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LadSchlG

§ 5Zeitungen und Zeitschriften

Gesetz über den Ladenschluss

Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.2003 I 744;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 430 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008750956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1b93d0239ecd145241b58c83f03a47ef715ed6f175e406314eb49feb8542bd1

XML-Quelle beim Herausgeber