Brandenburg

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.20)

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werblicher Art der Körperschaften öffentlichen Rechts. Andere Personen als der Vollstreckungsschuldner sollen erst dann zur Auskunft aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber die Auskünfte erteilt werden sollen. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen der Auskunftspflichtigen schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu ergehen. § 22 Verfahren der Beitreibung (1) Für das Beitreibungsverfahren gelten die nachfolgenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt: die §§ 252, 262 bis 267, 290, 291 und 324 bis 327 als allgemeine Bestimmungen für die Beitreibung; § 324 gilt mit der Maßgabe, dass die in der Vorschrift genannten Befugnisse der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, wahrgenommen werden, die §§ 281 bis 284 und 286, 292 bis 308 für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (Pfändung), die §§ 309 bis 321 für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, § 77 Absatz 2 sowie die §§ 322 und 323 für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen. (2) Treibt die Vollstreckungsbehörde eine Geldforderung bei, deren Gläubiger nicht die Körperschaft ist, der die Vollstreckungsbehörde angehört (Vollstreckung fremder Forderung), und sind ihr vor Beginn der Vollstreckung Umstände bekannt, welche die Vollstreckung als aussichtslos erscheinen lassen, soll sie den Gläubiger der Geldforderung von den Umständen unterrichten. § 23 Angabe des Schuldgrundes Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung an den Vollstreckungsschuldner ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Hat die Vollstreckungsbehörde oder der Gläubiger der Geldforderung den Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszüge über Entstehung, Fälligkeit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend unterrichtet, so genügt es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Art der Forderung und die Höhe des beizutreibenden Betrages angibt und auf den Kontoauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist. § 24 Ermächtigung zur verbandsübergreifenden Forderungspfändung (1) Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes kann die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schuldnerin oder des Schuldners, der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners selbst erlassen oder auch im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Die Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ersuchen. (2) Hat der Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, jedoch im Inland, gilt Absatz1 entsprechend, sofern das Recht des Landes, in dem die Zustellung erfolgt, dies zulässt. (3) Vollstreckungsbehörden im Inland, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Vollstreckungsschuldner, Drittschuldnerinnen oder Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, selbst Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und zustellen lassen. Abschnitt 3 Vollstreckung von Geldforderungen bürgerlichen Rechts § 25 Beitreibung von Geldforderungen bürgerlichen Rechts (1) Geldforderungen bürgerlichen Rechts der in Absatz 2 bestimmten Art der Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können von den Vollstreckungsbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes beigetrieben werden. (2) Die Forderungen müssen entstanden sein aus der Herstellung und Unterhaltung der Versorgungsleitungen und der Hausanschlüsse, der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme, elektrischer Energie sowie der Beseitigung von Abwasser, der Inanspruchnahme der Krankentransporte und Krankenanstalten, der Inanspruchnahme von Pflegeeinrichtungen und Erziehungsheimen, der Inanspruchnahme von Kindertagesstätten, Volkshochschulen, Musikschulen, Bibliotheken, Museen oder sonstigen Kultureinrichtungen, der Tätigkeit der Katasterbehörden, dem Forderungsübergang nach § 95 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Forderungen gehören auch die Zinsen, die Kosten der Zahlungsaufforderung und sonstige Nebenforderungen. (3) Die Beitreibung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich, durch elektronischen Schriftformersatz oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn Gläubiger nicht binnen einem Monat nach Geltendmachung der Einwendungen wegen ihrer Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt haben oder Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden sind. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden. Abschnitt 4 Vollstreckung von sonstigen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen § 26 Vollstreckungsbehörden (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird ein Verwaltungsakt, mit dem eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, von der Behörde vollstreckt, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch die Widerspruchsentscheidungen. (2) Das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für die Verwaltungsvollstreckung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle bestimmen, dass die Verwaltungsakte der obersten Landesbehörde, einer Landesoberbehörde oder einer unteren Landesbehörde durch eine andere Behörde zu vollstrecken sind. § 27 Zwangsmittel (1) Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, werden mit Zwangsmitteln vollstreckt. Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollstreckungsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. (2) Zwangsmittel sind Zwangsgeld (§ 30), Ersatzvornahme (§ 32), Fiktion der Abgabe einer Erklärung (§ 33), unmittelbarer Zwang (§ 34), Zwangsräumung (§ 35), Wegnahme (§ 36). § 28 Androhung des Zwangsmittels (1) Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung schriftlich anzudrohen. Dem Vollstreckungsschuldner ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Einer Androhung bedarf es im Falle des sofortigen Vollzuges (§ 27 Absatz 1 Satz 2) und im Falle der Fiktion der Abgabe einer Erklärung (§ 33) nicht. (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. (3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Auch die Wiederholung eines Zwangsmittels ist anzudrohen. (4) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen. (5) Wird Ersatzvornahme angedroht, sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. (6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist. § 29 Anwendung der Zwangsmittel (1) Zwangsmittel dürfen wiederholt und so lange angewandt werden, bis der Verwaltungsakt vollstreckt oder in anderer Weise erledigt ist. Sie können auch neben der Verhängung einer Strafe oder Geldbuße angewandt werden. Zur Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung dürfen Zwangsmittel nicht mehr angewandt werden, wenn eine weitere Zuwiderhandlung nicht mehr zu befürchten ist. (2) Kommen mehrere Zwangsmittel in Betracht, so hat die Vollstreckungsbehörde dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (3) Durch die Anwendung eines Zwangsmittels darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht. § 30 Zwangsgeld (1) Wird die Verpflichtung zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. (2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10 und höchstens 50 000 Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes soll das wirtschaftliche Interesse der oder des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes berücksichtigt werden. (3) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen. (4) Das Zwangsgeld wird nach den Bestimmungen des Abschnittes 2 beigetrieben. § 31 Ersatzzwangshaft (1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die Ersatzzwangshaft nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich spätestens einen Monat vor Antragstellung auf die Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Der nachträgliche Hinweis ist zuzustellen. Ordnet das Gericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, die oder der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. (2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen. (3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung zu vollstrecken. Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach § 802g Absatz 2 und § 802h der Zivilprozessordnung und nach den §§ 171 bis 175 des Strafvollzugsgesetzes. (4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden. § 32 Ersatzvornahme (1) Wird die Verpflichtung eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners eine andere Person mit der Vornahme der Handlung beauftragen oder die Handlung selbst ausführen. Der Vollstreckungsschuldner sowie Personen, die Mitgewahrsam an den Räumen und beweglichen Sachen des Vollstreckungsschuldners haben, sind zur Duldung der Ersatzvornahme verpflichtet. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann vom Vollstreckungsschuldner die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen. (3) Die Kosten der Ersatzvornahme und die Vorauszahlung werden von der Vollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid erhoben. Der Bescheid ist sofort vollziehbar. (4) Die Kosten sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheides zu zahlen. Von diesem Zeitpunkt an sind die Kosten der Ersatzvornahme zu verzinsen. Die Vorauszahlung ist zu verzinsen, soweit sie die tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme übersteigt. Der Zinssatz beträgt 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Ges Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind für die Verzinsung ab dem Tag wirksam, an dem die Deutsche Bundesbank die Änderung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Neben den Zinsen werden keine Säumniszuschläge erhoben. § 33 Fiktion der Abgabe einer Erklärung (1) Ist jemand durch einen Verwaltungsakt verpflichtet, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist, der Vollstreckungsschuldner in dem Verwaltungsakt auf die Bestimmung des Satzes 1 hingewiesen worden ist, er im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die Erklärung rechtswirksam abgeben kann und der Verwaltungsakt zugestellt worden ist. (2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. Bedarf die Behörde dazu einer Urkunde, die dem Vollstreckungsschuldner auf Antrag von einer anderen Behörde oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie an Stelle des Vollstreckungsschuldners die Erteilung verlangen. § 34 Unmittelbarer Zwang (1) Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt sowie durch Waffengebrauch oder andere Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Waffengebrauch ist nur zulässig, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich gestattet ist. (2) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist. (3) Gegenüber Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der Zweck der Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Alter und dem Zustand der Personen angemessen sein. § 35 Zwangsräumung (1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein eingetragenes Schiff zu räumen, zu überlassen oder herauszugeben, so können er und die Personen, die zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehören, aus dem Besitz gesetzt werden. Der Zeitpunkt der Zwangsräumung soll dem Vollstreckungsschuldner angemessene Zeit vorher mitgeteilt werden. (2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden dem Vollstreckungsschuldner oder, wenn dieser nicht anwesend ist, seiner Vertreterin oder seinem Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person übergeben. (3) Weigert sich die nach Absatz 2 zum Empfang berechtigte Person, die Sachen in Empfang zu nehmen, sind sie zu verwahren. Der Vollstreckungsschuldner ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen verwerten und den Erlös verwahren. Die §§ 296 bis 300 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Unverwertbare Sachen kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners vernichten, wenn sie ihn auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. § 36 Wegnahme (1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, kann die Vollstreckungsbehörde sie ihm wegnehmen. (2) Wird die Sache beim Vollstreckungsschuldner nicht vorgefunden, so hat er über ihren Verbleib Auskunft zu geben oder gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht in seinem Besitz habe und er nicht wisse, wo die Sache sich befindet. Abschnitt 5 Kosten § 37 Gebühren und Auslagen (1) Für die Maßnahmen der Vollstreckung nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen vom Vollstreckungsschuldner erhoben. Die Gebühren dienen dem Zweck, die Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde zu decken und den Vollstreckungsschuldner zur rechtzeitigen Erfüllung der bestehenden Verpflichtung anzuhalten. Gläubigerin der Gebühren und Auslagen ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Organ die Vollstreckungsmaßnahme vornimmt oder bei der die Auslagen entstanden sind. (2) Gebühren und Auslagen, die durch eine unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, werden nicht erhoben. (3) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Festsetzung oder Erhebung der Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt oder nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Gebühren und Auslagen für den Vollstreckungsschuldner eine unbillige Härte bedeuten oder nur neue nicht vertretbare Vollstreckungsgebühren und Auslagen verursachen würde. (4) Die Vollstreckungsbehörde entnimmt bei der Beitreibung die Gebühren und Auslagen der Vollstreckung aus den beigetriebenen und eingezahlten Geldern. Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Vollstreckungsschuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung und Kosten nicht aus, sind zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu decken, soweit nicht für die Reihenfolge der Anrechnung anderweitige Bestimmungen maßgebend sind. § 38 Kosten der Vollstreckung fremder Forderungen (1) Vollstreckt die Vollstreckungsbehörde eine fremde Forderung, haftet der Gläubiger der Geldforderung für die beim Vollstreckungsschuldner uneinbringlichen Vollstreckungsgebühren und Auslagen. Im Falle der Vollstreckungshilfe haftet die ersuchende Behörde. (2) Bei Behörden des Bundes oder bei Behörden aus anderen Ländern kann die Vollstreckungsbehörde auf die Erhebung der uneinbringlichen Vollstreckungsgebühren und Auslagen verzichten, wenn auch diese auf die Erhebung uneinbringlicher Vollstreckungsgebühren und Auslagen verzichten. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können eine von Absatz 1 abweichende Regelung vereinbaren. § 39 Ermächtigung zur Kostenordnung Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die gebührenpflichtigen Maßnahmen, die Gebührensätze, den Umfang der zu erstattenden Auslagen sowie Näheres zur Erhebung der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung zu regeln. Für die Beitreibung von Geldforderungen ist eine Grundgebühr festzulegen, die mit der Beauftragung der Vollstreckungsbehörde entsteht. Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 40 Einschränkung von Grundrechten Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt werden. § 41 Übergangsvorschrift Vollstreckungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, werden nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen durchgeführt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.