KVLG 1989
§ 64Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
- 1.
- Ausgangsbeitrag ist der im Dezember 2013 zu zahlende Beitrag;
- 2.
- Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen Verhältnissen bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben würde;
- 3.
- Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;
- 4.
- der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbeitrags und dem Ausgangssatz.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 23 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025570988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eefeb3429c916fdb4194565b9434537765e019547a4582ed0535363be9e341c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 187 SGB 7Berechnungsgrundsätze
„… s des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Versicherten in geeigneter Weise mitzuteilen. (4) Ände …“