Sachsen

Naturmonumentverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 21531. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 6, S. 138 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. April 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Festsetzung des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Sachsen“ (Naturmonumentverordnung – NatMonVO) Vom 31. März 2026 Auf Grund – des § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1, § 14 Absatz 1 sowie § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) in Verbindung mit § 1 der Naturmonumentzuständigkeitsverordnung vom 16. November 2025 (SächsGVBl. S. 436) sowie § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 6 und 7, § 22 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 24 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 22 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 153) und § 22 Absatz 5 zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, – des § 20 Absatz 9 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) sowie – des § 20 Absatz 4 des Sächsischen Jagdgesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308) in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr: § 1 Erklärung zum Nationalen Naturmonument (1) Die in § 2 Absatz 3 bis 5 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Eichigt, Triebel/Vogtland und Weischlitz im Vogtlandkreis werden zum Nationalen Naturmonument erklärt. (2) Das Nationale Naturmonument führt die Bezeichnung „Grünes Band Sachsen“. § 2 Schutzgegenstand (1) Das Nationale Naturmonument hat eine Größe von rund 760,8 Hektar. (2) 1Das Nationale Naturmonument ist in eine Zone A und eine Zone B gegliedert. 2Die Zone A umfasst rund 750,8 Hektar und die Zone B rund 10 Hektar. (3) 1Zone A erstreckt sich entlang der sächsisch-tschechischen Landesgrenze sowie der sächsisch-bayerischen Landesgrenze zwischen Ebmath im Südosten und dem Drei-Freistaaten-Stein im Nordwesten. 2Das Gebiet umfasst den ehemaligen Grenzsicherungsstreifen mit Kolonnenweg, Kontrollstreifen, Kraftfahrzeug-Sperrgraben und vorgelagertem Hoheitsgebiet sowie angrenzende Bereiche in den Gemeinden Eichigt, Triebel/Vogtland und Weischlitz. 3Teil der Zone A ist eine etwa drei Hektar große Waldfläche, die der natürlichen Entwicklung überlassen werden soll (Totalreservat). 4Diese befindet sich auf einem Teil des Flurstücks 186 in der Gemarkung Troschenreuth. 5Die Grenze des Totalreservates ist in den Anlagen 1* und 2* dargestellt. (4) Die Zone B setzt sich aus den folgenden sieben Teilflächen zusammen: 1. Teilfläche 1 ist die Wüstung Brandhaus auf einem Teil des Flurstücks 168/1 in der Gemarkung Grobau, 2. Teilfläche 2 ist die Wüstung Stöckigt auf dem Flurstück 123/2 sowie auf einem Teil der Flurstücke 118, 123/1 und 128 in der Gemarkung Grobau, 3. Teilfläche 3 ist der ehemalige Grenzbahnhof Gutenfürst ganz oder teilweise auf den Flurstücken 247/6, 247/7, 247/9, 153/2 und 151/10 in der Gemarkung Gutenfürst, 4. Teilfläche 4 ist die Wüstung Markusgrün auf einem Teil des Flurstücks 344 in der Gemarkung Heinersgrün, 5. Teilfläche 5 ist die ehemalige Führungsstelle Heinersgrün mit dem Grenzwachturm auf einem Teil der Flurstücke 353/5 und 354/4 der Gemarkung Heinersgrün, 6. Teilfläche 6 ist die Wüstung Ebersberg ganz oder teilweise auf den Flurstücken 5, 6, 7, 10, 12/2, 13, 14a, 17a, 18a, 23, 24, 25, 26, 27, 28/1, 29, 33/1, 238, 239/1, 239/2 und 239a in der Gemarkung Ebersberg, 7. Teilfläche 7 ist der ehemalige Grenzturm Tiefenbrunn auf dem Flurstück 333/10 in der Gemarkung Tiefenbrunn. (5) 1Die Grenzen der in Absatz 2 benannten Schutzzonen bilden zugleich die Außengrenzen des Nationalen Naturmonuments und sind in Anlage 1 dargestellt. 2Darüber hinaus sind diese Grenzen in Detailkarten eingetragen (Anlage 2). 3Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs des Nationalen Naturmonuments sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten maßgebend. (6) Die Verordnung einschließlich der Anlagen 1 und 2 ist während ihrer Geltung im Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft in 01097 Dresden, Wilhelm-Buck-Straße 2 niedergelegt und kann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden. § 3 Schutzzweck (1) Schutzzweck ist es, das Gebiet des Nationalen Naturmonuments 1. wegen seiner wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen und landeskundlichen Bedeutung, 2. wegen seiner Seltenheit, Eigenart und Schönheit, die als Verbindung der sich von der Umgebung abhebenden, vielfältigen Biotopstrukturen und deren Lebensgemeinschaften zusammen mit den Resten der Grenzbefestigungsanlagen und Orten der Erinnerung an die deutsch-deutsche Teilung erkennbar ist, 3. als repräsentativen und bedeutenden Abschnitt des europäischen und nationalen Biotopverbundsystems sowie 4. als Landschaft, die ein einzigartiges Zeugnis der deutschen und europäischen Geschichte für heutige und zukünftige Generationen darstellt, zu erhalten, zu schützen und zu entwickeln. (2) Schutzzwecke nach Absatz 1 sind insbesondere 1. in der Zone A a) der Erhalt und der Schutz des Landschaftsbildes, das durch die Reste der an die deutsche Teilung erinnernden Grenzbefestigungs- und -sicherungsanlagen, den Kolonnenweg inklusive der mit ihm verbundenen Grenzstrukturen, die geschleiften Ortschaften, die Gedenkzeichen und Erinnerungsorte sowie die Reste teilungsbedingter Geländestrukturen geprägt ist, b) der Erhalt, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Leistungs-, Funktions- und Regenerationsfähigkeit der einzelnen Biotope und Biotopkomplexe aa) des Grünlandes mit naturnahen oder natürlichen Lebensräumen, insbesondere Flachland-Mähwiesen, extensiv genutzten Feucht- und Nasswiesen, Pfeifengraswiesen und sonstigen extensiv genutzten, artenreichen Wiesen und Weiden sowie der Erhalt der hier vorkommenden Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Breitblättriges Knabenkraut, Abbiss-Scheckenfalter, Skabiosenschwärmer, Braunkehlchen und Wiesenpieper, bb) der Moore, Sümpfe und feuchten Staudenfluren mit naturnahen oder natürlichen Lebensräumen, insbesondere Übergangs- und Schwingrasenmooren, Zwischenmooren, Groß- und Kleinseggenrieden, Hochstaudenfluren und Röhrichten sowie der Erhalt der hier vorkommenden Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Torfmoose, Draht-Segge, Hartmans Segge, Floh-Segge, Breitblättriges Wollgras, Sumpf-Sitter, Baldrian-Scheckenfalter, Gebänderte Listspinne, Wachtelkönig, Wiesenpieper und Bekassine, cc) der Heiden, Magerrasen, Gebüsche, Hecken, Gehölze und Felsen mit naturnahen oder natürlichen Lebensräumen, insbesondere trockenen Heiden, Bergheiden, Borstgras-, Halbtrocken- und Magerrasen, Feucht- und Trockengebüschen, Hecken sowie Kalk- und Silikatfelsen sowie der Erhalt der hier vorkommenden Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Heide-Hornflechte, Blasser Schönfleck, Gewöhnliches Katzenpfötchen, Arnika, Alpen-Vermeinkraut, Zweipunkt-Dornschrecke, Steppen-Fetischgrabwespe, Bergheiden-Schmalbiene und Neuntöter, dd) der höhlen- und totholzreichen Wälder mit naturnahen oder natürlichen Lebensräumen, insbesondere Schlucht-, Blockschutt- und Hangmischwäldern (auch durch natürliche Entwicklung), Auenwäldern, Waldmeister-Buchenwäldern, Vorwaldstadien in unterschiedlichen Entwicklungsphasen und Waldrändern sowie der Erhalt der hier vorkommenden Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Echte Hundsflechte, Schatten-Segge, Weiße Waldhyazinthe, Schwarzstorch, Turteltaube und Baumpieper, ee) der Gewässer mit naturnahen oder natürlichen Lebensräumen, insbesondere Fließgewässern mit Unterwasservegetation, naturnahen sommerkalten Bächen und sonstigen Fließgewässern, eutrophen Stillgewässern und naturnahen, ausdauernden Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer- und Verlandungszonen sowie der Erhalt der hier vorkommenden Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Breiter Zahnflügel-Tauchkäfer, Zweigestreifte Quelljungfer, Nördlicher Kammmolch, Bergmolch und Edelkrebs, c) der Erhalt der Unzerschnittenheit und der Förderung der Vernetzung der Biotope, der Biotopkomplexe und der ökologischen Korridore innerhalb des Nationalen Naturmonumentes, 2. in der Zone B der Erhalt und der Schutz der herausragenden und besonders wertgebenden Elemente der Erinnerungskultur, 3. in den Zonen A und B der Erhalt der Seltenheit, Eigenart und Schönheit der Landschaft, die nicht durch technische Infrastruktur überprägt ist. (3) Der Verwirklichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 dienen Maßnahmen insbesondere zur 1. Bewahrung von Elementen des ehemaligen innerdeutschen Grenzregimes durch deren Freilegung, Restaurierung oder Wiederherstellung, soweit die besondere Eigenart nicht mehr vollständig vorhanden ist und die Maßnahme mit den sonstigen Schutzzwecken vereinbar ist, 2. Bewahrung der Erinnerung an die Opfer der deutschen und europäischen Teilung, 3. Geschichts- und Umweltbildung sowie Öffentlichkeitsarbeit zwecks Information und Schaffung dafür erforderlicher Einrichtungen sowie zwecks Förderung der Kooperation mit bestehenden Einrichtungen, 4. umweltschonenden, naturnahen Erholung und Entwicklung des Tourismus zum Erleben der Landschaft, die an die deutsche Teilung erinnert, 5. wissenschaftlichen Beobachtung und Forschung auch zum Zweck der Entwicklung und des dauerhaften Erhalts der Funktionsfähigkeit des Biotopverbundes und der Beseitigung auftretender Zielkonflikte der Schutzzwecke nach Absatz 1. (4) 1Die in den Absätzen 1 und 2 formulierten Schutzzwecke sind gleichrangig. 2Maßnahmen nach Absatz 3 zur Verwirklichung eines Schutzzweckes dürfen der Verwirklichung der anderen Schutzzwecke nicht entgegenstehen. 3Vorrang haben Maßnahmen, die gleichzeitig mehreren dieser Schutzzwecke dienen. § 4 Verbote (1) 1Im Nationalen Naturmonument sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, sonstigen Veränderung oder nachhaltigen Störung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. 2Insbesondere ist es verboten, 1. Windenergieanlagen, andere mastartige Bauwerke oder Fotovoltaik-Freiflächenanlagen zu errichten oder zu betreiben, 2. Bodenschätze oder Bodenbestandteile oberirdisch abzubauen oder Abgebautes oberirdisch abzulagern, Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, Stoffe einzubringen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, 3. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, den Wasserhaushalt des Gebiets zu verändern, insbesondere durch eine die Neubildungsrate übersteigende Grundwassergewinnung oder durch die Entwässerung von Mooren, Sümpfen, Nass- oder Feuchtgrünland, 4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder wesentlich zu verändern, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern, 5. den Kolonnenweg, den Kraftfahrzeug-Sperrgraben, die Grenztürme „Führungsstelle Heinersgrün“ und „Funkerturm Tiefenbrunn“, andere Reste der Grenzanlagen einschließlich zugehöriger Infrastruktur sowie die Wüstungen Stöckigt, Brandhaus, Markusgrün, Ebersberg, Troschenreuth und Hasenreuth wesentlich zu verändern. (2) In der Zone A des Nationalen Naturmonuments ist es darüber hinaus verboten, 1. die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 benannten Biotope, den Biotopverbund, die Pflanzen- und Tierwelt oder ihre Bestandteile zu zerstören, zu beschädigen, in sonstiger Weise zu verändern oder erheblich zu stören, 2. Grünland umzubrechen, zu erneuern, anderweitig zu nutzen oder die Nutzung zu intensivieren oder auf Grünland Saaten aller Art vorzunehmen, 3. die Erstaufforstung von Grünland vorzunehmen oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen, 4. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, soweit dies nicht durch landschaftspflegerische oder naturschutzfachliche Maßnahmen begründet ist, 5. Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, ihre Fortpflanzungs- oder Lebensstätten zu entnehmen, zu zerstören, zu beschädigen oder in sonstiger Weise zu verändern, soweit dies nicht durch naturschutzfachliche Maßnahmen begründet ist, 6. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, wesentlich zu verändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen, 7. Bauten und Anlagen in und an oberirdischen Gewässern zu errichten, soweit sie nicht wasserwirtschaftlich erforderlich und mit dem Schutzzweck vereinbar sind, 8. Abfälle, Stoffe, Mittel, Chemikalien oder sonstige Materialien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern, 9. im Gebiet Fahr- oder Bootsmodelle zu betreiben, 10. Werbeträger, Bild- oder Schrifttafeln oder fahrbare oder feste Verkaufsstände aufzustellen oder anzubringen, 11. von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen oder Wegmarkierungen oder Wegweiser zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen, 12. Flächen außerhalb des Kolonnenweges oder anderer vorhandener oder markierter Wege und Pfade zu betreten, auf diesen Flächen zu reiten oder zu fahren, 13. Hunde frei laufen zu lassen, soweit es sich nicht um Jagd-, Hüte-, Assistenz-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes handelt, 14. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Fahrzeuge aller Art aufzustellen oder abzustellen, 15. Feuerstellen einzurichten, Feuer anzumachen oder zu unterhalten. (3) Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für von der unteren Naturschutzbehörde genehmigte oder veranlasste Maßnahmen, welche die Sicherung des Schutzzweckes verfolgen. § 5 Erlaubnisvorbehalt (1) In der Zone B des Nationalen Naturmonuments sind die Errichtung und wesentliche Änderung baulicher Anlagen, einschließlich Betriebsanlagen der Eisenbahn, der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen sowie die wesentliche Änderung der Art und Weise der bisherigen Nutzung nur mit vorheriger schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde zulässig. (2) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck nach § 3 und den Grundsätzen und Zielen der Pflege, Entwicklung und Information nach § 7 nicht zuwiderläuft oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können. 2Über die Erlaubnis ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags bei der unteren Naturschutzbehörde zu entscheiden. 3Äußert sich die untere Naturschutzbehörde nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Erlaubnis als erteilt. § 6 Zulässige Handlungen (1) Die Verbote nach § 4 gelten nicht für 1. die bisher rechtmäßige Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege und Gewässer, Bahn- und Betriebsanlagen der Eisenbahn, Fernmeldeanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen und der bisher rechtmäßig bestehenden Gebäude, Informationstafeln oder sonstigen Einrichtungen sowie deren Unter- und Erhaltung, 2. die Errichtung, Erneuerung oder Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen in der Zone A, soweit diese im räumlichen Zusammenhang mit der bestehenden Trasse liegen und sofern hierfür das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt worden ist, 3. Sofortmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von akuten Gefahren für Mensch und Tier sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte, 4. erforderliche Maßnahmen der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung sowie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten, soweit diese durch die zuständige Bodenschutzbehörde angeordnet oder veranlasst wurden oder durch diese selbst oder mit ihrem Einvernehmen durchgeführt werden. (2) Darüber hinaus gelten die Verbote nicht für 1. die zum Schutz, zum Erhalt, zur Erforschung und zur Entwicklung der Schutzgüter durch die untere Naturschutzbehörde, die untere Forstbehörde oder die untere Denkmalschutzbehörde durchgeführten, angeordneten oder genehmigten Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen sowie Maßnahmen zu Überwachungs-, Schutz- und Dokumentationszwecken, 2. die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Landwirtschaft unter der Maßgabe, dass a) Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Grünland der unteren Naturschutzbehörde spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich oder elektronisch mit einer Maßnahmenbeschreibung anzuzeigen sind; stellt die untere Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck fest, untersagt sie diese; äußert sich die untere Naturschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an landwirtschaftlichen Förderprogrammen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist, und b) die Verbote nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sowie nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 unberührt bleiben, 3. die dem Schutzzweck entsprechende Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, 4. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass a) der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung der unteren Naturschutzbehörde schriftlich oder elektronisch mit einer Maßnahmenbeschreibung anzuzeigen sind; stellt die untere Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck fest, untersagt sie diese; äußert sich die untere Naturschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet, b) die Holzernte unter Schonung von Habitat-, Horst- und Höhlenbäumen erfolgt, c) Holzeinschlagsarbeiten, die nicht ausschließlich der wirksamen Bekämpfung von zur Massenvermehrung neigenden Schadorganismen dienen, ausschließlich in der Zeit vom 15. August bis zum 1. März durchgeführt werden dürfen, d) Wiederaufforstungen und Voranbauten mit standortgerechten Gehölzen zu erfolgen haben und dabei ein Anteil an heimischen Laubbäumen von mindestens 30 Prozent einzuhalten ist, e) die Anlage oder wesentliche Veränderung von Waldwegen zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde bedürfen und f) die Verbote nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 unberührt bleiben, 5. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Sächsischen Jagdgesetzes unter der Maßgabe, dass die Errichtung oder wesentliche Änderung von Jagdeinrichtungen der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen ist; äußert sich die untere Naturschutzbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet, 6. die Errichtung von behördlich angeordneten oder zugelassenen Beschilderungen und Markierungen. (3) 1Absatz 2 Nummer 4 gilt nicht für das Totalreservat nach § 2 Absatz 3 Satz 3. 2Auf forstliche Maßnahmen, ausgenommen zwingend erforderliche Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit, ist in dem Totalreservat zu verzichten. (4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen im Nationalen Naturmonument bleiben unberührt. § 7 Grundsätze und Ziele der Pflege, Entwicklung und Information (1) 1Für das Nationale Naturmonument ist von der unteren Naturschutzbehörde ein Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan zu erarbeiten und umzusetzen. 2Er ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen. 3Bei der Aufstellung und Fortschreibung dieses Plans sind insbesondere die Gemeinden nach § 1 Absatz 1, der Regionale Planungsverband Region Chemnitz, der regionale Tourismusverband und das Deutsch-Deutsche Museum Mödlareuth zu beteiligen. 4Der Plan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, welches zuvor betreffend die Aspekte des Denkmalschutzes das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung sowie betreffend die Aspekte der Erinnerungskultur und des Tourismus das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus herzustellen hat. 5Der Plan ist ortsüblich bekannt zu machen und im Internet zu veröffentlichen. 6Er ist nach spätestens zehn Jahren zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. (2) 1In dem Plan nach Absatz 1 werden Pflege-, Entwicklungs- und Informationsmaßnahmen für das Nationale Naturmonument festgelegt. 2Diese haben sich am Schutzzweck und den Maßnahmen des § 3 zu orientieren. (3) Grundsätze und Ziele des Plans sind 1. die Biotopstrukturen und deren Lebensgemeinschaften sowie kulturhistorisch, landeskundlich oder für die ehemalige innerdeutsche Grenzlandschaft bedeutsame Flächen und Strukturen im Nationalen Naturmonument zu bewahren, 2. die Erkennbarkeit der ehemaligen innerdeutschen Grenzlandschaft des Nationalen Naturmonuments in ihrer Gesamtheit zu gewährleisten und sicherzustellen sowie die Erholungsnutzung natur- und landschaftsverträglich zu steuern und zu entwickeln, 3. in Zone A den Biotopverbund mit seinen gebietstypischen Lebensraumtypen und Arten in ihrer gebietstypischen räumlichen Verteilung mit den Schwerpunkten offener und halboffener Landschaften sowie Laubwald zu erhalten und zu entwickeln. (4) Grundsätze und Ziele der Maßnahmenplanung sind insbesondere 1. die Pflege und Entwicklung von Grünlandbiotopen, insbesondere mageren Frischwiesen, Borstgrasrasen und Feuchtwiesen durch die Förderung der extensiven, naturschutzgerechten Grünlandnutzung, 2. die Berücksichtigung der speziellen Anforderungen des Artenschutzes, insbesondere auf Flächen mit bekannten Vorkommen von Wiesenbrütern oder Habitaten der in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, gelisteten Arten, 3. die Pflege und Entwicklung der geschützten Lebensräume, der charakteristischen Pflanzen und Tiere des Offenlandes und der halboffenen Landschaft des „Grünen Bandes Sachsen“, 4. die Fortsetzung der tiergebundenen Landschaftspflege, insbesondere auf Flächen, die maschinell nicht oder nur unzureichend gemäht werden können, 5. der Erhalt und die Sicherung der bestehenden naturnahen Waldgesellschaften, 6. der Umbau naturferner Waldbestände in stabile, den standörtlichen Gegebenheiten angepassten, naturnahen Waldgesellschaften durch naturverträgliche Bewirtschaftung und Förderung der Naturverjüngung oder alternativ die Entnahme naturferner Waldbestände für die Ersteinrichtung und Entwicklung von im Wald liegenden kleineren Heiden und Magerrasen, 7. der Erhalt, die Entwicklung und die Regeneration naturnaher Heiden durch naturschutzgerecht angepasste Maßnahmen der Ersteinrichtung sowie Pflege und Nutzung, 8. der Erhalt der natürlichen Gewässerstrukturen und die Renaturierung naturfremder sowie verbauter Fließgewässerabschnitte und deren Uferbereiche, 9. der Erhalt und die Sicherung der nachvollziehbaren Reste der innerdeutschen Grenzanlagen, des Grenzbahnhofs Gutenfürst mit sei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.