Bremen

Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)

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Quellenkennung: 296586. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.12.2013 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 769; 2014, S. 228 Gliederungsnummer:12-b-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG) vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 769; 2014, S. 228), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.12.2013 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 769; 2014, S. 228 Gliederungsnummer:12-b-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG) vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 769; 2014, S. 228), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" Amtliche Abkürzung: BremVerfSchG Ausfertigungsdatum: 17.12.2013 Gültig ab: 01.01.2014 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2013, 769; 2014, 228 Gliederungs-Nr: 12-b-1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG) Vom 17. Dezember 2013* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen und zur Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 769) § 1 Zweck des Verfassungsschutzes (1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Er setzt seine Schwerpunkte beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Bereich der gewaltorientierten Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1. Darüber hinaus informiert er über die von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehenden Gefahren und stärkt dadurch das gesellschaftliche Bewusstsein. (2) Er erfüllt diesen Auftrag durch 1. die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1, 2. die Unterrichtung der Landesregierung und die Mitwirkung an der Aufklärung der Öffentlichkeit über diese Bestrebungen und Tätigkeiten, 3. die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten sonstigen Mitwirkungsaufgaben sowie 4. den in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Informationsaustausch mit anderen Stellen. § 2 Zuständigkeit und Organisation (1) Verfassungsschutzbehörde ist die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung beim Senator für Inneres und Sport. Sie führt die Bezeichnung „Landesamt für Verfassungsschutz“. Sie nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr. Die Aufsicht über die Verfassungsschutzbehörde führt die Behördenleitung des Senator für Inneres und Sport. (2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Lande Bremen nur im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und Sport nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zulässt, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Senator für Inneres und Sport tätig werden. (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf andere Verfassungsschutzbehörden nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist. § 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde (1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, 2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht, 3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind. Die Leitung der Verfassungsschutzbehörde bestimmt die Objekte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 planmäßig zu beobachten und aufzuklären sind (Beobachtungsobjekte). Voraussetzung für die Sammlung von Informationen im Sinne von Satz 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen, den Verdacht einer der in Satz 1 genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten rechtfertigen. Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes ist regelmäßig zu überprüfen. Sie ist aufzuheben, wenn die Voraussetzung von Satz 3 entfallen ist. Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes bedarf der persönlichen Zustimmung des Senators für Inneres und Sport oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters. (2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Senator für Inneres und Sport regelmäßig und umfassend über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre Auswertungsergebnisse. Die Unterrichtung soll ihn in die Lage versetzen, Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 zu beurteilen. (3) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit 1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, 2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, 3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte. § 4 Aufklärung der Öffentlichkeit (1) Der Senator für Inneres und Sport klärt die Öffentlichkeit auf der Grundlage der Auswertungsergebnisse der Verfassungsschutzbehörde durch zusammenfassende Berichte über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf. Hierzu gehört ein regelmäßiger Verfassungsschutzbericht, in dem auch die Summe der Haushaltsmittel für die Verfassungsschutzbehörde sowie die Gesamtzahl ihrer Bediensteten nach Stellen und Beschäftigungsvolumen darzustellen sind. Wenn es für die Bewertung des Zusammenhangs dienlich ist, dürfen hierbei auch solche Vereinigungen oder Einzelpersonen genannt werden, bei welchen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 vorliegt (Verdachtsfälle). Diese Verdachtsfälle sind entsprechend kenntlich zu machen. (2) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt durch eigene Maßnahmen an der Aufklärung der Öffentlichkeit mit; sie kann dabei zugleich über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterrichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 5 Begriffsbestimmungen (1) Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss. Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. (2) Im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind 1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes: solche, die darauf gerichtet sind, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihnen gehörendes Gebiet abzutrennen; 2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes: solche, die darauf gerichtet sind, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen; 3. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung: solche, die darauf gerichtet sind, einen der in Absatz 3 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. (3) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zählen: 1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, 3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, 4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, 5. die Unabhängigkeit der Gerichte, 6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und 7. die im Grundgesetz und in der Landesverfassung konkretisierten Menschenrechte. (4) Eine Gefährdung auswärtiger Belange im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 liegt nur dann vor, wenn die Gewalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angewendet oder vorbereitet wird und sie sich gegen die politische Ordnung oder Einrichtungen anderer Staaten richtet oder richten soll. (5) Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist die Anwendung körperlichen Zwanges gegen Personen und die gewalttätige Einwirkung auf Sachen. (6) Sammlung von personenbezogenen Daten ist das Erheben im Sinne des Bremischen Datenschutzgesetzes. § 6 Allgemeine Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten sowie besonderer Arten personenbezogener Daten nach § 2 Absatz 6 des Bremischen Datenschutzgesetzes erheben und weiter verarbeiten, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nicht besondere Regelungen treffen. Regelungen dieses Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für die Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten gleichermaßen. (2) Werden personenbezogene Daten bei Betroffenen mit deren Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben, es sei denn, dass die Erhebung für Zwecke der Verfassungsschutzbehörde nicht bekannt werden darf. Die Betroffenen sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. (3) Ist zum Zwecke der Sammlung von Informationen die Weitergabe personenbezogener Daten unerlässlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden. (4) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu; sie darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist. (5) Bei der Sammlung und Verarbeitung von Informationen hat die Verfassungsschutzbehörde von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. (6) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Vorgangsverwaltung, zur befristeten Dokumentation ihres Handelns, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage personenbezogene Daten speichern. § 8 Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf, soweit nicht der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung entgegensteht, zur heimlichen Informationsbeschaffung, einschließlich der heimlichen Erhebung personenbezogener Daten, nur folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden: 1. Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten und Gewährspersonen; 2. Einsatz von verdeckt ermittelnden Beamtinnen und Beamten; 3. Observationen und für besondere Observationszwecke bestimmte technische Mittel; 4. heimliche Bildaufzeichnungen; 5. verdeckte Ermittlungen und Befragungen; 6. heimliches Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel; 7. heimliches Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel; 8. Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen; 9. fingierte biographische, berufliche oder gewerbliche Angaben (Legenden); 10. Tarnpapiere und Tarnkennzeichen; 11. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes; 12. *technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern. (2) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen nur angewendet werden, wenn 1. sich ihr Einsatz gegen Personenzusammenschlüsse, in ihnen oder für sie tätige Personen oder gegen Einzelpersonen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 vorliegen; 2. sich ihr Einsatz gegen Personen richtet, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für eine der in Nummer 1 genannten Personen bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben; 3. ihr Einsatz gegen andere als die in den Nummern 1 und 2 genannten Personen unumgänglich ist, um Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder über Bestrebungen zu gewinnen, die sich unter Anwendung von Gewalt oder durch darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Schutzgüter wenden; 4. durch sie die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Quellen in den in Nummer 1 genannten Personenzusammenschlüssen gewonnen oder überprüft werden können oder 5. dies zum Schutz der Bediensteten, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. (3) In den Fällen des § 53 der Strafprozessordnung ist die Informationsbeschaffung mit den Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 der Strafprozessordnung vorliegt, dürfen die Erkenntnisse nicht verwendet werden. In den Fällen des § 53a der Strafprozessordnung gilt § 9 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. (4) Technische Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 darf die Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. § 7 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (5) Eine Informationsbeschaffung mit den Mitteln nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch ein Ersuchen nach § 18 Absatz 3 gewonnen werden kann. Die Anwendung eines Mittels nach Absatz 1 darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen, insbesondere nicht außer Verhältnis zu der Gefahr, die von der jeweiligen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ausgeht oder ausgehen kann. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. (6) Von einem Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1, das in seiner Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommt, ist die Parlamentarische Kontrollkommission in der nächsten nach der Anordnung stattfindenden Sitzung zu unterrichten. (7) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe für Tarnmaßnahmen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 10) zu leisten. (8) Die näheren Voraussetzungen für die Anwendung der Mittel nach Absatz 1 und die Zuständigkeit für ihre Anordnung sind in Dienstvorschriften durch den Senator für Inneres und Sport umfassend zu regeln. Für die Anordnung des Einsatzes eines Mittels nach Absatz 1 Nummer 2 im Schutzbereich des Artikel 13 des Grundgesetzes ist die Zuständigkeit der Leitung der Verfassungsschutzbehörde vorzusehen. Vor Erlass solcher Dienstvorschriften ist die Parlamentarische Kontrollkommission rechtzeitig zu unterrichten. Fußnoten * [Entsprechend § 33 tritt § 8 Absatz 1 Nummer 12 mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.] § 8a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (1) Datenerhebungen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, sind unzulässig. Der Kernbereich umfasst auch das durch Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis der in den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger. Liegen bei Brief- und Postsendungen und automatisiert erhobenen Daten tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 8 Absatz 1 nicht nur zufällig Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. (2) Die Erhebung von Daten ist, soweit informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. (3) Die Auswertung erhobener Daten ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Eine weitere Auswertung ist nur dann zulässig, wenn die kernbereichsrelevanten Daten zuvor unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen besonders bestellten Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, gelöscht wurden. Die Löschung ist zu protokollieren. (4) Ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt, dass die erhobenen Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, dürfen diese nicht weitergegeben oder verwertet werden. Die Aufzeichnungen sind unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen besonders bestellten Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. (5) Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind diese zu löschen oder in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 7, 8 und 11 unverzüglich der G 10-Kommission gemäß §§ 10 und 16 des Artikel 10-Gesetzes zur Entscheidung über ihre Verwertbarkeit und Löschung vorzulegen. (6) Brief- und Postsendungen und automatisiert erhobene Daten, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass an ihnen Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger beteiligt waren, dürfen in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 7, 8 und 11 nur nach vorheriger Prüfung durch die G 10-Kommission ausgewertet werden. Diese darf die Auswertung der Aufzeichnungen nur zulassen, wenn das schützenswerte Vertrauensverhältnis der Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger nicht betroffen ist. Ansonsten sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. § 8b Einsatz von Personen zur Informationsbeschaffung (1) Die Verpflichtung einer Person nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn 1. dies zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist, 2. die einzusetzende Person weder die Zielsetzung noch die Tätigkeit des Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmt, 3. die einzusetzende Person volljährig ist, 4. die einzusetzende Person keine Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat oder während des Zeitraums ihrer Verpflichtung begeht, 5. Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit als Person nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht auf Dauer die alleinige Lebensgrundlage sind, 6. sichergestellt ist, dass die Geld- und Sachzuwendungen für die Tätigkeit als Person nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht zur erheblichen Finanzierung des Beobachtungsobjektes eingesetzt werden, 7. die einzusetzende Person nicht an einem Aussteigerprogramm des Bundes oder eines Landes teilnimmt und 8. die einzusetzende Person nicht Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlamentes oder deren Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist. (2) Die Verpflichtung und der Einsatzbereich von Personen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 sind von der Leitung der Verfassungsschutzbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. Der Einsatz ist fortlaufend zu dokumentieren. Die Verantwortlichkeit der oder des zur Führung einer Person im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingesetzten Mitarbeiterin oder Mitarbeiters der Verfassungsschutzbehörde ist zeitlich zu befristen. Das Nähere zum Einsatz von Personen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ist in einer Dienstvorschrift zu regeln, die nach Anhörung der Parlamentarischen Kontrollkommission erlassen wird. Vor jeder Änderung der Dienstvorschrift ist die Parlamentarische Kontrollkommission zu hören. (3) Personen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen auch in Vereinigungen eingesetzt werden und sich an ihnen als Mitglieder beteiligen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. (4) Personen nach § 8 Absatz 1 Nummern 1 und 2 haben sich so zu verhalten, dass sie den Auftrag zur Informationsbeschaffung erfüllen können und ihr Verhalten keine Rückschlüsse auf ihre Tätigkeit für die Verfassungsschutzbehörde zulässt. Dabei dürfen sie keine Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begehen. Handlungen, die einen Straftatbestand erfüllen, sind ausnahmsweise gerechtfertigt, soweit dies unumgänglich ist, um Rückschlüsse auf ihre Tätigkeit für die Verfassungsschutzbehörde und Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Person zu vermeiden, das Unrecht der Tat in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Zweck steht und individuelle Rechtsgüter Dritter nicht verletzt oder gefährdet werden. Auf die Gründung einer strafbaren Vereinigung darf weder hingewirkt noch eine steuernde Einflussnahme auf eine solche Vereinigung ausgeübt werden. Das Nähere regelt eine Dienstvorschrift des Senators für Inneres, die der einstimmigen Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission bedarf.** (5) Der Senator für Inneres und Sport oder seine Vertreterin oder sein Vertreter entscheidet auf Vorschlag der Verfassungsschutzbehörde darüber, bei welchem Beobachtungsobjekt im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 dauerhaft Personen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eingesetzt werden dürfen. Der Vorschlag ist von der Leitung der Verfassungsschutzbehörde zu begründen. Der Einsatz von Personen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ist erst nach Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission zulässig. Bei Gefahr im Verzuge kann der Senator für Inneres und Sport oder seine Vertreterin oder sein Vertreter anordne

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.