Sachsen

Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19454. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 46, S. 1338 Fsn-Nr.: 842-11 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 23. Dezember 2022

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung für die Anerkennung und Förderung von Unterstützungsangeboten in der Pflege (Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung – SächsPflUVO) Vom 25. November 2021 Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Dezember 2022 Auf Grund des § 45a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 45b Absatz 4 Satz 2, des § 45c Absatz 7 Satz 5 sowie des § 45d Satz 17 in Verbindung mit § 45c Absatz 7 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), von denen – § 45a Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 45c Absatz 7 Satz 5 durch Artikel 2 Nummer 29 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2437) neu gefasst worden sind, – § 45b Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) eingefügt worden ist, – § 45d Satz 17 durch Artikel 11 Nummer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweckbestimmung § 2 Anwendungsbereich § 3 Arten von Unterstützungsangeboten § 4 Anbieter von Unterstützungsangeboten § 5 Weitere Begriffsbestimmungen Teil 2 Anerkennung § 6 Anerkennungserfordernis § 7 Zuständigkeit § 8 Voraussetzungen für die Anerkennung von Betreuungsangeboten und kombinierten Angeboten zur Betreuung und Entlastung § 9 Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten zur Entlastung § 10 Voraussetzungen für die Anerkennung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern § 11 Veröffentlichung § 12 Anerkennung nach Widerruf Teil 3 Qualitätssicherung § 13 Mitwirkung § 14 Zusammenarbeit der Pflegekassen und des Kommunalen Sozialverbands Sachsen § 15 Berichtspflichten § 16 Fachservicestelle Teil 4 Förderung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 17 Grundlagen der Förderung § 18 Durchführung des Zuwendungsverfahrens Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen § 19 Förderung von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag § 20 Förderung von Initiativen des Ehrenamts § 21 Förderung von Nachbarschaftshelferkontaktstellen § 22 Förderung der Selbsthilfe § 23 Förderung von Modellvorhaben Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 24 Übergangsvorschriften § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweckbestimmung (1) 1Ziel dieser Verordnung ist der Auf- und Ausbau von regional verfügbaren Angeboten zur Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige, die Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen sowie die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags durch bedarfsorientierte und qualitätsgesicherte Angebote. 2Die regionalen Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen die Dienste der professionellen Pflegeeinrichtungen ergänzen. (2) Der Wettbewerb und die Transparenz der Leistungen sowie die Wahlfreiheit zwischen den Leistungsangeboten soll gefördert und die Qualität der Angebote soll gesichert werden. § 2 Anwendungsbereich Nach den Regelungen dieser Verordnung können nur Angebote anerkannt und gefördert werden, die pflegebedürftigen Personen, pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen im Freistaat Sachsen zugutekommen. § 3 Arten von Unterstützungsangeboten (1) Angebote zur Unterstützung im Alltag sind 1. Betreuungsangebote (§ 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), 2. Angebote zur Entlastung von Pflegenden (§ 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), 3. Angebote zur Entlastung im Alltag (§ 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). (2) Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer betreuen und entlasten als Einzelpersonen einzelne Pflegebedürftige, die in eigener Häuslichkeit leben. (3) 1Nachbarschaftshelferkontaktstellen sind auf regionaler Ebene angesiedelte Servicepunkte, die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer fachlich unterstützen, untereinander vernetzen und an Pflegebedürftige vermitteln. 2Zu den Aufgaben der Nachbarschaftshelferkontaktstellen gehören die Information und Beratung von Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen sowie Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern, die Akquise von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern und deren Vermittlung an Pflegebedürftige sowie die Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit. (4) Initiativen des Ehrenamts sind Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger bürgerschaftlich engagierter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen, insbesondere im Sinne des Absatzes 1 zum Ziel gesetzt haben. (5) Selbsthilfegruppen sind solche im Sinne des § 45d Satz 13 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (6) Selbsthilfeorganisationen sind solche im Sinne des § 45d Satz 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (7) Selbsthilfekontaktstellen sind solche im Sinne des § 45d Satz 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. § 4 Anbieter von Unterstützungsangeboten (1) Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag können sein 1. juristische Personen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen insbesondere zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, 2. zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie 3. sonstige gewerbliche Unternehmen. (2) Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können nur volljährige natürliche Personen sein. (3) Anbieter von Initiativen des Ehrenamts können insbesondere Kirchgemeinden, Genossenschaften, Stiftungen oder gemeinnützigen Vereinen sein. (4) 1Nachbarschaftshelferkontaktstellen können insbesondere Anbieter sein, die bereits ein ambulantes Angebot vorhalten. 2Dies können insbesondere Anbieter der Altenhilfe sein, die Menschen mit Unterstützungsbedarf betreuen, entlasten, beraten oder vernetzen oder Personen schulen, die diese Zielgruppen unterstützen. § 5 Weitere Begriffsbestimmungen (1) 1Fachkräfte sind, abhängig von der Zielgruppe und den Inhalten des Angebotes, insbesondere die folgenden Berufsgruppen: 1. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, 2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Krankenpfleger, 3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, 4. Altenpflegerinnen und Altenpfleger, 5. Erzieherinnen und Erzieher, 6. Psychologinnen und Psychologen, 7. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, 8. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, 9. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, 10. Gerontologinnen und Gerontologen. 2Bei Angeboten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, welche haushaltsnahe Dienstleistungen zum Gegenstand haben, kommen als Fachkraft auch Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter in Betracht sowie Personen mit vergleichbaren Berufsabschlüssen und Personen, die über gleichwertige Erfahrungen oder Kenntnisse verfügen und diese nachweisen. (2) 1Helfende sind Ehrenamtliche, denen entweder keine oder aber eine Aufwandsentschädigung geleistet wird, die die Grenzen des § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreitet. 2Helfende können auch Personen sein, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. 3Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, die die Pflegebegleitung zum Gegenstand haben, und bei Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen können Helfende nur Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sein. (3) 1Eine Schulung der Helfenden ist kontinuierlich, wenn diese mindestens alle zwei Monate stattfindet. 2Sie kann durch fachliche Anleitung, Supervision, Unterstützung und Fortbildung der Helfenden erfolgen. (4) Eine Schulungsstunde umfasst 45, eine Betreuungs- und Entlastungsstunde 60 Minuten. Teil 2 Anerkennung § 6 Anerkennungserfordernis (1) Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 3 Absatz 1 und 2 bedürfen einer Anerkennung, damit Pflegebedürftige in häuslicher Pflege den Entlastungsbetrag nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Erstattung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser Leistungen entstehen, beanspruchen können. (2) Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Anbieter von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten als anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 bis 4 erfüllen und den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Daten im Sinne des § 11 Absatz 2 vorgelegt wurde. § 7 Zuständigkeit (1) Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 werden durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen anerkannt. (2) Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer werden durch die Pflegekasse der Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfers anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 erfüllen. § 8 Voraussetzungen für die Anerkennung von Betreuungsangeboten und kombinierten Angeboten zur Betreuung und Entlastung (1) Voraussetzung für die Anerkennung eines Betreuungsangebotes oder eines kombinierten Angebotes zur Betreuung und Entlastung ist 1. die Vorlage eines Konzeptes, das neben der inhaltlichen Beschreibung des jeweiligen Angebotes Angaben enthält über: a) die Anzahl der zu Betreuenden und der einzusetzenden Helfenden, b) die Art und den Umfang der Betreuung, c) die Sicherstellung einer kontinuierlichen Schulung und Unterstützung der Helfenden durch Fachkräfte, d) die Anzahl und Qualifikation der zur Schulung und Unterstützung der Helfenden eingesetzten Fachkräfte sowie zur Ausgestaltung der Schulung und Unterstützung, e) die Höhe des geforderten Entgeltes für die Leistung aa) bei Betreuungsleistungen: das Entgelt ist als ein einheitlicher Pauschalbetrag, der alle Nebenkosten inklusive Fahrtkosten umfasst, getrennt je nach der Art der angebotenen Betreuung für die Angebote „Einzelbetreuung“ und „Gruppenbetreuung“ jeweils pro Stunde und pro Person anzugeben, bb) bei Entlastungsleistungen bei einem kombinierten Angebot zur Betreuung und Entlastung: das Entgelt ist als ein einheitlicher Pauschalbetrag, der alle Nebenkosten inklusive Fahrtkosten umfasst, getrennt für die Angebote „haushaltsnahe Dienstleistung“, „Begleitung im Alltag“, „Pflegebegleitung“, „Fahrdienste“ und „Sonstiges“ anzugeben, f) die Höhe der Entlohnung für die Helfenden, 2. die Mitteilung des von der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen für das Angebot vergebenen Institutionskennzeichens, 3. die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit der jeweiligen Leistung, wobei das Angebot möglichst auf Dauer auszurichten ist; anzustreben ist, das Angebot mindestens einmal pro Woche anzubieten; ein abweichender Turnus kann anerkannt werden, wenn dieser sachgerecht ist und die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit gewährleistet sind; die Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall ist darzustellen, 4. der Nachweis der Helfenden eines Betreuungsangebotes über die Teilnahme an einer Basisschulung im Umfang von mindestens 40 Schulungsstunden oder über eine vergleichbare Qualifikation, mit folgenden Inhalten: a) Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen, insbesondere Grundlagen zum Krankheitsbild der Demenz mit Verbreitung, Formen und Verlauf der Erkrankung sowie Prävention, Hilfsangeboten und Versorgungsstrukturen, b) angemessene Grundkenntnisse, um jederzeit auf einen, auch krankheitsspezifisch auftretenden, Notfall reagieren oder mit einer akut auftretenden Krisensituation umgehen zu können, c) Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs der Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, d) Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Umgang mit den pflegebedürftigen Personen, insbesondere der Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen der pflegebedürftigen Personen, der pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen sowie Kenntnisse über Teilhabemöglichkeiten am Leben in der Gesellschaft, e) Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Kommunikation und Gesprächsführung, f) Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Umgang mit pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen einschließlich Kenntnissen über die Bedeutung und Methoden zur Selbsthilfe und Selbstfürsorge, über typische Belastungssituationen sowie mögliche Anlaufstellen, die hierfür Hilfe zur Verfügung stellen, g) Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Zusammenarbeit zwischen Fachkräften und Helfenden, h) Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zu Methoden sowie Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung, i) Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Selbstmanagement im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements, unter anderem Reflexion und Austausch zu der eigenen Rolle, dem Zusammenwirken mit anderen Unterstützern und zu den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements, 5. der Nachweis der Helfenden eines kombinierten Angebotes zur Betreuung und Entlastung über die Teilnahme an einer Basisschulung, die neben den in Nummer 4 genannten Schulungsbestandteilen noch a) bei Entlastungsleistungen Möglichkeiten der Begleitung und Unterstützung in der Versorgung von pflegebedürftigen Personen sowie Möglichkeiten der Begleitung und Unterstützung von Pflegepersonen vermittelt, b) bei haushaltsnahen Dienstleistungen zusätzlich noch hauswirtschaftliche Inhalte umfasst, 6. der Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes für Schäden, die im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verursacht werden können, 7. die Vorlage eines Führungszeugnisses der Geschäftsführung und der für das Angebot verantwortlichen Personen gemäß § 30 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 bis 3 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, im Fall der Betreuung Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnisses gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes, das keine Zweifel an der persönlichen Eignung begründet, 8. das Vorhandensein einer angemessenen Raumgröße und Ausstattung für das konkrete Angebot, die Räume sollen barrierefrei zugänglich und gestaltet sein, 9. bei einem Angebot, welches Fahrdienste umfasst, zusätzlich die Vorlage einer Kopie des Führerscheins und des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, 10. die Vorlage einer Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Daten im Sinne des § 11 Absatz 1. (2) 1Angebote werden nur anerkannt, wenn für Leistungen nicht mehr als insgesamt 31,25 Euro je Stunde abgerechnet werden. 2Handelt es sich um ein gruppenbezogenes Angebot, das gleichzeitig drei oder mehr anspruchsberechtigten Personen zugutekommt, beträgt der maximale Abrechnungsbetrag 20 Euro pro Stunde für jede pflegebedürftige Person. 3Bei Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt der maximale Abrechnungsbetrag 26 Euro pro Stunde. 4Wird die Betreuungs- und Entlastungsstunde nicht vollständig erbracht, verringert sich der Abrechnungsbetrag entsprechend. 5In den Preisen enthalten sind alle Nebenkosten, ausgenommen angemessene Fahrtkosten. 6Die Anerkennung eines Angebotes setzt voraus, dass der Kommunale Sozialverband Sachsen dem Anbieter die Angemessenheit der Fahrtkosten bestätigt hat. 7Der Anbieter hat diesem hierzu die Berechnung der Fahrtkosten vorzulegen. 8Bei gemeinschaftlicher Betreuung können Fahrtkosten nur einmal abgerechnet werden. 9Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt prüft alle zwei Jahre, erstmals 2023, unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung die Notwendigkeit und die Höhe einer Anpassung der maximal anerkennungsfähigen Entgelthöhe. 10Anpassungen sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. § 9 Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten zur Entlastung (1) Voraussetzung für die Anerkennung eines Angebotes zur Entlastung ist 1. die Vorlage eines Konzeptes, das neben der inhaltlichen Beschreibung des jeweiligen Angebotes Angaben enthält über: a) die Anzahl der zu Entlastenden und der einzusetzenden Helfenden, b) die Art und den Umfang der Entlastung, c) die Sicherstellung einer kontinuierlichen Schulung und Unterstützung der Helfenden durch eine Fachkraft, d) die Anzahl und Qualifikation der zur Schulung und Unterstützung der Helfenden eingesetzten Fachkräfte sowie die Ausgestaltung der Schulung, e) die Höhe des geforderten Entgeltes für die erbrachte Entlastungsleistung; das Entgelt ist als ein einheitlicher Pauschalbetrag, der alle Nebenkosten inklusive Fahrtkosten umfasst, getrennt für die Angebote „haushaltsnahe Dienstleistung“, „Begleitung im Alltag“, „Pflegebegleitung“, „Fahrdienste“ und „Sonstiges“ anzugeben, f) die Höhe der Entlohnung für die Helfenden, 2. die Mitteilung des von der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen für das Angebot vergebenen Institutionskennzeichens, 3. die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit der jeweiligen Leistung, wobei das Angebot möglichst auf Dauer auszurichten ist; anzustreben ist, das Angebot mindestens einmal pro Woche anzubieten; ein abweichender Turnus kann anerkannt werden, wenn dieser sachgerecht ist und die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit gewährleistet sind; die Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall ist darzustellen, 4. der Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes für Schäden, die im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verursacht werden können, 5. der Nachweis der Helfenden eines Entlastungsangebotes über die Teilnahme an einer Basisschulung im Umfang von mindestens 40 Schulungsstunden oder über eine vergleichbare Qualifikation, mit den im § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a bis g und § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b genannten Inhalten, 6. bei einem Angebot, welches Fahrdienste umfasst, zusätzlich die Vorlage einer Kopie des Führerscheins und des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung, 7. die Vorlage einer Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Daten im Sinne des § 11 Absatz 1. (2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend. § 10 Voraussetzungen für die Anerkennung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern (1) Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können nur anerkannt werden, wenn sie 1. nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu betreuenden Person leben, 2. nicht als Pflegeperson im Sinne von § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der zu betreuenden Person tätig sind, 3. nicht mit der zu betreuenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, 4. einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs absolviert haben, 5. maximal 40 Stunden pro Kalendermonat pflegebedürftige Personen betreuen und entlasten, 6. eine pauschale Vergütung von nicht mehr als 10 Euro pro Stunde erhalten sowie 7. sich angemessen gegen Schäden versichert haben, die sie anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen könnten. (2) 1Beträgt die vereinbarte pauschale Vergütung nicht mehr als 5 Euro pro Stunde, entfällt die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 7. 2Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer ist in diesem Fall über die Sammelhaftpflicht- und Sammelunfallversicherung des Freistaates Sachsen für Ehrenamtliche versichert. (3) Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer hat in ihrem oder seinem Antrag auf Anerkennung anzugeben, ob sie oder er im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 oder des Absatzes 2 tätig sein wird. (4) 1Die Anerkennung ist auf drei Jahre befristet. 2Für eine Verlängerung der Anerkennung um weitere drei Jahre müssen Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer ihr Wissen und ihre Kenntnisse vor Ablauf des Anerkennungszeitraumes durch Teilnahme an einem von den Pflegekassen anerkannten Kurs aktualisieren. 3Der Kurs hat mindestens die Inhalte des § 8 Absatz 1 Nummer 4 zu umfassen. 4Die Verlängerung muss bei den Pflegekassen schriftlich beantragt werden. § 11 Veröffentlichung (1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen veröffentlicht die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der §§ 8 und 9 mit Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Institutskennzeichen, Trägerart, fakultativ auch der Adresse der Homepage (Basisdaten), dem aktuellen Angebot zur Unterstützung im Alltag einschließlich der Höhe des geforderten Entgeltes in analoger und digitaler Form, zum Beispiel im Internetportal des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unter der Adresse www.pflegenetz.sachsen.de (Pflege-Netz Sachsen). (2) Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. veröffentlichen die Angebote zur Unterstützung im Alltag der Anbieter von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit ihren Basisdaten, dem aktuellen Angebot zur Unterstützung im Alltag einschließlich der Höhe des geforderten Entgeltes in analoger und digitaler Form, zum Beispiel im Pflege-Netz Sachsen. (3) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen stellt die Daten nach Absatz 1 der von ihm anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. nach einem von den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen vorzugebenden Muster in digitaler Form zur Verfügung. 2Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. erstellen anhand der ihnen vom Kommunalen Sozialverband Sachsen übermittelten und von ihnen selbst nach Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 erhobenen Daten regionale Vergleichslisten nach § 7 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 3Sie fassen die regionalen Vergleichslisten in einer einheitlichen Vergleichsliste zusammen und stellen diese dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für das Pflege-Netz Sachsen in geeigneter digitaler Form zur Verfügung. 4Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. bestimmen eine Pflegekasse, die sie mit der Erstellung der einheitlichen Vergleichsliste und deren Übersendung sowie mit der monatlich durchzuführenden Aktualisierung der Daten beauftragen. (4) 1Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. nehmen die von ihren Mitgliedern anerkannten Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer mit Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, fakultativ auch der Adresse der Homepage, dem aktuellen Angebot zur Unterstützung im Alltag einschließlich der Höhe des Entgeltes in die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zu erstellende regionale Vergleichsliste auf, soweit eine Einverständniserklärung vorliegt. 2Unabhängig von der Übermi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.