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KVAV

Anlage 1(zu § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5) Prämienberechnung nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

(Fundstelle: BGBl. I 2016,790 - 791)

A. Prämienberechnung des Neuzugangs
x
= Alter
ω
= Endalter der Sterbetafel
lx
= Anzahl der Lebenden
qx
= Sterbenswahrscheinlichkeit
wx
= Stornowahrscheinlichkeit
Kx
= Kopfschaden
αx
= einmalige unmittelbare Abschlusskosten, gemessen in Jahresprämien
γ
= absolute Zuschläge
Δ
= relative Zuschläge, gemessen in Prozent der Bruttoprämie
i
= Rechnungszinsfuß
Diskontierungsfaktor:
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Ausscheideordnung:
lx+1 = lx ·(1 – qx – wx )
Diskontierte Lebende:
Dx = lx · vx
Rentenbarwert:
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Leistungsbarwert:
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Jährliche Nettoprämie:
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Jährliche gezillmerte Bruttoprämie:
Abbildung aus der Gesetzesquelle
B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und Umstufungen
Die Rechnungsgrundlagen, die vor dem Zeitpunkt der Prämienanpassung gegolten haben, werden mit einem hochgestellten „a“ gekennzeichnet.
Abbildung aus der Gesetzesquelle= einmalige Sanierungs- oder unmittelbare Abschlusskosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz zwischen neuer und alter Jahresprämie des bereits Versicherten
u= erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpassung
Abbildung aus der Gesetzesquelle= bisher gezahlte Prämie
Jährliche Bruttoprämie eines u-jährigen Versicherten nach der Prämienanpassung:
Abbildung aus der Gesetzesquelle
mit
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Der Ausdruck für Abbildung aus der Gesetzesquelle ändert sich entsprechend, wenn
–
ein Kostenzuschlagssystem nach § 8 Absatz 4 Satz 4 verwendet wird,
–
die einmaligen Sanierungskosten in anderer Weise eingerechnet werden,
–
die unmittelbaren Abschlusskosten bei Umstufung in anderer Weise eingerechnet werden oder
–
eine andere Formel für die Berechnung der Prämie des Neuzugangs nach § 10 Absatz 5 verwendet wird.
Interpolationen der Rechenwerte auf den Zeitpunkt der Prämienanpassung oder der Umstufung sind zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 9 G v. 19.12.2018 I 2672

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93ce391653bc9c55e72ea003603f1e95da35103c450b8acdf9268ba79db70c4b

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