KVAV
Anlage 2(zu § 15 Absatz 2 und 3) Berechnung des Grundkopfschadens und der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 15 Absatz 2 und 3
Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung
- S
- = abgegrenzter Schaden der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge und einschließlich der geschlechtsunabhängig verteilten Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft
- Lx
- = abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum für das Alter x
- kx
- = rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x
- t − 2, t − 1, t
- = die letzten drei Beobachtungszeiträume
- Gt−2, Gt−1, Gt
- = tatsächliche Grundkopfschäden gemäß Abschnitt A, umgerechnet auf das Leistungsversprechen, das zum Extrapolationszeitpunkt gültig sein wird, und unter Zugrundelegung der aktuellen rechnungsmäßigen Profile
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 9 G v. 19.12.2018 I 2672
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR078000016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93ce391653bc9c55e72ea003603f1e95da35103c450b8acdf9268ba79db70c4b