KVLG 1989
§ 34Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
- 1.
- die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- 2.
- die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und
- 3.
- die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 23 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025570988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eefeb3429c916fdb4194565b9434537765e019547a4582ed0535363be9e341c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 217f SGB 5Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
„… haftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die §§ 162 und 163 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse …“