Sachsen

SächsAGTierGesG

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Quellenkennung: 14061. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2014 Nr. 10, S. 386 Fsn-Nr.: 634-20 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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ne der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer. (2) 1Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan der Tierseuchenkasse. 2Der Verwaltungsrat besteht aus elf Mitgliedern und zwar 1. sechs beitragspflichtigen Tierhaltern, 2. zwei Vertretern der Veterinärverwaltung, 3. einem Mitglied der Landestierärztekammer, 4. einem Vertreter der Landwirtschaftsverwaltung des Freistaates Sachsen und 5. dem Geschäftsführer, als beratendes Mitglied. 3Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter. (3) 1Der Geschäftsführer ist ein vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellter Tierarzt. 2Er ist hauptamtlich tätig. 3Sein Stellvertreter wird vom Verwaltungsrat durch Beschluss bestimmt. § 18 Aufgaben und Rechtsstellung des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat beschließt über 1. Inhalt und Änderung der Satzungen und der Geschäftsordnung, 2. den Haushaltsplan, 3. Beiträge der Tierhalter, 4. Gewährung von Beihilfen nach § 26 und weitere Leistungen der Tierseuchenkasse, 5. Richtlinien für die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste, 6. Tiergesundheitsprogramme, 7. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, 8. Erstattung von Kosten für Sachverständige nach Absatz 6, 9. den stellvertretenden Geschäftsführer gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3. (2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf vier Jahre berufen. 2Die Veterinär- und Landwirtschaftsverwaltungsbehörden, berufsständischen Organisationen und Tierzuchtverbände des Freistaates Sachsen sind berechtigt, Vorschläge zu unterbreiten. (3) Der Verwaltungsrat wählt jeweils bei seiner konstituierenden Sitzung seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (4) 1Der Verwaltungsrat kann sich von dem Geschäftsführer über die Geschäftsgänge unterrichten lassen. 2Er hat Anspruch auf Akteneinsicht. (5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates, ausgenommen der Geschäftsführer, sind ehrenamtlich tätig. 2Reisekosten, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, werden ihnen nach den Vorschriften des sächsischen Reisekostenrechts von der Tierseuchenkasse vergütet. 3Der Vorsitzende des Verwaltungsrates erhält von der Tierseuchenkasse eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Beschluss des Verwaltungsrates festgesetzt wird. 4Die Mitglieder erhalten, soweit sie nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, von der Tierseuchenkasse ein Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Beschluss des Verwaltungsrates festgesetzt wird. 5Dem stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden kann auf Beschluss des Verwaltungsrates von der Tierseuchenkasse eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung gewährt werden. (6) Der Verwaltungsrat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige einladen. § 19 Aufgaben und Rechtsstellung des Geschäftsführers (1) Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, soweit sie nicht nach diesem Gesetz dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. (2) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Beschäftigten der Tierseuchenkasse. (3) Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor. § 20 Beschäftigte 1Die Einstellung von Beschäftigten mit Hochschulabschluss bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. 2Die Einstellung der übrigen Beschäftigten ist diesem anzuzeigen. Unterabschnitt 3 Finanzwirtschaft § 21 Haushalts- und Wirtschaftsführung (1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen. (2) Für Entschädigungsleistungen hat die Tierseuchenkasse aus den Einnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 in angemessenem Umfang Rücklagen zu bilden. § 22 Einnahmen und Ausgabendeckung (1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus 1. den Beiträgen der Tierhalter, 2. den Gebühren, 3. dem Ertrag der angelegten Mittel und Rücklagen, 4. den Erstattungen durch den Freistaat Sachsen nach § 24 Abs. 1, 5. den Zuwendungen des Freistaates Sachsen gemäß den §§ 31 und 32 Abs. 2 und 3, 6. den sonstigen Einnahmen gemäß § 24 Abs. 2. (2) 1Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. 2Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden. § 23 Beiträge der Tierhalter (1) 1Von den Tierhaltern werden zur Deckung des Aufwandes der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. 2Beiträge werden für die Tierarten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG erhoben. (2) Für Bienen kann abweichend von Absatz 1 durch Satzung bestimmt werden, dass die Beiträge für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erhoben werden. (3) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Tierarten zu bestimmen, für die gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG keine Beiträge erhoben werden, 2. die nach Nummer 1 bestimmten Tierarten der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG nicht mehr bestehen. (4) 1Die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten werden auf Beschluss des Verwaltungsrates festgelegt. 2Die Höhe der Beiträge wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelne Tierart einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet. 3Die Beiträge sind so zu bemessen, dass angemessene Rücklagen gebildet werden können. (5) 1Grundlage für die Feststellung der jährlichen Beitragsschuld sind die zu einem in der Satzung festgelegten Stichtag gehaltenen beitragspflichtigen Tiere. 2Für die Feststellung der Beitragsschuld sind auch die nach dem Stichtag hinzugekommenen Tiere infolge der Neugründung eines Tierbestandes, der Anschaffung einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart oder der Erhöhung des Tierbestandes im Vergleich zum Stichtag einzubeziehen. 3Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung. 4Dem Tierhalter obliegt die Meldepflicht. (6) 1Die Tierseuchenkasse setzt die Höhe der Beiträge fest, die von den Tierbesitzern zu entrichten sind. 2Die Festsetzung und Form des Einzugs wird durch Satzung geregelt. (7) 1Die Erhebung weiterer Beiträge im laufenden Jahr ist nur für den Fall zulässig, dass die erhobenen Beiträge und die gebildeten Rücklagen zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe des Tiergesundheitsgesetzes und dieses Gesetzes aufgrund einer im laufenden Jahr für einen Seuchenfall bereits erfolgten Entschädigung nicht ausreichend sind. 2Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. § 24 Erstattungen des Freistaates Sachsen an die Tierseuchenkasse und sonstige Einnahmen der Tierseuchenkasse (1) 1Der Freistaat Sachsen erstattet der Tierseuchenkasse halbjährlich die nach § 20 Abs. 1 TierGesG aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen und die nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG bei der Verwertung oder Tötung von Tieren, die auf behördliche Anordnung verwertet oder getötet wurden, entstandenen notwendigen Kosten. 2Die Erstattung erfolgt auf Antrag. (2) 1Für besondere Leistungen und für Leistungen in besonderen Verfahren, die auf Veranlassung oder im Interesse einzelner erbracht werden, können Gebühren und Auslagen oder Entgelte von der Tierseuchenkasse erhoben werden. 2Die Gebühren und Auslagen werden in einer Satzung festgesetzt. 3Die Satzung muss insbesondere den Kreis der Schuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Gebühren und Auslagen sowie die Entstehung und die Fälligkeit des Anspruchs bestimmen. Unterabschnitt 4 Verfahren bei Entschädigungen, Kostenerstattungen, Beihilfen und weiteren Leistungen § 25 Verfahren bei Entschädigungen und bei Kostenerstattungen gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG (1) Der Antrag auf Entschädigung und auf Kostenerstattung gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG ist vom Entschädigungsberechtigten schriftlich an die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständige Behörde zu richten. (2) Der Amtstierarzt der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständigen Behörde erstellt ein schriftliches Gutachten, ob ein Grund für Entschädigung gemäß § 15 TierGesG vorliegt oder ob aufgrund der in den §§ 17 bis 19 TierGesG benannten Fälle die Entschädigung entfällt, ausgeschlossen oder nur teilweise zu gewähren ist. (3) 1Der Amtstierarzt oder ein von ihm beauftragter approbierter Tierarzt der zuständigen Behörde ermittelt den gemeinen Wert des Tieres, im gegebenen Falle den Wert der dem Entschädigungsberechtigten verbleibenden Teile des Tieres durch Schätzung. 2Die Schätzung soll bei Tieren, die aufgrund einer behördlichen Anordnung zu töten sind, vor der Tötung, im Übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden. 3Der Entschädigungsberechtigte muss bei der Schätzung anwesend sein. 4Das Schätzungsergebnis ist ihm zu eröffnen. 5Die Schätzung kann ohne den Entschädigungsberechtigten erfolgen, wenn seine Anwesenheit in einer den Tierseuchenbestimmungen entsprechenden Frist unmöglich ist oder von ihm verweigert wird. 6Der Amtstierarzt ermittelt auch die dem Entschädigungsberechtigten infolge der behördlichen Anordnung bei der Verwertung entstandenen Kosten. 7Über die ermittelten Ergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen. 8Der Entschädigungsberechtigte hat einen Anspruch auf eine Ausfertigung, welche ihm auf Antrag auszuhändigen ist. (4) Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständige Behörde leitet den gemäß Absatz 1 gestellten Antrag, das gemäß Absatz 2 erstellte Gutachten und die gemäß Absatz 3 erstellte Niederschrift unverzüglich der Tierseuchenkasse zu. (5) Die Tierseuchenkasse kann, sofern begründete Zweifel an der Richtigkeit des nach Absatz 2 erstellten Gutachtens oder des nach Absatz 3 ermittelten Schätzergebnisses bestehen, zum Zweck der Prüfung ein weiteres Gutachten in Auftrag geben. (6) Die Tierseuchenkasse setzt die Höhe der Entschädigung und die Höhe der Erstattung, welche sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG ergibt, fest und zahlt sie an den Entschädigungsberechtigten aus. § 26 Verfahren bei der Gewährung von Beihilfen und weiteren Leistungen (1) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag Beihilfen gewähren 1. bei Schäden durch Tierverluste, wenn eine Entschädigung nicht gewährt wird, 2. bei anderen Schäden nach amtlich gebilligten oder angeordneten Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten, 3. zu den Kosten der Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Vorsorge oder Bekämpfung von Tierkrankheiten, 4. an Tierhalter, die ohne ihr Verschulden durch Tierkrankheiten oder angeordnete Maßnahmen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten und für diesen keine Entschädigung erhalten haben, 5. für Maßnahmen der Tiergesundheitsdienste zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, sowie für die Förderung der Gesundheits- und Leistungsfähigkeit der Tierbestände, 6. zu Forschungen, die der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Tierbestände dienen. (2) 1Der Antrag auf Beihilfe ist an die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständige Behörde oder an die Tierseuchenkasse zu richten. 2Das Antragsverfahren wird durch Satzung geregelt. (3) 1Der Amtstierarzt der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständigen Behörde prüft für die an die zuständige Behörde gerichteten Anträge die Voraussetzungen für die Beihilfeleistungen und nimmt schriftlich Stellung. 2Er leitet die Anträge und seine Stellungnahmen unverzüglich der Tierseuchenkasse zu. (4) Die Tierseuchenkasse setzt die Beihilfe fest und zahlt sie an den Beihilfeberechtigten aus. (5) Können gemäß einer Satzung der Tierseuchenkasse weitere Leistungen gewährt werden, richtet sich deren Verfahren zur Gewährung nach den Bestimmungen der jeweiligen Satzung. Unterabschnitt 5 Tiergesundheitsdienste § 27 Aufgaben (1) Zur Förderung der Tiergesundheit und Leistungsfähigkeit der Tierbestände, zur Sicherung eines wirksamen Verbraucherschutzes im Ursprungsbestand, zur Einhaltung des Tierschutzes und zur Vermeidung von Umweltbelastungen bei der Tierhaltung unterhält die Tierseuchenkasse Tiergesundheitsdienste. (2) Die Tiergesundheitsdienste führen ihre Tätigkeit nach den von der Tierseuchenkasse erlassenen Richtlinien aus. (3) 1Die zuständigen Behörden können den Tiergesundheitsdiensten Aufgaben übertragen oder sie zur Mitwirkung heranziehen. 2Ein Übergang der Kostentragungspflicht ist damit nicht verbunden. (4) 1Die Tiergesundheitsdienste arbeiten eng mit der LUA zusammen. 2Die im Rahmen der Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste erforderlichen labordiagnostischen Untersuchungen sind an der LUA durchzuführen. 3Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz kann die Tierseuchenkasse Verträge über Untersuchungsleistungen im Rahmen ihrer Tiergesundheitsprogramme mit anderen akkreditierten Laboratorien abschließen. § 28 Aufgabenträger (1) Soweit die Tiergesundheitsdienste durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für Maßnahmen im Rahmen des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts herangezogen werden, ist Aufgabenträger der Freistaat Sachsen. (2) 1Im Übrigen sind die Tiergesundheitsdienste Aufgabe der Tierseuchenkasse. 2Sie unterliegen der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Unterabschnitt 6 Kosten § 29 Kostenanteil des Freistaates Sachsen Der Freistaat Sachsen trägt bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund des Tiergesundheits- und des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet von § 24 Abs. 1 und der §§ 31 und 32 die Kosten 1. der Untersuchungen in der LUA, sofern diese durch Rechtsvorschriften von Bund, Land oder der Europäischen Union zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen oder anderer Tierkrankheiten vorgeschrieben sind, 2. der Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsprogrammen, die durch Fördermittel des Bundes oder der Europäischen Union unterstützt werden und eine Komplementärfinanzierung des Freistaates Sachsen erfordern, 3. des Aufwendungsersatzes im Sinne des § 6 Abs. 5 TierGesG für den Transport, die Schlachtung und die Verwertung von Tieren, die auf Anordnung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde in einer Schlachtstätte geschlachtet werden. 2Ist die Entschädigung für diese Tiere teils vom Freistaat Sachsen, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen, werden die Kosten in demselben Verhältnis geteilt. § 30 Kostenanteil der Tierseuchenkasse Die Tierseuchenkasse trägt bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund des Tiergesundheits- und des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet der §§ 32 und 33 die Kosten 1. nach Maßgabe von § 29 Nr. 3 Satz 2 für den Transport, die Schlachtung und die Verwertung von Tieren, die im Sinne des § 6 Abs. 5 TierGesG auf behördliche Anordnung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde in einer Schlachtstätte geschlachtet werden und 2. der Tiergesundheitsdienste, soweit sie Aufgabe der Tierseuchenkasse sind. § 31 Zuwendung des Freistaates Sachsen für die Tiergesundheitsdienste Der Freistaat Sachsen gewährt der Tierseuchenkasse auf Antrag Zuwendungen zu den Tiergesundheitsdiensten im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltmittel. § 32 Kosten für Monitoring und für die Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (1) Die Kosten für Monitoring nach § 10 TierGesG und nach von auf der Grundlage des § 38 Abs. 9 TierGesG in Verbindung mit § 11 erlassenen Rechtsverordnungen trägt der Freistaat Sachsen, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Die Tierseuchenkasse trägt die Kosten von Maßnahmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeigepflichtigen Tierseuchen, sofern sie durch Satzung die betreffende Tierseuche benannt und die Maßnahmen nach Art und Umfang festgelegt hat. 2Für die in Satz 1 genannte Satzung gilt § 15 Abs. 3 entsprechend. 3Der Freistaat Sachsen gewährt der Tierseuchenkasse auf Antrag Zuwendungen im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltmittel. (3) 1Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz können von der Tierseuchenkasse Programme zur Bekämpfung weiterer Tierseuchen oder Tierkrankheiten aufgestellt werden. 2Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag Zuwendungen im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltmittel. § 33 Kostenanteil der Tierhalter (1) Bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dieses Gesetzes trägt im Übrigen der Tierhalter und bei Veranstaltungen im Sinne des § 25 TierGesG der Veranstalter, der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume und anderer Örtlichkeiten die Kosten. (2) Der Tierhalter trägt auch die Kosten von Maßnahmen diagnostischer Art, die, ausgenommen der Fälle des § 32, aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder einer aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnung angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Freistaat Sachsen oder von der Tierseuchenkasse übernommen werden. Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 34 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Landestierseuchengesetz – SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), außer Kraft. Dresden, den 9. Juli 2014 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß 1 § 1 geändert durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) 2 § 4 geändert durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.