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KVAV

§ 9Dokumentationspflichten

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

Alle rechnungsmäßigen Ansätze hat das Versicherungsunternehmen in überprüfbarer Weise zu belegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 9 G v. 19.12.2018 I 2672

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93ce391653bc9c55e72ea003603f1e95da35103c450b8acdf9268ba79db70c4b

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