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KVG

§ 1Kommunales Vermögen

Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise

Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch § 9 Abs. 2 G v. 22.3.1991 I 784

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR006600990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 372ee7aedaf08ddb5a8a38f5a27109556c875aa9ebca82c417d01abdfe62adee

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