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4. ÄndG LAG

§ 4

Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Soweit bis zum Ende des Monats, in dem dieses Gesetz verkündet wird, auf Grund der bisher geltenden Vorschriften laufende Leistungen mit einem höheren Betrage, als sie nach diesem Gesetz zu gewähren sein würden, gewährt worden sind, findet eine Rückforderung zuviel bezahlter Beträge nicht statt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004039955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a051134c0a512e72fa1ecbe75e0969a340f235f10282157b945199dbb17244bb

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