(1) Es ist verboten, nach dem 14. August 2020 neue Stein- und Braunkohleanlagen in Betrieb zu nehmen, es sei denn, für die Stein- oder Braunkohleanlage wurde bereits bis zum 29. Januar 2020 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilt.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Stein- und Braunkohleanlagen, für die bis zum 14. August 2020 keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilt wurde, werden keine Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz mehr erteilt. Eine Stein- oder Braunkohleanlage ist neu im Sinne von Absatz 1, wenn für diese Stein- oder Braunkohleanlage zum 29. Januar 2020 noch keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Teil 6 (§§ 51 bis 53): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
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