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LärmVibrationsArbSchV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

(1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte, die Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.7.2021 I 3115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026110007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57748ddd2f6938f02c10e8e44bab2dbc6f3e7c2477cf2da155b12be807cf6dce

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