Brandenburg

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.20)

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.20) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich des Gesetzes § 2 Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung § 3 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung § 4 Vollstreckungshilfe § 5 Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung § 6 Vollstreckungsschuldner § 7 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts § 8 Vollstreckungsdienstkraft § 9 Vollstreckungsausweis § 10 Befugnisse der Vollstreckungsdienstkraft § 11 Zuziehung von Zeuginnen oder Zeugen § 12 Zeit der Vollstreckung § 13 Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung § 14 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung § 15 Einwendungen gegen die Vollstreckung § 16 Aufhebung der aufschiebenden Wirkung Abschnitt 2 Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen § 17 Vollstreckungsbehörden § 18 Aufsicht bei der Vollstreckung von Geldforderungen des Landes § 19 Besondere Voraussetzungen der Beitreibung § 20 Ausnahmen von der Schonfrist und der Mahnung § 21 Vermögensermittlung § 22 Verfahren der Beitreibung § 23 Angabe des Schuldgrundes § 24 Ermächtigung zur verbandsübergreifenden Forderungspfändung Abschnitt 3 Vollstreckung von Geldforderungen bürgerlichen Rechts § 25 Beitreibung von Geldforderungen bürgerlichen Rechts Abschnitt 4 Vollstreckung von sonstigen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen § 26 Vollstreckungsbehörden § 27 Zwangsmittel § 28 Androhung des Zwangsmittels § 29 Anwendung der Zwangsmittel § 30 Zwangsgeld § 31 Ersatzzwangshaft § 32 Ersatzvornahme § 33 Fiktion der Abgabe einer Erklärung § 34 Unmittelbarer Zwang § 35 Zwangsräumung § 36 Wegnahme Abschnitt 5 Kosten § 37 Gebühren und Auslagen § 38 Kosten der Vollstreckung fremder Forderungen § 39 Ermächtigung zur Kostenordnung Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 40 Einschränkung von Grundrechten § 41 Übergangsvorschrift Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich des Gesetzes (1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sonstiger Behörden, die die in Nummer 1 genannten Behörden um Vollstreckungshilfe ersuchen, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird. Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, denen durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Aufgaben übertragen sind (Beliehene), sind Behörden im Sinne des Satzes 1. (2) Das Gesetz gilt für die Vollstreckung aus solchen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen Erklärungen, in denen sich die Schuldnerin oder der Schuldner der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat, und für die Vollstreckung von Geldforderungen bürgerlichen Rechts der in § 25 Absatz 2 bestimmten Art. (3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit auf die Verwaltungsvollstreckung Bundesrecht anzuwenden ist. Es gilt jedoch, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind. § 2 Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung (1) Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, so ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen. (2) Wird die Vollstreckung von Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern im Wege der Amts- oder Vollstreckungshilfe vorgenommen, so ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde. § 3 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. § 4 Vollstreckungshilfe (1) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist. (2) Einem Vollstreckungsersuchen darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält: die Bezeichnung der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der Behördenleiterin, des Behördenleiters oder deren Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, kann die Unterschrift fehlen, die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung, die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich die Schuldnerin oder der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen, die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe, dass der Vollstreckungsschuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist. (3) Treten Umstände ein, welche die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die ersuchte Behörde unverzüglich zu unterrichten. (4) Die Zulässigkeit der Vollstreckung richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Vollstreckungshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Vollstreckungshilfe verantwortlich. § 5 Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung (1) Für die Zusammenarbeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der Aufgaben nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg entsprechend. Abweichend von § 41 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bedürfen die Vereinbarungen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn nur Ämter und amtsfreie Gemeinden die Aufgabe dem Landkreis übertragen, dem sie angehören. (2) Im Rahmen der beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften kann vorgesehen werden, dass Vollstreckungsdienstkräfte einer Körperschaft als Vollstreckungsdienstkräfte der anderen Körperschaft tätig werden (gemeinsame Vollstreckungsdienstkräfte). § 6 Vollstreckungsschuldner (1) Vollstreckungsschuldner ist die Person, gegen die sich ein Vollstreckungsverfahren richtet. (2) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, wer eine Verpflichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 selbst zu erfüllen hat oder wer für eine Verpflichtung, die ein anderer aufgrund des § 1 Absatz 1 schuldet, persönlich haftet. (3) Wer zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist, steht dem Vollstreckungsschuldner gleich, soweit die Duldungspflicht reicht. (4) Wird der Vollstreckungsschuldner als Rechtsnachfolger eines anderen in Anspruch genommen, so kann die Vollstreckung erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch für seine Person vorliegen. Die Vollstreckung, die zurzeit des Todes des Vollstreckungsschuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, kann auch ohne Vollstreckungsvoraussetzungen nach Satz 1 in den Nachlass fortgesetzt werden. § 779 Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. § 7 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts (1) Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens wegen einer Geldforderung gegen Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg richtet sich nach § 118 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. (2) Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens wegen einer Geldforderung gegen andere als in Absatz 1 genannte, der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kreditanstalten und Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechts bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Zwangsvollstreckung in die Vermögensgegenstände des Vollstreckungsschuldners die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben gefährden würde. Ein Insolvenzverfahren findet nicht statt. (3) Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die eine Vollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, zu dem sie stattfinden soll. (4) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Behörden unzulässig. § 8 Vollstreckungsdienstkraft Soweit das Zwangsverfahren nicht der Vollstreckungsbehörde selbst zugewiesen ist, sind die Beitreibung von Geldforderungen, die Ausübung des unmittelbaren Zwangs, der Zwangsräumung und der Wegnahme durch ausdrücklich dazu bestimmte Dienstkräfte, die einen Diensteid oder ein Gelöbnis abgelegt haben (Vollstreckungsdienstkraft), durchzuführen. Die Vollstreckungsbehörden bestimmen die für ihre Aufgaben notwendigen Vollstreckungsdienstkräfte. § 9 Vollstreckungsausweis Die Vollstreckungsdienstkraft hat bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs die Umstände es nicht zulassen oder der unmittelbare Zwang in Diensträumen der Anstellungskörperschaft ausgeübt wird. § 10 Befugnisse der Vollstreckungsdienstkraft (1) Die Vollstreckungsdienstkraft ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. (2) Sie ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen. (3) Die Vollstreckungsdienstkraft ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, Gewalt anzuwenden. Der Gebrauch von Schlagstock, Pistole oder Revolver (Waffen) durch die Vollsteckungsdienstkraft ist nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung zulässig. Die Polizei leistet auf Verlangen nach den §§ 60 bis 68 des Brandenburgischen Polizeigesetzes vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2012 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden ist, Vollzugshilfe. (4) Die Wohn- und Geschäftsräume und sonstiges befriedetes Besitztum des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur aufgrund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. (5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen oder dem sonstigen befriedeten Besitztum des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhaberinnen und Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. (6) Die richterliche Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen. § 11 Zuziehung von Zeuginnen oder Zeugen Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen oder dem sonstigen befriedeten Besitztum des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch eine Person, die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt ist, gegenwärtig, so hat die Vollstreckungsdienstkraft zwei Erwachsene oder eine Dienstkraft der Gemeinde, des Amtes oder des Polizeivollzugs als Zeuginnen oder Zeugen zuzuziehen. § 12 Zeit der Vollstreckung In der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen. § 13 Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn der Zweck erreicht wurde, der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben wurde, die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nachträglich entfallen ist, der mit dem Verwaltungsakt geltend gemachte Anspruch erloschen ist, die mit dem Verwaltungsakt geforderte Leistung gestundet wurde. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Wurde der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind bereits getroffene Verwaltungsentscheidungen nur insoweit aufzuheben, als die Entscheidung unanfechtbar geworden und nicht aufgrund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet ist. § 14 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einstweilig einstellen, beschränken oder die Vollstreckungsmaßnahmen aufheben, wenn die Vollstreckung unbillig ist oder wenn die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu der beizutreibenden Geldforderung stehen. § 15 Einwendungen gegen die Vollstreckung Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe der Verpflichtung, deren Erfüllung erzwungen werden soll, sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen. § 25 Absatz 3 bleibt unberührt. § 16 Aufhebung der aufschiebenden Wirkung Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, haben keine aufschiebende Wirkung. Abschnitt 2 Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen § 17 Vollstreckungsbehörden (1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), werden durch Beitreibung vollstreckt. (2) Die Beitreibung ist eine Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Landes durch die Behörden der Finanzverwaltung, wenn es sich um Steuern und steuerliche Nebenleistungen handelt, die Behörden der Justizverwaltung, wenn es sich um die Beitreibung von Forderungen handelt, die von ihnen einzuziehen sind, die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit nicht die Beitreibung nach Buchstabe a oder Buchstabe b erfolgt, die Landeshauptkasse anstelle der Landkreise und kreisfreien Städte, wenn diese Vollstreckungsschuldner sind, der Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sowie der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg durch die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger durch diese selbst, sofern hierfür auf der Grundlage des § 66 Absatz 3 Satz 2, Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Vollstreckungsdienstkräfte durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde bestellt worden sind, der Beliehenen, die vom Land übertragene Aufgaben wahrnehmen, durch die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, der Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, durch diese selbst, sofern die Verbandssatzung dies bestimmt, andernfalls durch die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, die Mitglieder des Zweckverbandes sind, den Landkreis, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, anstelle der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, wenn diese Vollstreckungsschuldner sind, die amtsfreie Gemeinde oder das Amt, in der oder in dem der Landkreis seinen Sitz hat, wenn der dem Zweckverband angehörende Landkreis Vollstreckungsschuldner ist, der Gewässerunterhaltungsverbände durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem der Gewässerunterhaltungsverband seinen Sitz hat, die amtsfreie Gemeinde oder das Amt, in der oder in dem der Landkreis seinen Sitz hat, wenn der Landkreis, in dem der Gewässerunterhaltungsverband seinen Sitz hat, Vollstreckungsschuldner ist, die dem Gewässerunterhaltungsverband angehörige amtsfreie Gemeinde oder das Amt mit der höchsten Einwohnerzahl nach der kreisfreien Stadt, wenn der Gewässerunterhaltungsverband seinen Sitz in einer kreisfreien Stadt hat und diese Vollstreckungsschuldner ist, der kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg durch diese selbst, sofern die Anstaltssatzung nichts anderes bestimmt, der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden, Ämter und Landkreise durch diese selbst, der amtsangehörigen Gemeinden durch das Amt, dem sie angehören. Örtlich zuständig ist in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2, 4 und 5 Buchstabe a die Vollstreckungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Vollstreckungsschuldner im Falle des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet des Zweckverbandes, ist das Mitglied des Zweckverbandes örtlich zuständig, in dem der Rechtsgrund für die Geldforderung entstanden ist. Ist im Falle des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a oder im Falle des Satzes 4 das Mitglied des Zweckverbandes eine amtsangehörige Gemeinde oder Ortsgemeinde und ist das Amt, dem die Gemeinde angehört oder die Verbandsgemeinde, der die Ortsgemeinde angehört, nicht Mitglied des Zweckverbandes, ist das Mitglied mit der höchsten Einwohnerzahl örtlich zuständig. (3) Hat der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Vollstreckungsbehörde am Sitz des Vollstreckungsgläubigers der Geldforderung zuständig. (4) Die Beitreibung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Auftragsangelegenheit wahr. Im Übrigen wird die Beitreibung als Selbstverwaltungsangelegenheit behandelt. (5) Das für die Verwaltungsvollstreckung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem fachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung weitere Vollstreckungsbehörden und abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Landesbehörden für bestimmte öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu Vollstreckungsbehörden zu bestimmen. § 18 Aufsicht bei der Vollstreckung von Geldforderungen des Landes Die Landkreise und kreisfreien Städte unterstehen bei der Beitreibung der Geldforderungen des Landes nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Aufsicht des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. § 19 Besondere Voraussetzungen der Beitreibung (1) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird die Vollstreckungsdienstkraft zur Vollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt, der vorzulegen ist. (2) Ein Leistungsbescheid kann vollstreckt werden, wenn er dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben ist, die beizutreibende Forderung fällig ist, eine Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst später fällig wird, eine Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (Schonfrist) abgelaufen ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung schriftlich oder durch Postnachnahmeauftrag ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung). (3) Dem Leistungsbescheid stehen gleich die vom Vollstreckungsschuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn dieser die Höhe einer Abgabe aufgrund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat, die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht, im Falle des § 1 Absatz 2 die Zahlungsaufforderung. (4) Vollstreckungskosten, Säumniszuschläge und Zinsen können ohne Leistungsbescheid zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn in dem Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen wurde. Erfolgt die Zahlung der Hauptforderung nach der Mahnung und vor der Einleitung der Vollstreckung, gilt der Leistungsbescheid über die Hauptforderung als Leistungsbescheid über diese Nebenforderungen, wenn der Leistungsbescheid oder die Mahnung den Anforderungen des Satzes 1 genügt. § 20 Ausnahmen von der Schonfrist und der Mahnung (1) Der Einhaltung einer Schonfrist nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 oder einer Mahnung nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 bedarf es nicht, wenn Zwangsgeld oder Kosten der Ersatzvornahme beigetrieben werden sollen, Vollstreckungskosten, Säumniszuschläge und Zinsen beigetrieben werden sollen, sofern auf sie im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung zur Hauptforderung dem Grunde nach hingewiesen worden ist. (2) Einer Mahnung bedarf es auch nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde. Bei regelmäßig wiederkehrender öffentlich-rechtlicher Geldleistung kann die Erinnerung durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Auf eine Mahnung kann verzichtet werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie den Vollstreckungserfolg gefährden würde. § 21 Vermögensermittlung (1) Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte Daten, soweit sie keinem besonderen gesetzlichen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen oder nach § 30 der Abgabenordnung geschützt sind und bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwendet werden dürften, auch bei der Vollstreckung anderer öffentlich-rechtlicher Geldleistungen verwenden. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten ist nur zu Vollstreckungszwecken zulässig. (2) Der Vollstreckungsschuldner und andere Personen haben der Vollstreckungsbehörde die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.