Sachsen

Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz

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Quellenkennung: 12050. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2011 Nr. 7, S. 271 Fsn-Nr.: 450-2.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Mai 2023

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO)1 Vom 6. Juli 2011 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2023 Aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140), wird verordnet: Inhaltsübersicht2 § 1 Amtliche Referenzsysteme § 2 Ankündigung von Vermessungsarbeiten § 3 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens § 4 Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens § 5 Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters § 6 Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster § 7 Liegenschaftskatasterakten § 8 Verwendung von Daten anderer Stellen, Mitteilungen § 9 Fortführung des Liegenschaftskatasters § 10 Anforderungen an das Liegenschaftskataster § 11 Fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und fehlerhafte Katastervermessungen § 12 Flurstücksgrenzen § 13 Verschmelzung § 14 Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung, Datenerfassung im Zusammenhang mit Katastervermessungen § 15 Grenzbestimmung § 16 Abmarkung § 17 Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen durch Offenlegung § 18 Aufsicht über die unteren Vermessungsbehörden § 19 Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure § 20 Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems § 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 1 Amtliche Referenzsysteme Die oberste Vermessungsbehörde legt für die einheitlichen geodätischen Bezugssysteme die amtlichen Referenzsysteme für Lage, Höhe, Schwere und den dreidimensionalen Raumbezug fest.3 § 2 Ankündigung von Vermessungsarbeiten Soll ein Flurstück oder eine bauliche Anlage betreten oder befahren werden, ist dies mindestens fünf Werktage vor Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten anzukündigen. § 3 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens (1) Bei der Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens sind 1. Replikationen Kopien elektronischer Datensätze in elektronischer Form und 2. Präsentationsausgaben Darstellungen in gedruckter Form oder als elektronische Dokumente. (2) Die obere Vermessungsbehörde legt die Datenformate für die Übermittlung von Replikationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens fest. (3) 1Die Vermessungsbehörden stellen den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren Vorbereitungsdaten in digitalisierter Form zum Abruf über Datenverarbeitungsverfahren bereit. 2Die Vorbereitungsdaten enthalten die für die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen erforderlichen Informationen aus 1. den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und den Liegenschaftskatasterakten, 2. dem Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen sowie 3. den Daten des geodätischen Raumbezugs. 3Für Gebiete, in denen die erforderlichen Liegenschaftskatasterakten noch nicht in digitalisierter Form zum Abruf über Datenverarbeitungsverfahren bereitstehen, übermittelt die untere Vermessungsbehörde der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Anforderung die Informationen aus den noch nicht in digitalisierter Form vorliegenden Liegenschaftskatasterakten. (4) 1Beim automatisierten Abrufverfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes prüft die Stelle, die das Verfahren beantragt hat (abrufende Stelle), die Zulässigkeit des Abrufs im Einzelfall. 2Die abrufende Stelle hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Personen möglich ist. 3Die Anzahl der berechtigten Personen ist auf das notwendige Maß zu beschränken. 4Sind bei der abrufenden Stelle mehrere Personen zum Abruf berechtigt, ist jeweils eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen und zu gewährleisten, dass die jeweilige Berechtigung vom Datenverarbeitungssystem der einrichtenden Vermessungsbehörde erkannt wird. 5Die einrichtende Vermessungsbehörde prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu nach den konkreten Umständen Anlass besteht. 6Sie hat die Abrufe zu protokollieren und die Protokolle der abrufenden Stelle zur mindestens stichprobenartigen Kontrolle zugänglich zu machen. 7Die Protokolle, die die abrufende Person und die abrufende Stelle, deren Geschäfts- oder Aktenzeichen, den Zeitpunkt des Abrufs und die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten zu enthalten haben, sind ein Jahr aufzubewahren. 8Werden Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, des Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. 2016 S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes nicht eingehalten, kann die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens für die abrufende Stelle zurückgenommen werden. (5) Die Protokolle nach Absatz 4 Satz 6 sowie die Nachweise nach § 11 Absatz 5 Satz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Fachaufsichtsbehörden der Behörden, die das automatisierte Abrufverfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes einrichten oder nutzen, zugänglich gemacht werden.4 § 4 Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens (1) Bei der Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens bedeuten 1. Weitergabe an Dritte: das Zugänglichmachen von Informationen, auch in bearbeiteter Form, für bestimmte weitere Personen oder Stellen mit Ausnahme der Vorlage in öffentlich-rechtlichen Verfahren, 2. Veröffentlichen: das Zugänglichmachen von Informationen, auch in bearbeiteter Form, für einen unbestimmten Personenkreis. (2) 1Ein eigener Gebrauch von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens liegt vor, wenn die Informationen ausschließlich intern genutzt werden. 2Der eigene Gebrauch umfasst nicht die externe Nutzung von Informationen. 3Externe Nutzung ist die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form. (3) 1Die Vermessungsbehörde erteilt für die nach Maßgabe der §§ 11 und 13 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes bereitgestellten Informationen eine Lizenz oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis nach § 1 der Sächsischen Geodatennutzungsverordnung vom 10. August 2017 (SächsGVBl. S. 483), die durch Artikel 19 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Satz 1 gilt nicht für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Informationen. (4) 1Die Nutzung der Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster ist auf den eigenen Gebrauch beschränkt. 2Auf Antrag erteilt die Vermessungsbehörde, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erlaubnis, Präsentationsausgaben der Liegenschaftskarte, Flurstücksnachweise und Darstellungen aus den Liegenschaftskatasterakten an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen; die Veröffentlichung im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren ist erlaubnisfrei. (5) 1In Replikationen oder Präsentationsausgaben enthaltene Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens dürfen nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Landkreise und Gemeinden die Informationen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben, soweit diese deren Aufgaben wahrnehmen und die Informationen zur Erfüllung benötigen.5 § 5 Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters (1) Ordnungsmerkmale eines Flurstücks sind Gemarkung und Flurstücksnummer. (2) 1Als Lagebezeichnung sind der Straßenname und die Hausnummer zu führen. 2Kommen Straßennamen in einer Gemeinde mehrfach vor, ist zusätzlich die Bezeichnung des Ortsteils zu führen. 3Für Straßen und Gewässer ist deren Name, für Bahnanlagen ist deren Bezeichnung zu führen. (3) 1Als Flächengröße ist die aus dem Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 berechnete und auf das Bezugsellipsoid des amtlichen Referenzsystems für Koordinaten übertragene Fläche zu führen. 2Kann eine Flächengröße nicht nach Satz 1 ermittelt werden, sind anderweitig ermittelte Flächengrößen zu führen. (4) 1Als Nutzung ist die tatsächliche Nutzung zu führen. 2Die tatsächliche Nutzung ist die zum Zeitpunkt der Erhebung vorgefundene Art der Inanspruchnahme der Erdoberfläche. (5) Gebäude sind oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden fest verbundene bauliche Anlagen, 1. die von Menschen betreten werden können, 2. die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen, 3. die von Außenwänden umfasst sind, 4. deren Grundfläche mehr als 10 Quadratmeter beträgt, 5. die nach Art und Weise der Bauausführung eine dauernde Nutzung zulassen und 6. die keine Gartenlauben im Sinne von § 3 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind. (6) Eine wesentliche Veränderung in den Außenmaßen eines Gebäudes liegt vor, wenn sich die Grundfläche eines Gebäudes durch den Anbau oder Abriss eines Gebäudeteiles um mehr als 10 Quadratmeter verändert.6 § 6 Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster (1) Zu den Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster gehören 1. die Liegenschaftskarte, der Flurstücksnachweis, der Flurstücks- und Eigentumsnachweis, der Grundstücksnachweis und der Bestandsnachweis, 2. die Bodenschätzungsergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bodenprofile nach § 14 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie 3. Darstellungen aus den Liegenschaftskatasterakten. (2) In der Liegenschaftskarte werden, in der Regel im Maßstab 1 : 1 000, 1. die Flurstücke mit ihrer Flurstücksnummer, ihren Grenzen, Abmarkungen und Lagebezeichnungen, 2. die Nutzungen und Gebäude, 3. die Grenzen von Gemarkungen und Gebietskörperschaften sowie 4. der Umfang der von öffentlich-rechtlichen Festlegungen und Verfahren sowie amtlichen Feststellungen betroffenen Gebiete bildlich dargestellt. (3) 1Im Flurstücksnachweis werden die Flurstücke mit 1. ihren Ordnungsmerkmalen, Lagebezeichnungen und Flächengrößen, 2. den Nutzungen, 3. ihrer kommunalen Gebietszugehörigkeit, 4. den Angaben zu Buchungsart, Grundbuchamt, Grundbuchbezirk, Grundbuchblattnummer und der laufenden Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts sowie 5. den Hinweisen auf öffentlich-rechtliche Festlegungen und Verfahren sowie auf amtliche Feststellungen beschrieben. 2Flurstücks- und Eigentumsnachweis, Grundstücksnachweis sowie Bestandsnachweis enthalten darüber hinaus die Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens.7 § 7 Liegenschaftskatasterakten (1) In den vermessungstechnischen Unterlagen werden die Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie von vergleichbaren Amtshandlungen nachgewiesen. (2) Zu den sonstigen Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind, gehören insbesondere 1. Fortführungsnachweise im Sinne des § 9 Absatz 1 und vergleichbare Nachweise einschließlich zugehöriger Karten, 2. frühere Buch- und Kartenwerke sowie 3. sonstige Unterlagen, die für den Nachweis der Flurstücksgrenzen geeignete Angaben enthalten. (3) 1Liegen der unteren Vermessungsbehörde Informationen über außerhalb ihrer Dienststelle aufbewahrte Liegenschaftskatasterakten vor, die für die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen erforderlich sein können, erfasst sie die betreffenden Liegenschaftskatasterakten in digitalisierter Form. 2Die obere Vermessungsbehörde unterstützt die unteren Vermessungsbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Erfassung.8 § 8 Verwendung von Daten anderer Stellen, Mitteilungen (1) Daten anderer Stellen sind zur Verwendung für die Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet, wenn 1. von der anderen Stelle nachgewiesen wird, dass sie in einer Vermessung erfasst wurden, die den vermessungstechnischen Anforderungen einer Katastervermessung genügt, 2. eine Darstellung des äußeren Gebäudeumrings oder der Nutzung des Flurstücks vorgelegt wird, 3. die Koordinaten des äußeren Gebäudeumrings (§ 14 Absatz 5) oder der Grenzen der Nutzungen des Flurstücks im amtlichen Lagereferenzsystem vorgelegt werden, 4. sie in digitaler Form in einem für die untere Vermessungsbehörde verarbeitbaren Datenformat übermittelt werden und 5. sich das Liegenschaftskataster widerspruchsfrei fortführen lässt. (2) Für den Fall, dass 1. ein Gebäude vollständig abgebrochen wurde oder 2. eine Nutzung geändert wurde und die neue Nutzung einen bereits im Liegenschaftskataster abgegrenzten Teil eines Flurstücks oder das gesamte Flurstück umfasst, kann das Liegenschaftskataster aufgrund einer schriftlichen Mitteilung eines Grundstückseigentümers des betroffenen Flurstücks oder einer Behörde an die untere Vermessungsbehörde fortgeführt werden.9 § 9 Fortführung des Liegenschaftskatasters (1) Bei Änderung eines Ordnungsmerkmals, des Verlaufs einer Flurstücksgrenze, der Lagebezeichnung, der Flächengröße oder der Kennzeichnung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster aufgrund von § 16 Absatz 5 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes ist der Zustand des betroffenen Flurstücks im Liegenschaftskataster vor und nach der Änderung nachzuweisen (Fortführungsnachweis). (2) 1Die Änderung eines Ordnungsmerkmals, des Verlaufs einer Flurstücksgrenze oder der Kennzeichnung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster aufgrund von § 16 Absatz 5 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes ist den Betroffenen schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben. 2Satz 1 gilt nicht für Änderungen aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren. (3) Die Änderung der Flächengröße, der Angaben zum Gebäude oder der Angaben zur Nutzung sowie Änderungen aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren sind den Betroffenen schriftlich oder durch Offenlegung mitzuteilen. (4) 1Bei Änderung eines Ordnungsmerkmals oder des Verlaufs einer Flurstücksgrenze, mit Ausnahme der Berichtigung von Zeichenfehlern, übergibt die untere Vermessungsbehörde dem zuständigen Grundbuchamt eine Mehrfertigung des bestandskräftigen Fortführungsnachweises. 2Bei Änderung der Lagebezeichnung oder der Flächengröße sowie bei Änderungen aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren übergibt die untere Vermessungsbehörde dem zuständigen Grundbuchamt eine Mehrfertigung des Fortführungsnachweises.10 § 10 Anforderungen an das Liegenschaftskataster (1) Das Liegenschaftskataster genügt insbesondere nicht mehr den Anforderungen, wenn 1. es nicht seinen Zweck im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt oder 2. die Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters flächenhaft nicht die geometrischen Anforderungen erfüllen. (2) Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters erfüllen die geometrischen Anforderungen, wenn Koordinaten vorliegen, 1. die auf der Grundlage von Vermessungsergebnissen berechnet wurden oder 2. die auf andere Art und Weise ermittelt wurden und die tatsächlichen Verhältnisse mit einer Lagetreue von mindestens einem Meter in bebauten Gebieten oder drei Metern in unbebauten Gebieten abbilden.11 § 11 Fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und fehlerhafte Katastervermessungen (1) 1Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters sind fehlerhaft, wenn deren Inhalt unvollständig oder unrichtig ist. 2Der Inhalt der Bestandsdaten ist insbesondere unrichtig, wenn 1. eine fehlerhafte Katastervermessung zu einer fehlerhaften Festlegung der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster geführt hat, 2. die zulässige Abweichung zwischen der im Liegenschaftskataster geführten und einer neuermittelten Flächengröße überschritten ist, 3. die Lage und Ausdehnung des Eigentums an Grund und Boden aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen geändert wurde oder 4. sie aufgrund einer Mitteilung nach § 15 Abs. 3 SächsVermKatG geändert werden müssen. (2) Wird für eine durch einen Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 festgelegte Flurstücksgrenze bei einer erneuten Auswertung des Katasternachweises, unter Berücksichtigung dessen Genauigkeit und Zuverlässigkeit, ein abweichender Grenzverlauf berechnet, ist sie zu berichtigen, wenn die Lageabweichung mehr als 10 Zentimeter beträgt. (3) Bei der Prüfung, ob eine Verpflichtung der vermessenden Stelle zur Berichtigung ihrer Katastervermessung besteht, ist auf die zum Zeitpunkt der Katastervermessung bekannten und dem Grenzverlauf zuordenbaren Unterlagen abzustellen. (4) 1Die Ergebnisse einer Katastervermessung zur Bestimmung der Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben nach der Bestandskraft des Flurbereinigungsplanes unverändert. 2Die Ergebnisse einer nach dem 1. Januar 2023 abgeschlossenen Katastervermessung zur Bestimmung der Außengrenze des Verfahrensgebietes in Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben nach der Bestandskraft des Bodenordnungsplanes unverändert.12 § 12 Flurstücksgrenzen (1) Eine Flurstücksgrenze besteht aus zwei Grenzpunkten und der dazwischen liegenden linearen oder kreisbogenförmigen Verbindungslinie. (2) Die Flurstücksgrenze wird durch den Katasternachweis, der nach dem 31. August 2003 bestimmt wurde, nachgewiesen. (3) Liegt kein Katasternachweis nach Absatz 2 vor, werden Flurstücksgrenzen durch die Katasternachweise, die vor dem 1. September 2003 bestimmt wurden, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Genauigkeit und Zuverlässigkeit, nachgewiesen.13 § 13 Verschmelzung Die Bildung eines Flurstücks aus mehreren Flurstücken eines Grundstücks (Verschmelzung) kann erfolgen, wenn Eintragungen im Grundbuch dem nicht entgegenstehen und der Grundstückseigentümer zustimmt. § 14 Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung, Datenerfassung im Zusammenhang mit Katastervermessungen (1) Ein Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung muss schriftlich gestellt werden sowie nach Umfang und Zweck bestimmt sein. (2) 1In einem Antrag auf Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken hat der Antragsteller diejenigen Teile des beantragten Flurstücks anzugeben, an deren Entstehung ein Interesse besteht (Trennstücke). 2Stellt die vermessende Stelle fest, dass darüber hinaus ein Interesse an der Bildung weiterer Flurstücke, insbesondere zum Zwecke des Eigentumsübergangs besteht, informiert sie den Kostenschuldner und legt auch diese als Trennstücke für die Bearbeitung des Antrages zugrunde. (3) 1Wenn Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder der Veränderung einschließlich des Ausbaus von Straßen, Bahnen, Dämmen oder Gewässern, deren beantragte Streckenlänge mehr als 100 Meter beträgt, zu bestimmen sind, ist ein Antrag auf Katastervermessung an langgestreckten Anlagen zu stellen. 2Der Antrag umfasst bis zu einer Freigrenze von 20 Metern 1. sämtliche zur langgestreckten Anlage gehörenden und mit ihr errichteten Einrichtungen, insbesondere solche im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 3 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Anlagen, die im Wesentlichen mit der langgestreckten Anlage gleich laufen und aufgrund der langgestreckten Anlage errichtet wurden, sowie 3. seitlich einmündende Anlagen. 3Die Freigrenze bezieht sich auf die äußere Flurstücksgrenze der neuerbauten oder veränderten Anlage. (4) 1Nutzungen werden ab einer Fläche von 500 Quadratmeter unterschieden. 2Nutzungen mit einer kleineren Fläche sind zusammenfassend festzulegen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäudeflächen, für Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, und für Flächen von oberirdischen Gewässern. (5) 1Für die Gebäudeaufnahme ist der äußere Gebäudeumring maßgebend. 2Der äußere Gebäudeumring ist die Linie, welche die Grundfläche eines Gebäudes bei dessen Projektion, nach Abzug der Dachüberstände und ohne Berücksichtigung unterirdischer Gebäudeteile, auf eine Horizontalebene einschließt. (6) 1Bei der Durchführung einer Katastervermessung sind für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde, in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters fehlende Gebäude, fehlende Lagebezeichnungen sowie in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters geführte Gebäude, die auf dem Flurstück nicht mehr vorhanden sind, zu erfassen. 2Darüber hinaus sind für Trennstücke und Flurstücke, für die eine Grenzwiederherstellung aller Flurstücksgrenzen beantragt wurde, Veränderungen gegenüber den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters bei Gebäuden, Nutzung und Lagebezeichnung zu erfassen. 3Bei Katastervermessungen an langgestreckten Anlagen im Sinne von Absatz 3 gelten alle Flurstücke, aus denen neue Flurstücke gebildet werden, als beantragte Flurstücke im Sinne von Satz 1.14 § 15 Grenzbestimmung (1) 1Bei einer Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken sind alle Flurstücksgrenzen wiederherzustellen oder nach § 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes zu bestimmen, in die eine festzustellende Flurstücksgrenze einbindet. 2Ist ein Grenzpunkt einer festzustellenden Flurstücksgrenze gleichzeitig Grenzpunkt bestehender Flurstücksgrenzen, beschränkt sich die Wiederherstellung oder die Bestimmung nach § 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes auf diesen Grenzpunkt. (2) 1Über Absatz 1 hinaus sind alle Flurstücksgrenzen des beantragten Flurstücks wiederherzustellen oder nach § 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes zu bestimmen, die auch Flurstücksgrenzen der Trennstücke werden. 2Dies gilt nicht für Flurstücksgrenzen, für die bereits ein Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 vorliegt. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 ist auch erfüllt, wenn eine Flurstücksgrenze nach § 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes zu b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.