Sachsen

Naturmonumentverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 21531. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 6, S. 138 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. April 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ner wichtigen Funktion für den ehemaligen innerdeutschen Grenzverkehr, der sichtbaren Reste der grenzbedingten Wüstungen, insbesondere wenn diesen Elementen Denkmaleigenschaft zukommt, sowie der Gedenkzeichen und Erinnerungsorte, 10. die naturschutzgerechte und klimaschonende Lenkung der Erholungsnutzung sowie die landschaftsgerechte Anlage, Gestaltung und Unterhaltung von Wander- und Radwegen, Lehrpfaden, Rastplätzen, Wetterschutzhütten, Aussichtspunkten und Beschilderungen. (5) Die Erhaltungsziele nach Maßgabe der Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete vom 26. November 2012 (SächsABl. S. 1499) und der Grundschutzverordnung Sachsen für Vogelschutzgebiete vom 26. November 2012 (SächsABl. S. 1513) sowie die Maßgaben der Managementpläne nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes der berührten Natura 2000-Gebiete sind in dem Plan nach Absatz 1 zu berücksichtigen. (6) 1Die in dem Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan dargestellten Maßnahmen sind nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke sowie den Nutzungsberechtigten zu dulden. 2Eine Pflicht zur Durchführung der Maßnahmen besteht für diese nicht. § 8 Verhältnis zu anderen Vorschriften 1Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt. 2Dies gilt insbesondere für 1. naturschutzrechtliche Vorschriften über geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. die Bestimmungen der Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete und der Grundschutzverordnung Sachsen für Vogelschutzgebiete sowie 3. denkmalschutzrechtliche Vorschriften. § 9 Befreiungen und Entschädigung (1) 1Von den Verboten nach § 4 Absatz 1 und 2 kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 39 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren. 2Die Befreiung darf § 33 Absatz 1, § 34 und § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht entgegenstehen. (2) Die Regelungen über Entschädigung und Härtefallausgleich gemäß § 40 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 68 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes handelt, wer im Nationalen Naturmonument vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach § 4 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt, 2. ohne eine vorherige schriftliche oder elektronische Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde eine nach § 5 Absatz 1 einem Erlaubnisvorbehalt unterliegende Handlung vornimmt oder 3. einer mit einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Handlungen, die nach § 6 Absatz 1 bis 3 zulässig sind oder für die eine Befreiung nach § 9 Absatz 1 erteilt wurde. § 11 Mehrbelastungsausgleich 1Für die dem Vogtlandkreis durch Verwaltung und Management des Gebiets entstehenden Mehrbelastungen wird ein Ausgleich in Höhe von jährlich 89 696,32 Euro gezahlt. 2Die Auszahlung erfolgt jeweils zum 1. Juni. 3Im Jahr des Inkrafttretens der Verordnung erfolgt der Ausgleich zeitanteilig nach bereits vergangenen Tagen. 4Zusätzlich erhält der Vogtlandkreis im Jahr des Inkrafttretens einen Ausgleich für einmalige Mehrbelastungen in Höhe von 18 000 Euro. 5Die Auszahlung der in den Sätzen 3 und 4 genannten Ausgleichszahlungen erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Dreiländereck“ vom 25. April 1996 (SächsABl. S. 527), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 283) geändert worden ist, 2. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pfarrwiese“ vom 15. Dezember 1995 (SächsABl. 1996 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 268) geändert worden ist, 3. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Himmelreich“ vom 11. Dezember 1995 (SächsABl. 1996 S. 34), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 274) geändert worden ist, 4. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hasenreuth“ vom 12. Dezember 1995 (SächsABl. 1996 S. 73), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 275) geändert worden ist, 5. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Feilebach“ vom 20. Dezember 1995 (SächsABl. 1996 S. 77), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 282) geändert worden ist, 6. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fuchspöhl“ vom 28. September 1995 (SächsABl. S. 1213), die zuletzt durch Verordnung vom 5. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 279) geändert worden ist, 7. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sachsenwiese“ vom 15. Dezember 1995 (SächsABl. 1996 S. 101), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 265) geändert worden ist, 8. die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „An der Ullitz“ vom 12. Oktober 1995 (SächsABl. S. 1268), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 287) geändert worden ist, 9. die Verordnung des Landratsamtes Plauen über das Flächennaturdenkmal „Grenzheide“ vom 3. November 1995 (Kreisjournal Nr. 7 S. 3), 10. die Verordnung des Landratsamtes Oelsnitz zur Festsetzung des Flächennaturdenkmales „Pfarrhübel“ vom 13. April 1995 (Kreisjournal Nr. 4 S. 4), 11. die Satzung über einen geschützten Landschaftsbestandteil der Gemeinde Burgstein vom 8. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 436, 437), 12. die Satzung der Gemeinde Burgstein zum Schutz des geschützten Landschaftsbestandteiles „Grünes Band der Gemeinde Burgstein“ vom 29. November 2005 (Amtsblatt der Gemeinden Burgstein, Reuth und Weischlitz S. 3), 13. die Satzung über einen geschützten Landschaftsbestandteil der Gemeinde Eichigt vom 10. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 436, 440), 14. die Satzung über geschützte Landschaftsbestandteile der Gemeinde Triebel vom 27. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 436, 442). Dresden, den 31. März 2026 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Georg-Ludwig von Breitenbuch Anlagen Anlage 1 Anlage 2 * Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts ausgegeben. Abonnenten des Sächsischen Gesetz- und Verwaltungsblatts wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.