KVAV
§ 12Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz
Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung
- 1.
- Kostenerstattung für ambulante Heilbehandlung,
- 2.
- Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung sowie Krankenhaustagegeldversicherungen mit Kostenersatzfunktion,
- 3.
- Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz,
- 4.
- Krankenhaustagegeld, soweit es nicht zu Nummer 2 gehört,
- 5.
- Krankentagegeld,
- 6.
- Kurtagegeld und Kostenerstattung für Kuren sowie
- 7.
- Pflegekosten und -tagegeld.
- 1.
- zwischen einem gesetzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz der privaten Krankenversicherung und einer substitutiven Krankenversicherung sowie
- 2.
- zwischen einem Versicherungsschutz in der Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung ohne Pflegezulageberechtigung und einer Pflege-Zusatzversicherung mit Pflegezulageberechtigung gemäß § 127 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 9 G v. 19.12.2018 I 2672
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR078000016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93ce391653bc9c55e72ea003603f1e95da35103c450b8acdf9268ba79db70c4b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 127 SGB 11Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen
„… hne Pflegezulageberechtigung und einer Pflege-Zusatzversicherung mit Pflegezulageberechtigung gemäß § 127 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (4) Schließt der Versicherte unter Kündigung des bisherigen Vertrags gleichzeitig einen Vertrag über einen Basistarif …“