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§ 6Einsichtnahme in das Register

Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2022 I 2021

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR278500007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3f812c87fb4b0d34b8c4e7866f0c5d6b9fe385a692023ed5541177ecc7ab79c2

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