Bremen

Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296586. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.12.2013 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 769; 2014, S. 228 Gliederungsnummer:12-b-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG) vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 769; 2014, S. 228), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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n, dass die Entscheidung bereits vor der Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission vollzogen wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen. Die Maßnahme ist umgehend zu beenden, wenn die Parlamentarische Kontrollkommission dem Einsatz nicht zustimmt. (6) Der Senator für Inneres und Sport unterrichtet im Abstand von höchstens 6 Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission über die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen und den Einsatz von verdeckt ermittelnden Beamten nach den Absätzen 1 bis 4. (7) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und die Strafverfolgungsbehörden sind zu unterrichten. Im Rahmen des § 21 Absatz 1 Nummer 2 ist vor der Übermittlung nur zwischen dem staatlichen Interesse an einer Strafverfolgung und einer Gefährdung von Leib und Leben der beteiligten Personen abzuwägen. Bestehen tatsächliche oder rechtliche Zweifel an der rechtswidrigen Verwirklichung eines Straftatbestandes von erheblicher Bedeutung und der Senator für Inneres und Sport will die Maßnahme fortsetzen, hat er vor der Fortsetzung die Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission einzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann der Senator für Inneres und Sport oder seine Vertreterin oder sein Vertreter anordnen, dass die Entscheidung bereits vor der Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission fortgesetzt wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen. Die Maßnahme ist umgehend zu beenden, wenn die Parlamentarische Kontrollkommission der Fortsetzung nicht zustimmt. Fußnoten ** [Entsprechend § 33 tritt § 8b Absatz 4 mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.] § 8c Weitere Auskunftsverlangen (1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokolladresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Für Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 7 Absatz 5 und 6 entsprechend. (3) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 1 von der Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (4) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln. (5) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. § 10 Weiterverarbeitung; Mitteilung an Betroffene (1) Die durch Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur nach Maßgabe des § 4 des Artikel 10-Gesetzes weiterverarbeitet werden. (2) Die mit Mitteln nach § 8 Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn das zur Erhebung verwendete Mittel auch für den anderen Zweck hätte angewendet werden dürfen. Für personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 erhoben wurden, gilt § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Die Daten dürfen außer zu den in § 9 Absatz 1 genannten Zwecken nur zur Verfolgung der in § 100c Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten, sofern die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, und zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person übermittelt werden. Für personenbezogene Daten, die durch solche Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 erhoben wurden, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, gilt § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. (3) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in den Absätzen 1 und 2 Satz 3 bezeichneten Maßnahmen den Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Kann eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, so ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald diese Voraussetzung gegeben ist. Wurden personenbezogene Daten übermittelt, so erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle. Einer Mitteilung bedarf es endgültig nicht, wenn 1. die Voraussetzung aus Satz 1 auch fünf Jahre nach Einstellung der Maßnahme noch nicht eingetreten ist, 2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird und 3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden als auch bei der empfangenden Stelle vorliegen. Bei den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen stellt die G 10-Kommission das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 fest; § 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses findet entsprechende Anwendung. Bei den übrigen Maßnahmen unterrichtet der Senator für Inneres und Sport die Parlamentarische Kontrollkommission innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung über die Mitteilung an die Betroffenen oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Die Parlamentarische Kontrollkommission ist auch über die nach Satz 4 unterbliebenen Mitteilungen zu unterrichten. § 11 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 beteiligt ist, und dies für die Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, 2. dies für die Erforschung und Bewertung gewalttätiger Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder 3. dies zur Schaffung nachrichtendienstlicher Zugänge zu Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. In Akten dürfen über Satz 1 Nummer 2 hinaus personenbezogene Daten auch gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn dies sonst zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 erforderlich ist. (2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn sie personenbezogene Angaben Dritter enthalten. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die Speichervoraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien gespeichert und genutzt werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind; als Akte gilt auch die Speicherung in elektronischer Form. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. (3) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Speicherungsdauer auf das für ihre Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken. § 12 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 11 Daten über das Verhalten Minderjähriger aus der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensjahres in Akten, die zu ihrer Person geführt werden, nur speichern, verändern oder nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In automatisierten Dateien ist eine Speicherung von Daten oder über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht zulässig. (2) Die nach Absatz 1 über Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, dass weitere Informationen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 hinzugekommen sind. Die nach Absatz 1 über Personen nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach der Speicherung auf die Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung zu überprüfen. Sie sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Informationen über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 hinzugekommen sind. § 13 Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten in Dateien (1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können. (2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn 1. ihre Speicherung unzulässig war oder 2. ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Falle sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der Betroffenen weiter verarbeitet werden. (3) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder zu sperren sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind spätestens zehn Jahre, über Bestrebungen nach Nummer 3 oder 4 spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung einer Information über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu löschen, es sei denn, die Leitung der Verfassungsschutzbehörde stellt im Einzelfall fest, dass die weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person erforderlich ist. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. Wenn die weitere Speicherung nur zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erfolgt, dürfen diese Daten nur für diesen Zweck verwendet werden oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist. (4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem Bremischen Datenschutzgesetz weiter verarbeitet werden. § 14 Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten in Akten (1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, berichtigt sie diese; sofern die Daten durch die Berichtigung unverständlich würden, ist die Berichtigung mittels eines ergänzenden Vermerks vorzunehmen. Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken. (2) Für Akten, die zu einer bestimmten Person geführt werden, gilt § 13 Absatz 2 und 3 entsprechend. Vor der Vernichtung ist die Freigabe durch die Leitung der Verfassungsschutzbehörde einzuholen. Eine Vernichtung der Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschriften des Bremischen Archivgesetzes dem Staatsarchiv anzubieten und diesem abzuliefern ist. Im Übrigen hat die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten zu sperren, wenn sie bei der Einzelfallbearbeitung feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden, und die Daten für die künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr weiter verarbeitet werden. Eine Aufhebung der Sperrung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen. § 15 Verfahrensbeschreibungen (1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, in einer Beschreibung für jedes automatisierte Verfahren, mit dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, festzulegen: 1. die Bezeichnung des Verfahrens und die Zweckbestimmung der Verarbeitung, 2. die Art der verarbeiteten Daten sowie die Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung, 3. den Kreis der Betroffenen, 4. die Empfänger oder den Kreis von Empfängern, denen Daten mitgeteilt werden können, 5. Fristen für das Sperren und Löschen der Daten, 6. die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7 des Bremischen Datenschutzgesetzes, 7. eine geplante Datenübermittlung in Staaten außerhalb der Europäischen Union. Die Verfassungsschutzbehörde kann die Angaben nach Satz 1 für mehrere gleichartige Verfahren in einer Verfahrensbeschreibung zusammenfassen. Satz 1 gilt nicht für Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden. (2) Vor dem Erlass von Verfahrensbeschreibungen ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören. (3) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen. (4) In der Verfahrensbeschreibung über personenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet sind; Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden. § 16 Auskunft an Betroffene (1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt Betroffenen auf schriftlichen Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Angaben zur Herkunft der Daten sowie im Falle von Übermittlungen auf Angaben zu den empfangenden Stellen. Über Daten aus Akten, die nicht zur Person der Betroffenen geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit die Daten, namentlich auf Grund von Angaben der Betroffenen, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind. Die Auskunft erstreckt sich auch auf Daten, die gemäß § 11 Absatz 1 in elektronischer Form gespeichert sind. Die Verfassungsschutzbehörde bestimmt Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Die Auskunftserteilung kann nur abgelehnt werden, soweit 1. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 2. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen von Dritten geheim gehalten werden müssen oder 3. durch die Auskunftserteilung Informationsquellen gefährdet würden oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist. Die Entscheidung trifft die Leitung der Verfassungsschutzbehörde unter Abwägung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Interessen mit dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung. Die Leitung der Verfassungsschutzbehörde kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter damit beauftragen, ebenfalls Entscheidungen nach Satz 1 zu treffen. (3) Die Ablehnung einer Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. Die Gründe der Ablehnung sind aktenkundig zu machen. Wird der antragstellenden Person keine Begründung für die Ablehnung der Auskunft gegeben, so ist ihr die Rechtsgrundlage dafür zu nennen. Ferner ist sie darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Der oder dem Landesbeauftragten ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Stellt der Senator für Inneres und Sport oder seine Vertreterin oder sein Vertreter im Einzelfall fest, dass durch die Erteilung der Auskunft nach Satz 5 die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, so darf die Auskunft nur der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten persönlich erteilt werden. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Mitteilung zustimmt. (4) Auskunftsrechte, die in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind, finden auf dieses Gesetz keine Anwendung. § 17 Grenzen der Übermittlung personenbezogener Daten Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts um die Übermittlung personenbezogener Daten ersucht, so dürfen nur solche Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde oder Stelle bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. § 18 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde (1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden, insbesondere die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Behörden des Polizeivollzugsdienstes, sowie die sonstigen der ausschließlichen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie privatrechtliche Gesellschaften unterrichten von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen, die sich unter Anwendung von Gewalt oder durch darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter wenden. (2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Behörden des Polizeivollzugsdienstes sowie die Ausländerbehörden übermitteln darüber hinaus von sich aus der Verfassungsschutzbehörde auch alle anderen ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf die in Absatz 1 genannten Stellen um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn diese nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Ersuchen sind aktenkundig zu machen. (4) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nach den Absätzen 1 bis 3 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten findet § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. (5) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund anderer strafprozessualer Zwangsmaßnahmen (§§ 94 bis 100, 100c bis 111p, 163e und 163f der Strafprozessordnung) bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für gewalttätige Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 oder von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestehen. Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Erforschung solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten genutzt werden. § 19 Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Gewinnung von Informationen über gewalttätige Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 oder über Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die von öffentlichen Stellen geführten Register, insbesondere Grundbücher, Personenstandsbücher, Melderegister, Personalausweisregister, Passregister, Führerscheinkartei, Waffenerlaubnisregister, einsehen. (2) Die Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn 1. eine Übermittlung der Daten durch die registerführende Stelle den Zweck der Maßnahme gefährden würde oder 2. die betroffene Person durch eine anderweitige Informationsgewinnung unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn ihr eine gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder eine Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen entgegensteht. (3) Die Einsichtnahme ordnet die Leitung der Verfassungsschutzbehörde an. (4) Die durch Einsichtnahme in Register gewonnenen Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Gespeicherte Informationen sind zu löschen und Unterlagen zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind. (5) Über jede Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, das eingesehene Register und die registerführende Stelle sowie die Namen der Betroffenen hervorgehen, deren Daten für eine weitere Verarbeitung erforderlich sind. Diese Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Anfertigung folgt, zu vernichten. § 20 Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder die empfangende Stelle die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder der Strafverfolgung benötigt. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen der alliierten Streitkräfte übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.