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KVBG

§ 39Härtefälle

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

(1) Ordnet die Bundesnetzagentur gegenüber einem Anlagenbetreiber die gesetzliche Reduzierung gemäß § 35 Absatz 1 an und stellt die Umsetzung des Verbots der Kohleverfeuerung aufgrund der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung innerhalb der Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 für ihn eine unzumutbare Härte dar, kann die Bundesnetzagentur auf Antrag des Anlagenbetreibers, für dessen Steinkohleanlage die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, die Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 verlängern, jedoch höchstens bis zum Abschlussdatum für die Kohleverstromung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 unter Berücksichtigung einer möglichen Anpassung des Abschlussdatums auf Grundlage der Überprüfung nach § 56.
(2) In dem Antrag des Anlagenbetreibers nach Absatz 1 hat dieser darzulegen, weshalb die Anwendung des Kohleverfeuerungsverbots eine unzumutbare Härte darstellt und welche Fristverlängerung notwendig ist, um die unzumutbare Härte auszugleichen. Eine unzumutbare Härte liegt in der Regel vor, wenn der Anlagenbetreiber die bereits begonnene Umrüstung der Steinkohleanlage auf eine Anlage, die in den Anwendungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fällt, betreibt, diese Umrüstung aber ohne Verschulden des Anlagenbetreibers nicht innerhalb der Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 vollendet wird.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR181810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 330e7ae3c40ad12f584b8bc8899e75868b6d85170f2893b8ca07c3f7a1f0879a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… chließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung 489,07 2 Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG 2.1 Entscheidung über Härtefallantrag 5 602,86 bis 50 000,00 2.2 Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Ent …“