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KundenbTischlPrV

§ 6Bewerten der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie
2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.
(3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,
2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148200004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e12ecde0775fc7b45d7464fe34686a1c59e97f95dcdaaea9a279259f4edb435

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