LärmVibrationsArbSchV
§ 15Ausnahmen
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
- 1.
- der Gefährdungsbeurteilung einschließlich deren Dokumentation,
- 2.
- Art, Ausmaß und Dauer der ermittelten Exposition,
- 3.
- den Messergebnissen,
- 4.
- dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten und der Arbeitsverfahren sowie den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
- 5.
- Lösungsvorschlägen und einem Zeitplan, wie die Exposition der Beschäftigten reduziert werden kann, um die Expositions- und Auslösewerte einzuhalten.
- 6.
- (weggefallen)
- 1.
- der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionswert L (tief) EX,40h = 85 dB(A) nicht überschreitet und dies durch eine geeignete Messung nachgewiesen wird und
- 2.
- geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen auf ein Minimum zu verringern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.7.2021 I 3115
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026110007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57748ddd2f6938f02c10e8e44bab2dbc6f3e7c2477cf2da155b12be807cf6dce
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… fwand 8.3 Erteilung von Ausnahmen § 3a Absatz 3 ArbStättV, § 19 Absatz 4 BetrSichV, § 18 BioStoffV, § 15 LärmVibrationsArbSchV, § 19 Absatz 1 GefStoffV, § 10 OStrV, § 21 EMFV nach Zeitaufwand Abschnitt 9 Individuell zurechenbare öffentliche Leist …“