Sachsen

SächsAGTierGesG

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2014 Nr. 10, S. 386 Fsn-Nr.: 634-20 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) Vom 9. Juli 2014 Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024 Der Sächsische Landtag hat am 9. Juli 2014 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Zuständigkeiten und Aufgaben § 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben § 2 Ermächtigungen § 3 Anzeige § 4 Approbierter Tierarzt § 5 Ordnungsbehördliche Aufgaben und Maßnahmen § 6 Übertragung von Aufgaben und Heranziehung von außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten, Hinzuziehung von Sachverständigen § 7 Befugnis zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen § 8 Verpflichtungen des Tierhalters § 9 Untersuchungseinrichtung § 10 Tierseuchenbekämpfungszentren und Task Force Tierseuchenbekämpfung § 11 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen § 12 Datenverarbeitung Abschnitt 2 Tierseuchenkasse Unterabschnitt 1 Aufgaben und Rechtsstellung der Tierseuchenkasse § 13 Rechtsstellung § 14 Aufgaben § 15 Satzungen und Geschäftsordnung § 16 Rechtsaufsicht Unterabschnitt 2 Organe und Verwaltung § 17 Organe § 18 Aufgaben und Rechtsstellung des Verwaltungsrates § 19 Aufgaben und Rechtsstellung des Geschäftsführers § 20 Beschäftigte Unterabschnitt 3 Finanzwirtschaft § 21 Haushalts- und Wirtschaftsführung § 22 Einnahmen und Ausgabendeckung § 23 Beiträge der Tierhalter § 24 Erstattungen des Freistaates Sachsen an die Tierseuchenkasse und sonstige Einnahmen der Tierseuchenkasse Unterabschnitt 4 Verfahren bei Entschädigungen, Kostenerstattungen, Beihilfen und weiteren Leistungen § 25 Verfahren bei Entschädigungen und bei Kostenerstattungen gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG § 26 Verfahren bei der Gewährung von Beihilfen und weiteren Leistungen Unterabschnitt 5 Tiergesundheitsdienste § 27 Aufgaben § 28 Aufgabenträger Unterabschnitt 6 Kosten § 29 Kostenanteil des Freistaates Sachsen § 30 Kostenanteil der Tierseuchenkasse § 31 Zuwendung des Freistaates Sachsen für die Tiergesundheitsdienste § 32 Kosten für Monitoring und für die Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen § 33 Kostenanteil der Tierhalter Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 34 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Abschnitt 1 Zuständigkeiten und Aufgaben § 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben (1) Zuständige Behörden im Sinne des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung sind 1. das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als oberste Verwaltungsbehörde, 2. die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde und 3. die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden. (2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für den Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes zuständig. 2In diesem Rahmen treffen sie die notwendigen Anordnungen und überwachen die Einhaltung der in Satz 1 genannten Vorschriften sowie der aufgrund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. 3Sie sind Vollzugsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die übertragenen Aufgaben und Befugnisse als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (3) Zuständige Behörde im Sinne von § 12 Abs. 1 bis 5, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 38 Abs. 11 TierGesG ist die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Behörde. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 30 Abs. 1 und 2 TierGesG ist die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Behörde. (5) 1Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Landesdirektion Sachsen können die Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art oder Umfang einer Gefahr für die Tiergesundheit, einer Seuchengefahr oder eines Seuchenausbruches dies erfordert oder wenn diese Aufgaben sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden können. 2Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte der nachgeordneten Behörden aufheben. 3Sie können außerdem, wenn das bei der zuständigen Behörde vorhandene Fachpersonal zur Gefahrenabwehr oder Seuchenbekämpfung im Krisenfall nicht ausreicht, anordnen, dass ein nicht betroffener Landkreis oder eine nicht betroffene Kreisfreie Stadt vorübergehend Fachpersonal aus dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt einem anderen Landkreis oder einer anderen Kreisfreien Stadt, der Landesdirektion Sachsen oder dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Verfügung stellt, soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (6) Die zuständige Behörde erlässt nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Tierseuchen- und Tiergesundheitsrechts erforderlich sind. (7) Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 32 TierGesG und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.1 § 2 Ermächtigungen (1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der auf dem Gebiet des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts erlassenen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden abweichend von § 1 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 7 zu bestimmen. (2) 1Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, vertragliche Vereinbarungen über immunologische Tierarzneimittel, in-vitro-Diagnostika, Datenbanken und vorbereitende Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung zu treffen. 2Ferner wird es ermächtigt, Vereinbarungen mit anderen Ländern für den Tierseuchenfall, insbesondere zur Diagnostik oder unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern, und für die in Satz 1 genannten Zwecke abzuschließen. § 3 Anzeige 1Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, ist die Anzeige durch die Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 TierGesG an die örtlich zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zu richten. 2Im Bedarfsfall kann die Anzeige auch bei einer anderen Stelle des Landratsamtes oder der Stadtverwaltung der Kreisfreien Stadt erfolgen. § 4 Approbierter Tierarzt (1) Approbierter Tierarzt im Sinne des § 5 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG und amtlicher Tierarzt im Sinne des entsprechenden Rechts der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sind der Amtstierarzt gemäß § 2 Absatz 7 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes und die bei der Behörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 beschäftigten Tierärzte. (2) Im Falle des § 1 Abs. 5 ist approbierter Tierarzt im Sinne des § 5 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG und amtlicher Tierarzt im Sinne des entsprechenden Rechts der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union der bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beschäftigte Tierarzt. (3) Das tierärztliche Gutachten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TierGesG erstellt der Amtstierarzt oder ein bei der zuständigen Behörde beschäftigter Tierarzt. (4) 1Die Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche wird durch den approbierten Tierarzt nach Absatz 1 getroffen. 2Im Falle des § 1 Abs. 5 wird die Feststellung durch die bei den Behörden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beschäftigten Tierärzte getroffen. (5) Der Amtstierarzt und der approbierte Tierarzt der zuständigen Behörde sind bei tierärztlichen Untersuchungen, Gutachten und Schätzungen nach dem Tiergesundheitsgesetz und dem Tierseuchengesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen und Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden. (6) Die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG unter fachlicher Aufsicht des approbierten Tierarztes stehenden anderen Personen müssen ausreichend qualifiziert und sachkundig sein.2 § 5 Ordnungsbehördliche Aufgaben und Maßnahmen 1Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Überwachung und beim Vollzug der angeordneten tiergesundheits- und tierseuchenrechtlichen Maßnahmen mit, soweit dies unter Berücksichtigung der konkreten Seuchensituation sowie der Art und des Umfangs der angeordneten Maßnahmen erforderlich ist. 2Ihnen obliegen insbesondere bei der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen im Rahmen des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes folgende ordnungsbehördlichen Maßnahmen: 1. Amtliche Bekanntmachungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Behörden in ortsüblicher Weise vorzunehmen, 2. Hilfskräfte und Hilfsmittel bei Impfungen von Tieren, diagnostischen Maßnahmen und Schätzungen bereitzustellen, soweit diese amtlich veranlasst an Ort und Stelle durchgeführt werden müssen, 3. angeordnete Sperrmaßnahmen und Desinfektion im Falle von Tierseuchen vorzunehmen, soweit dazu nicht der Tierhalter verpflichtet ist, 4. im Bedarfsfall die Möglichkeit zu schaffen, dass tote Tiere oder Teile von Tieren, die Streu, der Dünger oder andere Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, unschädlich beseitigt werden können; die Vorschriften des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts bleiben unberührt, 5. auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Einzelfall die Durchführung von angeordneten Maßnahmen zu überwachen. § 6 Übertragung von Aufgaben und Heranziehung von außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten, Hinzuziehung von Sachverständigen (1) 1Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 können gemäß § 24 Abs. 2 TierGesG außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten bei Bedarf Aufgaben im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, der Tierseuchenprophylaxe und des Monitorings übertragen. 2Die Aufgabenübertragung erfolgt in der Rechtsform der Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in Verbindung mit einer Auftragserteilung zur Wahrnehmung der Aufgaben in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts. 3Die zuständige Behörde verpflichtet die beauftragten Tierärzte vor Erteilung des ersten Auftrages zur gewissenhaften Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. 4Eine Niederschrift hierüber ist zu fertigen. 5§ 4 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. (2) 1Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 können gemäß § 24 Abs. 2 TierGesG auch außerhalb der zuständigen Behörde tätige Tierärzte zur Mitwirkung heranziehen. 2Die Heranziehung erfolgt in der Rechtsform des Verwaltungshelfers. (3) Die zuständigen Behörden sind befugt, außer Tierärzten auch Sachverständige anderer Berufsgruppen, insbesondere für Bienen, Fische und Exoten, zur Hilfeleistung hinzuzuziehen. § 7 Befugnis zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen 1Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Tierseuchenkasse sind befugt, Rahmenvereinbarungen mit Dienstleistern, insbesondere zur Durchführung behördlich angeordneter Tötungen, abzuschließen. 2Vor Abschluss einer Vereinbarung durch die Tierseuchenkasse ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz herzustellen. § 8 Verpflichtungen des Tierhalters (1) 1Der gemäß § 3 TierGesG zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung verpflichtete Tierhalter hat im Rahmen des § 3 Nr. 3 TierGesG Vorbereitungen zur Umsetzung von behördlich angeordneten Tötungsmaßnahmen für den Tierseuchenfall zu treffen. 2Weitere Verpflichtungen des Tierhalters gemäß § 3 TierGesG bleiben unberührt. (2) 1Der gemäß § 3 TierGesG zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung verpflichtete Tierhalter erstellt einen betrieblichen Maßnahmenplan, in welchem insbesondere Zuständigkeiten im Betrieb und die Maßnahmen im Falle eines Verdachts und eines Ausbruchs einer Tierseuche geregelt sind. 2Dieser ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Der Tierhalter ist im Rahmen von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen, insbesondere zur Durchführung behördlich angeordneter Tötungen, zur Inanspruchnahme von Leistungen verpflichtet, die in Rahmenvereinbarungen gemäß § 7 vereinbart sind. § 9 Untersuchungseinrichtung (1) Der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) obliegt im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 3 TierGesG die Durchführung der amtlich angeordneten diagnostischen Laboruntersuchungen zur Ermittlung von Tierseuchenausbrüchen. (2) Der LUA obliegt die Durchführung von vorbeugend durchzuführenden labordiagnostischen Untersuchungen zur Verhütung von anzeigepflichtigen Tierseuchen, anderen Tierkrankheiten oder zum Schutz der Gesundheit der Tiere, soweit diese durch die zuständigen Behörden angeordnet sind, durch Rechtsvorschriften oder Monitoringprogramme bestimmt sind oder anderweitig angezeigt erscheinen. § 10 Tierseuchenbekämpfungszentren und Task Force Tierseuchenbekämpfung (1) 1Bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bestehen Tierseuchenbekämpfungszentren, die bei Verdacht oder Feststellung des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach § 30 Abs. 2 TierGesG aktiviert werden. 2Im Rahmen der Bekämpfung sind das Krisenfallverwaltungsprogramm des Tierseuchen-Nachrichtensystems (TSN) und das bundeseinheitliche Tierseuchenbekämpfungshandbuch des TSN anzuwenden. 3Die Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erarbeiten einen Tierseuchenkrisenplan, in welchem die im Rahmen ihrer Zuständigkeit durchzuführenden Maßnahmen im Fall eines Verdachtes oder der Feststellung des Ausbruchs einer Tierseuche geregelt sind. (2) 1Bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bestehen Tierseuchenbekämpfungszentren, die im Fall des § 1 Abs. 5 bei Verdacht oder Feststellung des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach § 30 Abs. 2 TierGesG aktiviert werden. 2Im Rahmen der Bekämpfung sind das Krisenfallverwaltungsprogramm des TSN und das bundeseinheitliche Tierseuchenbekämpfungshandbuch des TSN anzuwenden. (3) 1Beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird eine Task Force Tierseuchenbekämpfung errichtet und mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 30 Abs. 2 letzter Teilsatz TierGesG betraut. 2Sie ist insbesondere zuständig für die Erstellung und ständige Aktualisierung des Tierseuchenkrisenplanes für den Freistaat Sachsen und die Durchführung von regelmäßigen Übungen mit den zuständigen Behörden. § 11 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Aufgrund von § 38 Abs. 8 Satz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 8 TierGesG in Verbindung mit einer entsprechenden Rechtsverordnung des Bundes aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen. (2) Aufgrund von § 38 Abs. 9 Halbsatz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2, den §§ 9, 10 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 bis 3 TierGesG zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen. (3) Aufgrund von § 38 Abs. 10 Satz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 10 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1, §§ 9 und 26 Abs. 1 bis 3 TierGesG zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen. § 12 Datenverarbeitung (1) Die Tierseuchenkasse verarbeitet für Zwecke 1. der Beitragserhebung nach § 14 Abs. 3, § 23 Abs. 1 und 3, 2. der Gewährung von Entschädigung und Kostenerstattung nach § 14 Abs. 1, 3. der Gewährung von Beihilfen nach § 14 Abs. 2 und § 26 Abs. 1, 4. gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierGesG die hierzu erforderlichen Daten der Tierhalter. (2) Die Tierseuchenkasse verarbeitet für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zwecke die erforderlichen Daten aus von Behörden oder im behördlichen Auftrag betriebenen Datenbanken, bei denen nach 1. der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388, 401), in der jeweils geltenden Fassung, weiteren Bundesverordnungen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Kennzeichnung und Registrierung von Vieh, Bienen und Fischen oder 2. anderen der Tierseuchenbekämpfung dienenden Vorschriften Daten zur Tierhaltung vorliegen. (3) 1Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, die Daten nach den Absätzen 1 und 2 den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 und den Beliehenen nach § 6 Abs. 1 zu übermitteln, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung nach dem Tiergesundheitsrecht erforderlich ist. 2Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. 3Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften bereits Regelungen über die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Satz 1 enthalten sind, bleiben diese unberührt. (4) 1Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 sind berechtigt, Daten, die bei der Tierseuchenkasse vorliegen, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung nach dem Tiergesundheitsrecht erforderlich ist. 2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) 1Die LUA übermittelt der Tierseuchenkasse bei den gemäß §§ 9 und 27 Abs. 4 durchgeführten Untersuchungen zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierGesG genannten Zwecken die Angaben über 1. die untersuchten Tiere, getrennt nach Tierarten, und die jeweilige Kennzeichnung der untersuchten Tiere, soweit die Angaben bekannt sind, 2. die Tierseuche oder Tierkrankheit, die Anlass für die Untersuchung war, 3. das Datum der Untersuchung, 4. das Ergebnis der Untersuchung einschließlich der Untersuchungsmethode. 2Sie übermittelt der Tierseuchenkasse ferner zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierGesG bezeichneten Zwecken Name und Anschrift des Tierhalters sowie die Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung, soweit diese Angaben bekannt sind. 3Die Übermittlung der Daten kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen. (6) 1Die LUA übermittelt dem Tierhalter bei den nach § 9 durchgeführten Untersuchungen das Ergebnis der Untersuchungen. 2Die Übermittlung kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen. (7) 1Die LUA übermittelt dem von der zuständigen Behörde gemäß § 6 Abs. 1 und 2 beauftragten Tierarzt bei den nach § 9 durchgeführten Untersuchungen das Ergebnis der Untersuchungen, soweit dies zu dessen Aufgabenerfüllung nach dem Tiergesundheitsrecht erforderlich ist. 2Die Übermittlung kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen. (8) Für die Aufbewahrung und Löschung von nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 vorliegenden und genutzten Daten gilt § 23 Abs. 7 Satz 1 bis 4 TierGesG entsprechend. Abschnitt 2 Tierseuchenkasse Unterabschnitt 1 Aufgaben und Rechtsstellung der Tierseuchenkasse § 13 Rechtsstellung (1) 1Für den Freistaat Sachsen besteht eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2Sie führt die Bezeichnung „Sächsische Tierseuchenkasse“. (2) Die Tierseuchenkasse führt ein Dienstsiegel. (3) Die Tierseuchenkasse besitzt das Recht, Beamte zu haben. (4) Die Tierseuchenkasse kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vereinbarungen mit Tierseuchenkassen anderer Länder abschließen. § 14 Aufgaben (1) Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und nach den Vorschriften dieses Gesetzes und erstattet die Kosten nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG. (2) Sie kann Beihilfen gewähren gemäß § 26 für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen, bei Schäden, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten entstehen, sowie für Maßnahmen aus Monitoringprogrammen und aus Tiergesundheitsprogrammen. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierhaltern. (4) Die Tierseuchenkasse unterhält Tiergesundheitsdienste. § 15 Satzungen und Geschäftsordnung (1) 1Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. 2Dies gilt insbesondere für: 1. die Erhebung von Beiträgen, 2. die Gewährung von Beihilfen, 3. die Gewährung von Leistungen und 4. den Haushalt. (2) Die Tierseuchenkasse gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Satzungen und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. (4) 1Satzungen, die Geschäftsordnung und die Erteilung ihrer Genehmigung sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen. 2Sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. § 16 Rechtsaufsicht (1) 1Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen. 2Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. (2) 1Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Tierseuchenkasse unterrichten lassen, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Tierseuchenkasse betreten sowie in Berichte und Akten Einsicht nehmen. 2Die Einsichtnahme erstreckt sich auch auf elektronisch geführte Akten. 3Die Aufsichtsbehörde kann Berichte, Akten oder Kopien davon auch anfordern. 4Sofern diese elektronisch geführt sind, kann sie auch verlangen, diese elektronisch zu übermitteln. (3) 1Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Tierseuchenkasse, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Tierseuchenkasse in angemessener Frist aufgehoben oder abgeändert werden. 2Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen rückgängig gemacht werden. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. (4) 1Erfüllt die Tierseuchenkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Tierseuchenkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. 2Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. 3Kommt die Tierseuchenkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Tierseuchenkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen. Unterabschnitt 2 Organe und Verwaltung § 17 Organe (1) Orga

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.