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KuStGrVorRV

Art 2

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kupferstudiengruppe

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Satzung der Internationalen Kupferstudiengruppe für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205340992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ab83c05711e6020bc641978796823837ac8b752da0cdb52834e1d0f56c863a3

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