen Kreisfreien Stadt oder des zuständigen Landkreises 5 Prozent sowie der Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. 75 Prozent des Fehlbedarfs. § 23 Förderung von Modellvorhaben (1) 1Gefördert werden Modellvorhaben, die die Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, oder neue Ansätze im Bereich des Ehrenamts oder der Selbsthilfe im Sinne des § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum Ziel haben. 2Dabei sollen vor allem Möglichkeiten einer stärker integrativ ausgerichteten Versorgung Pflegebedürftiger ausgeschöpft und eine wirksame Vernetzung aller für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen zur Verbesserung ihrer Versorgungssituation in einzelnen Regionen erprobt werden. 3Die Modellvorhaben sollen vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote ausgerichtet sein, können jedoch vor allem unter dem Aspekt der Vernetzung auch stationäre Angebote einbeziehen. 4Von den Regelungen des siebten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann abgewichen werden. (2) Zuwendungsempfänger können insbesondere Kirchgemeinden, Genossenschaften, Stiftungen und andere gemeinnützige Rechtsträger sein. (3) 1Voraussetzung für die Förderung eines Modellvorhabens ist 1. die Vorlage eines Konzeptes, das die neue Versorgungsstruktur oder die neue Versorgungskonzeption detailliert beschreibt, wobei insbesondere die Ziele, Inhalte, Dauer, beabsichtigte Durchführung und der innovative Charakter darzustellen sind sowie darzulegen ist, ob vergleichbare Modelle bereits durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modellvorhaben hiervon abweicht, 2. die Vorlage eines mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Finanzierungsplanes, 3. das Vorhandensein einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung, die allgemeinen anerkannten wissenschaftlichen Standards entspricht und Auskunft gibt, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben, 4. das Einvernehmen des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 2Kann die wissenschaftliche Begleitung aus fachlichen Gründen nicht Inhalt des Konzepts sein, muss sich der Antragsteller zu der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung durch Dritte verpflichten. (4) 1Zuwendungsfähig sind alle nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen projektbezogenen Personal- und Sachausgaben, einschließlich der Ausgaben für eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung. 2Abweichend von § 17 Absatz 2 wird die Zuwendung als Anteilfinanzierung gewährt. 3Die Gesamtzuwendung darf 80 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben nicht überschreiten. 4Bei einem besonders hohen staatlichen Interesse kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen Fördersatz von bis zu 90 Prozent gewähren. (5) 1Modellvorhaben werden in der Regel für drei Jahre gefördert, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre. 2Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 entfällt das Erfordernis der jährlichen Antragstellung und die Antragsfrist. (6) 1Abweichend von § 17 Absatz 3 ist eine Finanzierungsbeteiligung der Kreisfreien Städte und Landkreise nicht erforderlich. 2Deren Anteil wird vom Freistaat Sachsen übernommen. Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 24 Übergangsvorschriften (1) Die Anerkennungen von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern, die bereits aufgrund 1. der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 434), die durch die Verordnung vom 12. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 899) geändert worden ist, oder 2. der Betreuungsangeboteverordnung vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 687) anerkannt wurden, gelten bis zum 31. Dezember 2022 im festgestellten Umfang fort, soweit die Anerkennungsvoraussetzungen nach den zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Bestimmungen weiterhin erfüllt sind. (2) 1Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer im Sinne des Absatzes 1 müssen bis zum 31. Dezember 2022 gegenüber der Anerkennungsbehörde nachweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung vorliegen. 2Wird der Nachweis bis zum 31. Dezember 2022 nicht erbracht, erlischt die Anerkennung. (3) Eine Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gilt bis zum 30. September 2023 fort, wenn 1. die Anerkennung auf der Betreuungsangeboteverordnung vom 10. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 197), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 423) geändert worden ist, oder auf den Verordnungen nach Absatz 1 beruht, 2. ein Antrag auf Anerkennung nach dieser Verordnung bei der Anerkennungsbehörde bis zum 31. Dezember 2022 gestellt wurde, 3. die Anerkennungsvoraussetzungen nach den zum Zeitpunkt der Anerken

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.