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KVBG

§ 56Überprüfung des Abschlussdatums

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

Die Bundesregierung überprüft im Rahmen der umfassenden Überprüfung zum 15. August 2026, zum 15. August 2029 und zum 15. August 2032 nach § 54 auch, ob die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung nach dem Jahr 2030 jeweils drei Jahre vorgezogen und damit das Abschlussdatum 31. Dezember 2035 erreicht werden kann. Soweit das Abschlussdatum nach Satz 1 vorgezogen wird, ist das Zielniveau in § 4 entsprechend anzupassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR181810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 330e7ae3c40ad12f584b8bc8899e75868b6d85170f2893b8ca07c3f7a1f0879a

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