Nordrhein-Westfalen

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

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Quellenkennung: d57251ab-56b4-4db4-8e9b-c3cb36bb74d0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.09.1999 Fassung Gültig ab 01.01.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.09.1999 Fassung Gültig ab 01.01.2023 Fußnoten Artikel 9 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. Art. 26 § 1aufgehoben durch Art. 61 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. § 3 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1975 durch Art. XLVI vom 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504). geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. geändert durch Artikel 72 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 20. September 1899 Stiftungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 bis 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 1 bis 4 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1978 durch § 34 StiftG NW v. 21. 6. 1977 (GV. NW. S. 274). Anfall des Vermögens eines Vereins oder einer Stiftung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 5 § 2 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1978 durch § 34 StiftG NW v. 21. 6. 1977 (GV. NW. S. 274). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Anfallrecht in Ansehung des Vermögens eines Vereins bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Erwerbsbeschränkungen für juristische Personen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Der letzte gültige Text des Artikel 6 lautete wie folgt: "§ 1 Schenkungen oder Zuwendungen von Todes wegen an juristische Personen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ihrem vollen Betrage nach der Genehmigung der Landesregierung oder der durch Verordnung der Landesregierung bestimmten Behörde, wenn sie Gegenstände im Werte von mehr als 2.600 Euro betreffen. Wiederkehrende Leistungen werden mit vier vom Hundert zu Kapital gerechnet. § 2 Die Genehmigung kann auf einen Teil der Schenkung oder der Zuwendung von Todes wegen beschränkt werden. § 3 § 4 Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten nicht für Familienstiftungen."   Artikel 6 galt seit dem 1. April 1953 nur noch für juristische Personen mit dem Sitz im Ausland; vgl. Zweiter Teil Schlussvorschriften, Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts v. 5. 3. 1953 (BGBl. I S. 33). Die Beschränkungen galten seit dem 10. April 1964 nur für das Ausland außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufhebung von Erwerbsbeschränkungen für Staatsangehörige und Gesellschaften der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 2. April 1964 (BGBl I S. 248). Am 30. Juli 1998 ist diese Beschränkung außer Kraft getreten; vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Beseitigung von Erwerbsbeschränkungen für ausländische Investoren und Staaten v. 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1886). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten aufgehoben durch Gesetz v. 9. 4. 1956 (GS. NW. S. 577). Verjährung gewisser Ansprüche Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 8 neugefasst durch Artikel 5 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. Die Verjährung von Ansprüchen 1. der Kirchen, der Geistlichen und der sonstigen Kirchenbeamten wegen der Gebühren für kirchliche Handlungen, 2. auf Zahlung der von einer Verwaltungsbehörde, einem Verwaltungsgericht oder einer Auseinandersetzungsbehörde nicht oder zu wenig eingezogenen Kosten, 3. der Ortsbehörden wegen der Gebühren für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für ihre Tätigkeit als gerichtliche Hilfsbeamte, 4. auf Rückerstattung von Kosten, die von einer öffentlichen Behörde mit Unrecht erhoben sind, 5. auf Rückstände von Verkehrsabgaben, die infolge einer besonderen Berechtigung an Privatpersonen zu entrichten sind, richtet sich, soweit sie nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in entsprechender Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 9 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Artikel 15 und § 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. (aufgehoben) Gesetzliche Zinsen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit in Gesetzen, die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleiben, die Verzinsung einer Schuld mit mehr als vier vom Hundert für das Jahr vorgeschrieben ist, tritt an die Stelle dieser Verzinsung die Verzinsung mit vier vom Hundert. Dies gilt für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann, wenn die Verzinsung schon vorher begonnen hat. Zahlungen aus öffentlichen Kassen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 11 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, an der Kasse in Empfang zu nehmen. Beurkundung von Grundstücksveräußerungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 12 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 12 § 1 Abs. 2, §§ 2 bis 4 außer Kraft getreten durch § 60 Nr. 56 b) des Beurkundungsgesetzes v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513). geändert auf Grund des § 1 des Gesetzes v. 3. 6. 1919 (PrGS. S. 101) i. Verb. mit dem Gesetz v. 19. 11. 1957 (GV. NW. S. 271), vgl. Gl.Nr. 7814. (1) Für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstücke gegen Übernahme einer festen Geldrente zu übertragen (Rentengutsvertrag), genügt bei den durch Vermittlung der Landesämter für Flurbereinigung und Siedlung begründeten und bei den vom Staate ausgegebenen Rentengütern die schriftliche Form. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 12 § 1 Abs. 2, §§ 2 bis 4 außer Kraft getreten durch § 60 Nr. 56 b) des Beurkundungsgesetzes v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 12 § 1 Abs. 2, §§ 2 bis 4 außer Kraft getreten durch § 60 Nr. 56 b) des Beurkundungsgesetzes v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 12 § 1 Abs. 2, §§ 2 bis 4 außer Kraft getreten durch § 60 Nr. 56 b) des Beurkundungsgesetzes v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513). Ermächtigung von Handelsmäklern zu Kaufgeschäften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 13 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. 13 geändert durch Art. 27 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290); in Kraft getreten am 1. Januar 1979. Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler zu Verkäufen oder Käufen bedürfen, wird durch die Industrie- und Handelskammer erteilt. Die Handelsmäkler sind darauf zu vereidigen, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen werden. Gesinderecht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 14 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Leibgedingsvertrag Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 15 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 15 und § 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. Steht mit der Überlassung eines Grundstücks ein Leibgedingsvertrag (Leibzuchts-, Altenteils-, Auszugs-, Ausgedingevertrag) in Verbindung, so gelten für das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind, folgende Vorschriften: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Erwerber des Grundstücks ist verpflichtet, dem Berechtigten an dem Grundstück eine den übernommenen wiederkehrenden Leistungen entsprechende Reallast und, wenn dem Berechtigten das Recht eingeräumt ist, ein auf dem Grundstücke befindliches Gebäude oder einen Teil eines solchen Gebäudes zu bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Teil des Grundstücks in sonstiger Weise zu benutzen, eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit mit dem Range unmittelbar hinter den zur Zeit der Überlassung bestehenden Belastungen zu bestellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf das Schuldverhältnis finden die Vorschriften der §§ 759, 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Leibrente Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse solcher Gattung zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstücke gewonnen werden, so kann der Berechtigte nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, welche auf dem Grundstücke bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewonnen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Lasten, die auf einen dem Berechtigten zur Benutzung überlassenen Teil des Grundstücks entfallen, hat der Verpflichtete zu tragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so hat der Verpflichtete sie ihm in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustande zu erhalten. (2) Wird das Gebäude durch Zufall zerstört, so hat der Verpflichtete die Wohnung in einer nach den Umständen der Billigkeit entsprechenden Zeit und Weise wiederherzustellen und bis zur Wiederherstellung dem Berechtigten eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 15 § 6 Abs. 2 geändert durch Artikel 11 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005. (1) Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist er befugt, seine Familie sowie die zur standesgemäßen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. (2) Hat der Verpflichtete dem Berechtigten die Mitbenutzung seiner Wohnung zu gestatten, so erstreckt sich die Befugnis des Berechtigten zur Aufnahme seiner Familie nicht auf Personen, die erst nach der Schließung des Leibgedingsvertrags durch Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, Ehelichkeitserklärung oder Annahme an Kindes Statt Familienangehörige geworden sind, und nicht auf Kinder, die aus dem Hausstande des Berechtigten ausgeschieden waren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Erbringt der Verpflichtete eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, oder braucht er sie nach § 275 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu erbringen, so steht dem Berechtigten nicht das Recht zu, nach § 323 oder § 326 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrage zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Veranlaßt der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Berechtigten, daß diesem nicht zugemutet werden kann, die Wohnung auf dem Grundstücke zu behalten, so hat er dem Berechtigten, falls dieser die Wohnung aufgibt, den für die Beschaffung einer anderen angemessenen Wohnung erforderlichen Aufwand sowie den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, daß dieser andere ihm gebührende Leistungen nicht auf dem Grundstück in Empfang nehmen kann; statt der Leistungen kann der Berechtigte Entschädigung in Geld verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Veranlasst der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Verpflichteten, daß diesem nicht zugemutet werden kann, ihm das fernere Wohnen auf dem Grundstücke zu gestatten, so kann ihm der Verpflichtete die Wohnung unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist kündigen. (2) Macht der Verpflichtete von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er dem Berechtigten eine Geldrente zu gewähren, die nach billigem Ermessen dem Werte der Vorteile entspricht, welche er durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt. (3) Die Vorschrift des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn der Berechtigte durch andere Umstände als durch das Verhalten des Verpflichteten ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist ein Leibgedinge für mehrere Berechtigte, insbesondere für Ehegatten, vereinbart, so wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteile des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den Berechtigten geteilt werden mußten. Staatsschuldbuch Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 16 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Schuldverschreibungen auf den Inhaber Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 17 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abs. 2 geändert durch Gesetz. v. 5. 12. 1923 (PrGS. S. 547). (1) Bei den von dem Staate oder einem Kommunalverband ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hängt die Gültigkeit der Unterzeichnung davon ab, daß die Schuldverschreibung vorschriftsmäßig ausgefertigt ist. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde bedarf es nicht. (2) Die Ausfertigung erfolgt bei den über das Kapital lautenden Schuldverschreibungen durch eigenhändige Unterzeichnung des Vermerkes ,,Ausgefertigt" seitens des damit beauftragten Beamten, bei Zins- und Erneuerungsscheinen durch den Aufdruck eines Trockenstempels, der bei den Schuldverschreibungen eines Kommunalverbandes das diesem zustehende Siegel enthalten muß; für die vom Staate ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden die Form der Ausfertigung zu bestimmen und im Staatsanzeiger bekanntzumachen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten eingefügt durch § 44 des Gesetzes v. 29. 12. 1927 (PrGS. S. 283). (1) Bei Zinsscheinen, die für Schuldverschreibungen der im § 1 bezeichneten Art oder für Rentenbriefe der zur Vermittlung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken oder für Landesrentenbriefe der Preußischen Landesrentenbank ausgegeben sind, ist der im § 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausgeschlossen, ohne daß es der Ausschließung in dem Scheine bedarf. (2) Das gleiche gilt für Zinsscheine von Pfandbriefen einer öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalt oder einer provinzial-(kommunal-) ständischen öffentlichen Grundkreditanstalt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 18 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die von einer preußischen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind, kann der Inhaber von dem Aussteller verlangen, daß die Schuldverschreibung auf seinen Namen oder auf den Namen eines von ihm bezeichneten Dritten umgeschrieben wird, es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Ausstellers gilt der Inhaber als zur Verfügung über die Urkunde berechtigt. (2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie auf die auf Sicht zahlbaren Schuldverschreibungen keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Umschreibung auf den Namen einer juristischen Person, die ihren Sitz außerhalb des Deutschen Reichs hat, kann nicht verlangt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 18 § 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. In den Fällen des § 1667 Abs. 2 und des § 2117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Umschreibung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmung verlangt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine Ehefrau bedarf zu einer Verfügung über die umgeschriebene Schuldverschreibung dem Aussteller gegenüber nicht der Zustimmung des Ehemannes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wer zur Verfügung über die umgeschriebene Schuldverschreibung berechtigt ist, kann, solange die Schuldverschreibung nicht gekündigt ist, von dem Aussteller die Umschreibung auf seinen Namen oder den Namen eines Dritten, die Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber und gegen Aushändigung der Urkunde die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kosten der Umschreibung, der Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber und der Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zuständigen Minister erlassen die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Sie können insbesondere Bestimmungen treffen 1. über die Form der an den Aussteller zu richtenden Anträge und der Vollmacht zur Stellung solcher Anträge, 2. über die Form des Nachweises, daß der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung der in der Schuldverschreibung genannte Gläubiger oder sonst zur Verfügung über die Schuldverschreibung berechtigt oder zur Vertretung des Berechtigten befugt ist, 3. über die Form der Umschreibung und der Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber, 4. über die Sätze, nach denen die im § 6 bezeichneten Kosten zu bemessen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist den nach Maßgabe des § 7 Nr. 1, 2 bestimmten Erfordernissen genügt, so gilt der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung zugunsten des Ausstellers als zur Verfügung über die Schuldverschreibung berechtigt oder zur Vertretung des Berechtigten befugt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung, die auf den Namen umgeschrieben ist, kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. (2) Die Vorschriften des § 799 Abs. 2 und der §§ 800, 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten auch für Schuldverschreibungen, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellt oder auf den Namen umgeschrieben worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten ist eine Stempelabgabe nicht zu entrichten. Unschädlichkeitszeugnis Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 19 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos durch Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse v. 29. 3. 1966 (GV. NW. S. 136/SGV. NW. 7134) mit Wirkung vom 1. April 1966. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 20 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Landeskulturrenten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 21 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Der Eintragung nicht bedürfende Rechte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 22 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Gl.Nr. 75. gegenstandslos. Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bedürfen der Eintragung nicht: 1. das in den Fällen der Enteignung oder der Grundabtretung zu Zweckendes Bergbaubetriebs bestehende gesetzliche Vorkaufsrecht; 2. die Gebrauchs- und Nutzungsrechte, welche nach den §§ 8, 142 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können; 3. die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen-Amortisationsrenten;... Nachbarrechtliche Beschränkungen des Eigentums Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 23 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos durch Nachbarrechtsgesetz v. 15. 4. 1969 (GV. NW. S. 190) mit Wirkung vom 1. Juli 1969. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 24 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Hat im bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes der Eigentümer eines Grundstücks vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Artikel 663 des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs von seinem Nachbar verlangt, daß er zur Errichtung einer Scheidemauer beitrage, so bleiben für das Recht und die Pflicht zur Errichtung der Mauer die bisherigen Vorschriften maßgebend. Widerrufliches Eigentum an Grundstücken Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 25 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Form der Auflassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 26 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Grundstücke, die im bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes belegen sind, gelten folgende Vorschriften: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. (aufgehoben) Link kopiert Der Link zum P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.