Zum Gesetzesinhalt

KunstSchAbkG

Art 3

Gesetz zu dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Der in Artikel 13 Buchstabe d des Abkommens vorgesehene Schutz gegen die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen wird für Fernsehsendungen eines Sendeunternehmens mit Sitz im Gebiet eines Staates, der von dem Vorbehalt des Artikels 16 Abs. 1 Buchstabe b des Abkommens Gebrauch gemacht hat, nicht gewährt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212430965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d867f632fadf9c40c8f371bac46ea8ff8f06dbd61c375b1161c6081ce1ea86f

XML-Quelle beim Herausgeber