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KunstUrhG

§ 48

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

(1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 48 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. Fußnote zur Überschrift
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 § 31 G v. 16.2.2001 I 266

Aufh: G aufgeh. durch § 141 Nr. 5 G v. 9.9.1965 I 1273 mWv 1.1.1966, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000070907

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45802b2295609d2d07c388b7717eb7899d0a02ee826e8a7e2b2a8d6969f664f6

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