Sachsen

Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12050. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2011 Nr. 7, S. 271 Fsn-Nr.: 450-2.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Mai 2023

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estimmen ist und keine Einigung der beteiligten Grundstückseigentümer über den Grenzverlauf erfolgt. 4Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt auf Antrag, wenn das Trennstück im unbeplanten Außenbereich liegt, land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird und eine Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar aufweist. 5Die erforderliche Flächengröße ist auch erreicht, wenn mehrere Trennstücke aneinandergrenzen und zusammen eine Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar aufweisen. (3) 1Ein Grenztermin ist schriftlich oder öffentlich in der für eine ortsübliche Bekanntmachung vorgesehenen Form anzukündigen. 2Die Ankündigung hat mindestens zehn Tage vorher zu erfolgen. 3Wenn alle Beteiligten zustimmen, kann der Grenztermin vor Ablauf dieser Frist durchgeführt werden. (4) 1Bei der Ermittlung der Beteiligten sind die aus dem Grundbuch übernommenen Angaben zugrunde zu legen. 2Ist ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer verstorben oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, holt die vermessende Stelle bei zuständigen Behörden und Gerichten vorhandene Informationen für die Hinzuziehung der Beteiligten ein. (5) 1Die Vereinbarung aufgrund einer Grenzverhandlung bedarf der Schriftform. 2Sie kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden. (6) Bei Sonderungen zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie zur Führung der Lagebezeichnung muss die festzustellende Flurstücksgrenze zwischen zwei Grenzpunkten verlaufen, zu denen Bestandsdaten im Liegenschaftskataster gespeichert sind.15 § 16 Abmarkung (1) 1Flurstücksgrenzen sind in ihren Grenzpunkten abzumarken. 2Die Abmarkung hat so zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. 3Die Abmarkung kann in der Lage versetzt auf der Flurstücksgrenze erfolgen, wenn die Abmarkung im Grenzpunkt auf Dauer nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. (2) 1Der Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die im Liegenschaftskataster festgelegt sind, muss eine Grenzwiederherstellung vorangehen. 2Dies gilt nicht für Grenzpunkte, deren Abmarkung nach 1. § 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342) oder 2. Absatz 4 ausgesetzt wurde. (3) 1Von der Abmarkung eines Grenzpunktes ist abzusehen, wenn er durch eine dauerhafte bauliche Anlage ausreichend gekennzeichnet ist. 2Von der Abmarkung eines Grenzpunktes soll abgesehen werden, wenn 1. die Flurstücksgrenze am oder im Gewässer verläuft, 2. die Flurstücksgrenze zwischen Flurstücken verläuft, die dem Gemeingebrauch dienen, 3. benachbarte Flurstücke entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze einheitlich bewirtschaftet oder gemeinschaftlich genutzt werden, 4. er innerhalb einer baulichen Anlage liegt, 5. er im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahrens liegt und nach Auskunft der zuständigen Stelle im Zuge dieses Verfahrens wegfällt, 6. dies aufgrund der geologischen Verhältnisse geboten ist, 7. diese durch Hindernisse, deren Beseitigung nicht zumutbar ist, nicht möglich ist oder 8. dies unzumutbare Schäden verursachen würde. (4) 1Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Erhaltung der Grenzmarken durch unmittelbar bevorstehende Bauarbeiten oder ähnliche Maßnahmen gefährdet ist. 2Die Stelle, welche die Abmarkung ausgesetzt hat, muss die Abmarkung unverzüglich nachholen, wenn die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind. 3Stellt eine andere Stelle bei der Durchführung einer Katastervermessung und Abmarkung fest, dass die Gründe weggefallen sind, hat sie die Abmarkung anstatt der aussetzenden Stelle am beantragten Flurstück nachzuholen. 4Die Verpflichtung zur Nachholung der Abmarkung erlischt drei Jahre nach der Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung, bei der die Abmarkung ausgesetzt wurde, bei der unteren Vermessungsbehörde; danach wird die Abmarkung auf Antrag nachgeholt. (5) Für die Abmarkung sind nur Grenzmarken zu verwenden, die eindeutig als solche erkennbar sind und den Grenzverlauf mit der Genauigkeit von mindestens einem Zentimeter definieren. (6) 1Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Behebung von Abmarkungsmängeln. 2Ein Abmarkungsmangel liegt vor, wenn 1. ein Grenzpunkt in der Örtlichkeit nicht gekennzeichnet ist, obwohl er im Liegenschaftskataster als abgemarkt nachgewiesen ist, 2. eine vorgefundene Grenzmarke so beschädigt ist, dass sie den Grenzverlauf nicht mehr zutreffend kennzeichnet, oder 3. die Lage der Grenzmarke nicht den Grenzpunkt kennzeichnet. (7) Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, für die ein Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 vorliegt und die zuletzt abgemarkt waren, werden auf Antrag ohne vorangehende Grenzwiederherstellung erneut abgemarkt.16 § 17 Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen durch Offenlegung (1) 1Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. 2Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass die vermessungstechnischen Unterlagen bei der Stelle, welche die Grenzbestimmungen und Abmarkungen ausgeführt hat, zur Einsicht ausgelegt werden. 3Die betroffenen Flurstücke sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. 4Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat. 5Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben. (2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 haben Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure die vermessungstechnischen Unterlagen bei der für die Fortführung zuständigen unteren Vermessungsbehörde zur Einsicht auszulegen, wenn sie eine Katastervermessung und Abmarkung weder auf dem Gebiet ihres Amtsbezirkes noch eines unmittelbar angrenzenden Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt durchführen. 2Die Mitwirkung der unteren Vermessungsbehörde beschränkt sich auf die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Räumlichkeiten.17 § 18 Aufsicht über die unteren Vermessungsbehörden (1) 1Im Rahmen der Fachaufsicht kann sich die obere Vermessungsbehörde in geeigneter Weise über einzelne Angelegenheiten der unteren Vermessungsbehörde informieren. 2Dabei ist der oberen Vermessungsbehörde Zutritt zu den entsprechenden Räumen sowie Einsicht in die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes entstandenen oder verwendeten Unterlagen sowie eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme der unteren Vermessungsbehörde zu gewähren. (2) 1Die Wahrnehmung der Befugnisse der unteren Vermessungsbehörde durch die obere Vermessungsbehörde nach § 3 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Selbsteintritt) wird durch die obere Vermessungsbehörde gegenüber der unteren Vermessungsbehörde schriftlich angeordnet. 2Die Anordnung ist der unteren Vermessungsbehörde zuzustellen. 3Bei Gefahr im Verzug ist die Schriftform verzichtbar. 4Die obere Vermessungsbehörde kann von der unteren Vermessungsbehörde den Ersatz des Aufwandes verlangen, der ihr im Einzelfall durch den Selbsteintritt entsteht. 5Satz 4 gilt nicht, wenn die Weisung oder die Anordnung des Selbsteintritts rechtswidrig ist.18 § 19 Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (1) Die Befugnis zur Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure beschränkt sich auf Präsentationsausgaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2. (2) Die ordnungsgemäße Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure setzt voraus, dass die notwendige Sachausstattung vorhanden sowie die Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679, des Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetzes und des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes sichergestellt ist. (3) 1Im Rahmen der Fachaufsicht kann sich die obere Vermessungsbehörde in geeigneter Weise über die ordnungsgemäße Übermittlung von Informationen nach Absatz 2 informieren. 2Dabei ist der oberen Vermessungsbehörde Zutritt zu den entsprechenden Räumen sowie Einsicht in die entsprechenden analogen und digitalen Nachweise zu gewähren.19 § 20 Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems Im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen flächendeckend Informationen zu den Bereichen Siedlung, Verkehr, Vegetation, Gewässer, Bauwerke, Relief sowie geografischen und administrativen Gebietseinheiten dargestellt und beschrieben. § 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz – DVOSächsVermG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342) außer Kraft.20 Dresden, den 6. Juli 2011 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig 1 Überschrift geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) 2 Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) 3 § 1 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42) 4 § 3 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42), durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) 5 § 4 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42), durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) 6 § 5 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42) 7 § 6 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) 8 § 7 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42) 9 § 8 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42) 10 § 9 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42), durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) 11 § 10 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42) 12 § 11 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) 13 § 12 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42) 14 § 14 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42), Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) 15 § 15 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37); beachte zu Absatz 2 Satz 2 bis 5 die Übergangsbestimmung gemäß Artikel 3 § 1 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) 16 § 16 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) 17 § 17 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) 18 § 18 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) 19 § 19 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42), durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) 20 bisheriger § 22 wird § 21 (Aufhebung des bisherigen § 21) durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.