Zum Gesetzesinhalt

KugÖV

§ 1Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung ab 1. Oktober 2022 längstens bis zum 30. Juni 2023 ausschließen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V3

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR627200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d615ba5068d0068c5ff4676d6f54d5aab9a7f19fe51c463fe673f4801c423a2

XML-Quelle beim Herausgeber