Nordrhein-Westfalen

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

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Quellenkennung: d57251ab-56b4-4db4-8e9b-c3cb36bb74d0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.09.1999 Fassung Gültig ab 01.01.2023

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ragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei der Auflassung bedarf es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht, wenn das Grundstück durch ein Amtsgericht oder einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermine stattfindet. Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 27 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 27 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos durch § 60 Nr. 56 c) des Beurkundungsgesetzes v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513), soweit nach dieser Vorschrift andere Urkundspersonen als die Notare zuständig sind. (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eintritt der Übertragung erforderlich. Die Einigung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; wird einer der Beteiligten durch eine öffentliche Behörde vertreten, so genügt die Beurkundung durch einen nach Artikel 12 § 2 für die Beurkundung des Veräußerungsvertrags zuständigen Beamten. (2) Die Übertragung des Eigentums kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen. Besitzschutz bei Grunddienstbarkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 28 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für den Schutz der Ausübung einer Grunddienstbarkeit gelten, auch bevor das Grundbuch für das Grundstück als angelegt anzusehen ist, wenn die Grunddienstbarkeit in einem über das Grundstück geführten gerichtlichen Buche eingetragen ist, die Vorschriften des § 1029 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, anderenfalls die Vorschriften des Artikels 191 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Wiederkaufsrecht bei Rentengütern Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 29 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 15 und § 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. (aufgehoben) Beschränkung der Reallasten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 30 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 30 Satz 1 geändert durch Art. 61 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. Im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen gelten die folgenden Vorschriften: (1) Mit Ausnahme fester Geldrenten können beständige Abgaben und Leistungen einem Grundstück als Reallasten nicht auferlegt werden. (2) Eine neu auferlegte Geldrente ist der Eigentümer nach vorgängiger sechsmonatiger Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrag abzulösen berechtigt, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Es kann jedoch vertragsmäßig die Kündigung nur während eines bestimmten Zeitraums, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen und ein höherer Ablösungsbetrag als der fünfundzwanzigfache Betrag der Rente nicht festgesetzt werden. (3) Vertragsmäßige Bestimmungen, welche diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind unwirksam, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Inhalts eines Vertrags. (4) Die Vorschriften über Rentengüter bleiben unberührt. Verteilung von Reallasten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 31 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vorschriften, nach welchen im Falle der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt wird, bleiben in Kraft. Die Verteilung ist bei der Auseinandersetzungsbehörde zu beantragen. Kündigungsrecht bei Hypotheken und Grundschulden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 32 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur so weit ausgeschlossen werden, daß der Eigentümer nach zwanzig Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Bestehende Hypotheken Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 33 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Bestehende Grundschulden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 34 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Übertragung von Vorschriften auf Rentenschulden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 35 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Vorschriften, die sich auf Hypotheken und Grundschulden beziehen, finden auf Rentenschulden entsprechende Anwendung. Auseinandersetzungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 36 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Bergrecht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 37-39 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Selbständige Gerechtigkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 40 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. (1) Für Gerechtigkeiten, die nach den bisherigen Gesetzen in Ansehung der Eintragung in die gerichtlichen Bücher und der Verpfändung den Grundstücken gleichstehen (selbständige Gerechtigkeiten), gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Gerechtigkeit ein Grundbuchblatt erhalten hat. (2) Unter der gleichen Voraussetzung finden die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf eine solche Gerechtigkeit entsprechende Anwendung. (3) Pfandleihgewerbe Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 41 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Eheschließung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 42 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 43 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 43 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. 1 Nr. 52 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5-6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Güterstand bestehender Ehen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 44-67 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 29, 44- 67 aufgehoben durch Art. 61 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. (aufgehoben) Erklärungen über den Familiennamen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 68 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Elterliche Gewalt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 69 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Anerkennung der Vaterschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 70 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 70 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. 1 Nr. 52 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 71 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Beamte und Geistliche als Vormünder Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 72 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 72 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes u. zur Anpassung d. Landesrechts v. 3. 4. 1992 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 9. April 1992; Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Wer ein Staatsamt oder ein besoldetes Amt in der Kommunal- oder Kirchenverwaltung bekleidet, bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft oder zur Fortführung einer vor dem Eintritt in das Amt übernommenen Vormundschaft der Erlaubnis der zunächst vorgesetzten Behörde. Das gleiche gilt für die Übernahme oder die Fortführung des Amtes eines Betreuers, Pflegers oder Beistandes. § 1 Absatz 2 und § 49 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524) geändert worden ist, bleiben unberührt. (2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden. (3) Notare bedürfen der Erlaubnis nicht. Anlegung von Mündelgeld Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 73 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch § 23 des Gesetzes v. 8. 6. 1918 (PrGS. S. 83). für ländliche Grundstücke gegenstandslos; abgedruckt im Hinblick auf die Bezugnahme bei städtischen Grundstücken und auf die Verweisungen in Art. 73 § 2 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 3. (1) Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an einem in Preußen belegenen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb des Fünfzehnfachen oder, sofern ihr kein anderes der Eintragung bedürfendes Recht im Range vorgeht oder gleichsteht, innerhalb des Zwanzigfachen des staatlich ermittelten Grundsteuerreinertrags oder bei einem ländlichen Grundstück innerhalb der Beleihungsgrenze einer öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalt, bei einem städtischen Grundstück innerhalb der ersten Hälfte des Wertes zu stehen kommt. (2) Der Wert ist bei ländlichen Grundstücken durch Taxe einer Preußischen öffentlichen Kreditanstalt, die durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildet ist und durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat, oder durch Taxe einer Preußischen provinzial(kommunal) ständischen öffentlichen Grundkreditanstalt oder durch gerichtliche Taxe, bei städtischen Grundstücken in gleicher Weise oder durch Taxe einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt festzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. (1) Statt des Zwanzigfachen des Grundsteuerreinertrags ist bei Grundstücken, die von einer Kreditanstalt der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Art satzungsmäßig ohne besondere Ermittlungen bis zu einem größeren Vielfachen beliehen werden können, das größere Vielfache, sofern es jedoch den dreißigfachen Betrag übersteigt, dieser Betrag maßgebend. (2) Für einzelne Bezirke kann durch Verordnung der Landesregierung statt des Zwanzigfachen des Grundsteuerreinertrags ein das Vierzigfache nicht übersteigendes größeres Vielfaches bestimmt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 74 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 74 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014. (aufgehoben) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 75 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. (1) Eine in Nordrhein-Westfalen bestehende öffentliche Sparkasse kann durch den Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit den Landgerichtspräsidenten zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen werden. (2) Die Erklärung und die Rücknahme sind durch das Amtsblatt bekanntzumachen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 76 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 76 gestrichen mit Wirkung vom 9. April 1992 durch Art. 2 d. Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes u. zur Anpassung d. Landesrechts v. 3. 4. 1992 (GV. NW. S. 124). Gemeindewaisenrat Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 77 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Bevormundung durch einen Anstaltsvorstand oder durch Beamte der Armenverwaltung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 78 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 78 aufgehoben durch § 35 des Gesetzes v. 29. 3. 1924 (PrGS. S. 180). Fürsorge des Nachlaßgerichts Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 79 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Nottestament Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 80 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 81 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 82 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Feststellung des Ertragswerts eines Landguts Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 83 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 83 Absatz 2 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. vgl. Anmerkung 25. vgl. Art. 129 Abs. 3 GG. (1) Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landguts zu ermitteln ist, gilt als solcher der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags. Durch Verordnung der Landesregierung kann eine andere Verhältniszahl bestimmt werden. (2) Die Grundsätze, nach welchen der Reinertrag festzustellen ist, können durch allgemeine Anordnung des für Justiz zuständigen Ministeriums und des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums bestimmt werden. Hinterlegung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 84 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 85 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 2 und 3 gegenstandslos. Eingefügt durch Gesetz v. 2. 3. 1918 (PrGS. S. 17). Für die Hinterlegung von Wertpapieren in den Fällen der §§ 1082... 1667, 1814, 1818, 2116 des Bürgerlichen Gesetzbuches können durch Anordnung der zuständigen Minister auch die Seehandlung, die Preußische Central-Genossenschafts-Kasse oder eine sonstige preußische öffentliche Bankanstalt (Landesbank, landschaftliche, ritterschaftliche Darlehnskasse usw.) sowie die preußischen öffentlichen Sparkassen, die von Kreditanstalten der im Artikel 17 § 2 Abs. 2 bezeichneten Art eingerichteten Verwahrungs- oder Verwaltungsstellen und im Falle des Bedürfnisses geeignete preußische Privatbanken als Hinterlegungsstellen bestimmt werden. Gerichtskosten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 86 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Schlußbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 87 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 88 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 88 aufgehoben durch § 41 Nr. 76 d. Gesetzes v. 23. 6. 1920 (PrGS. S. 367), neu eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. Artikel 8 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 8 dieses Gesetzes, an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 tritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 89 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 89 u. 90 gegenstandslos. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 90 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 8 neugefasst durch Artikel 5 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 91 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 91 angefügt durch Art. 61 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.