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KVAV

§ 19Ermittlung des Überzinses

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

(1) Zur Ermittlung des Überzinses, den ein Versicherungsunternehmen bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung erwirtschaftet, ist der Durchschnittszinssatz heranzuziehen. Der Durchschnittszinssatz errechnet sich aus der Summe der Erträge aus Kapitalanlagen (Posten I.3 im Formblatt 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) vermindert um die Summe der Aufwendungen für Kapitalanlagen (Posten I.10 im Formblatt 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) und sodann dividiert durch das arithmetische Mittel des Buchwertes der Kapitalanlagen (Posten C der Aktivseite im Formblatt 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, Betrag am Ende des Vorjahres und am Ende des Geschäftsjahres).
(2) Soweit bei einem Versicherungsunternehmen keine einheitliche rechnungsmäßige Verzinsung der Alterungsrückstellungen erfolgt, ist für jede Bestandsgruppe mit einheitlicher rechnungsmäßiger Verzinsung der auf sie entfallende anteilige Überzins-Betrag zu ermitteln und bei der Verteilung zugrunde zu legen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 6 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 9 G v. 19.12.2018 I 2672

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93ce391653bc9c55e72ea003603f1e95da35103c450b8acdf9268ba79db70c4b

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